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Aufgaben, Zuständigkeit

Die Zuständigkeiten des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 81 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (SächsVerf; Rechtsgrundlagen).

Danach entscheidet das Gericht

  1. über die Auslegung der Sächsischen Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Staatsorgans oder anderer Beteiligter (Nr. 1 - sog. Organstreitverfahren);
  2. bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Sächsischen Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Staatsregierung (Nr. 2 - sog. abstrakte Normenkontrolle);
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Sächsischen Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt hat (Nr. 3 - sog. konkrete Normenkontrolle);
  4. über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in der Sächsischen Verfassung niedergelegten Grundrechte (Art. 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107) verletzt fühlt (Nr. 4; Allgemeine Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren).
  5. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet ferner in den weiteren, ihm durch die Verfassung zugewiesenen Angelegenheiten (Art. 81 Abs. 1 Nr.5 SächsVerf). Hierzu gehören Entscheidungen in Wahlprüfungsverfahren (Art. 45 Abs. 2 SächsVerf) sowie Verfahren betreffend die Zulässigkeit von Volksanträgen (Art. 71 Abs. 2 SächsVerf) und von Verfassungsänderungen (Art. 74 Abs. 1 SächsVerf), Entscheidungen über Anträge kommunaler Träger der Selbstverwaltung auf Feststellung, ob ein Gesetz die Bestimmungen der Art. 82 Abs. 2 oder Art. 84 bis 89 SächsVerf verletzt (Art. 90 SächsVerf - sog. Normenkontrolle auf kommunalen Antrag), sowie über Anträge, Mitgliedern des Landtages oder der Staatsregierung das Mandat oder Amt abzuerkennen (Art. 118 SächsVerf).
  6. Schließlich ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über weitere, ihm durch Gesetz zugewiesene Angelegenheiten berufen. Derartige Zuweisungen finden sich unter anderem in dem Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (dort §§ 12, 23, 44).
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