25.11.2005

Gemeinde Heuersdorf scheitert vor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof

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Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den gegen das (zweite) Gesetz zur Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlentagebau und zur...

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den gegen das (zweite) Gesetz zur Inanspruchnahme der Gemeinde Heuersdorf für den Braunkohlentagebau und zur Eingliederung der Gemeinde Heuersdorf in die Stadt Regis-Breitingen gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Die Gemeinde Heuersdorf hatte geltend gemacht, das Gesetz stehe - wie das im Jahr 2000 vom Verfassungsgerichtshof für nichtig erklärte (erste) Heuersdorfgesetz - nicht mit der Sächsischen Verfassung in Einklang. Neben Defiziten bei der Anhörung der Gemeinde sei dem Gesetzgeber vorzuwerfen, dass er für seine Prognose des Brennstoffbedarfs des Kraftwerkes Lippendorf nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen ausgeschöpft habe. Insbesondere hätte er sachverständig klären lassen müssen, ob eine enge Umfahrung der Antragstellerin zu einer Insolvenz der MIBRAG mbH führen würde und welche Laufzeit für das Kraftwerk Lippendorf erforderlich sei, damit sich dessen erhebliche Investitionen refinanzieren und sein Eigenkapital angemessen verzinst werde. Ohne Feststellung des tatsächlichen Nutzens sei es unverhältnismäßig, ihr Gemeindegebiet in Anspruch zu nehmen und den Wegzug ihrer Einwohner zu veranlassen.

Dieser Auffassung ist der Verfassungsgerichtshof nicht gefolgt. Die Gemeinde Heuersdorf sei zum Gesetzentwurf hinreichend durch die Staatsregierung angehört worden. Der zusätzlich in die Beschlussempfehlung aufgenommene Hinweis auf die erheblichen Mehrbelastungen der MIBRAG mbH bei einer Umfahrung von Heuersdorf habe kein erneutes Anhörungserfordernis ausgelöst, da er ersichtlich nur einer Vertiefung der bisherigen Argumentation gedient habe. Ausgehend von dem weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers sei dieser ohne Verfassungsverstoß zu dem Ergebnis gelangt, dass die Inanspruchnahme des Gemeindegebietes zum Zwecke des Bergbaus erforderlich sei. Da der Gesetzgeber nicht nur die Renditeerwartungen der beteiligten Unternehmen zu berücksichtigen hatte, sondern auch sicherstellen wollte, dass über einen Zeitraum von vierzig Jahren Energie aus Braunkohle erzeugt werde, habe kein Gutachten zur tatsächlichen Refinanzierung der Investitionen des Kraftwerkes Lippendorf oder der MIBRAG mbH eingeholt werden müssen. Gleiches gelte für die Frage, ob bei einer engen Umfahrung der Gemeinde Heuersdorf Kosten entstünden, die zur Insolvenz der MIBRAG mbH führen könnten, da dieser Aspekt bei der gesetzgeberischen Abwägung von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass über den Zeitraum von vierzig Jahren zu angemessenen Preisen Strom angeboten werden könne.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 25. November 2005
- Vf. 119-VIII-04 -

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