17.04.2019

Antrag der Sächsischen Staatsregierung auf einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

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Die Sächsische Staatsregierung hat am 16. April 2019 einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen...

Die Sächsische Staatsregierung hat am 16. April 2019 einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gestellt, wonach der Verfassungsgerichtshof die vorläufige Regelung treffen soll, dass bei Anträgen auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung) oder bei Anträgen auf Erteilung des Wahlscheins (§ 11 der Kommunalwahlordnung) für die aktuell bevorstehenden Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 die Regelungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Landkreisordnung nicht anzuwenden sind.

Nach diesen Regelungen sind Bürger vom aktiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen, wenn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten dauerhaft ein Betreuer bestellt ist.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Regelung, weil sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) zum Bundeswahlgesetz diese Regelungen für unvereinbar mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auf der kommunalen Ebene nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung hält.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 30-II-19 (e.A.)

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