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Verfahrensgrundsätze

Den zum Teil je nach Art des Verfahrens variierenden Verfahrensablauf regeln das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG; Rechtsgrundlagen) und die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen (GOVerfGH; Rechtsgrundlagen). Weitere Verfahrensvorschriften finden sich in dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), auf das § 10 SächsVerfGHG verweist.

  1. Ein Zwang zur Vertretung durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, besteht nur in der mündlichen Verhandlung. Ausnahmen gelten hierbei für den Bund, die Länder sowie für gesetzgebende Körperschaften. Im Übrigen ist es den Beteiligten freigestellt, ob sie sich vertreten lassen wollen (§ 10 SächsVerfGHG, § 22 BVerfGG).
  2. Beschlussfähig ist der Verfassungsgerichtshof, wenn mindestens sieben Richter, darunter mindestens vier der Berufsrichter, an der Entscheidung mitwirken. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der mitwirkenden Richter. Lediglich in den Verfahren über einen Antrag, Mitgliedern des Landtages oder der Staatsregierung Mandat oder Amt abzuerkennen, bedarf es zu einer dem Mitglied nachteiligen Entscheidung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Entscheidung berufenen Verfassungsrichter. Entscheidet der Verfassungsgerichtshof ausnahmsweise in einer Besetzung von acht Richtern, kann bei Stimmengleichheit eine Unvereinbarkeit mit oder ein Verstoß gegen die Verfassung nicht festgestellt werden und ein Antrag ist abgelehnt (§ 8 SächsVerfGHG).
  3. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet grundsätzlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die immer öffentlich ist. In Verfassungsbeschwerdeverfahren wird in der Regel ohne mündliche Verhandlung entschieden (§§ 10, 30 Abs. 7 SächsVerfGHG, § 25 BVerfGG). In den anderen Verfahren können die Beteiligten ausdrücklich auf die mündliche Verhandlung verzichten. Lediglich in den Verfahren über die Aberkennung eines Landtagsmandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung ist sie zwingend vorgeschrieben.
    Entscheidungen aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehen durch Urteil, solche ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
  4. Anders als nach den für das Bundesverfassungsgericht geltenden Vorschriften kann ein Mitglied des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes nicht seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung in einem der Entscheidung anzufügenden Sondervotum niederlegen. Ebenso ausgeschlossen ist die Möglichkeit, das Stimmenverhältnis in einer Entscheidung mitzuteilen (§ 13 SächsVerfGHG).
  5. Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes binden alle Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte. In den Verfahren der abstrakten und der konkreten Normenkontrolle sowie der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag haben sie darüber hinaus Gesetzeskraft. Dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ein Gesetz als mit der Verfassung vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erachtet wird (§ 14 SächsVerfGHG). Wird über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes entschieden, ist die Entscheidungsformel durch den Staatsminister der Justiz im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.
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