05.02.2021

Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021

Am 4. Februar 2021 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 38 Mitgliedern...

Am 4. Februar 2021 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 38 Mitgliedern des Sächsischen Landtages, die der Fraktion Alternative für Deutschland angehören, gegen einzelne Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) ein.

Mit dem Antrag wird begehrt, u.a. die Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen, zur Ausgangsbeschränkung und nächtlicher Ausgangssperre, zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, zur Schließung verschiedener Einrichtungen wie Gaststätten und köpernahe Dienstleistungen sowie zur Beschränkung des Teilnehmerkreises von Eheschließungen und Trauerfeiern für nichtig zu erklären.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 13-II-21 (HS) / 14-II-21 (e.A.)

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