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Allgemeine Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

Eine Verfassungsbeschwerde kann von jeder Person eingelegt werden, die sich durch die öffentliche Gewalt des Freistaates Sachsen in einem der ihr durch die Verfassung des Freistaates Sachsen garantierten Grundrechte verletzt fühlt (Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Sächsische Verfassung, § 27 Abs. 1 Sächsisches Verfassungsgerichtshofgesetz). Dabei ist Folgendes zu beachten:

  1. Gegenstand
    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt des Freistaates Sachsen feststellen, z.B. ein sächsisches Gesetz für nichtig erklären oder eine Entscheidung einer sächsischen Verwaltungsbehörde und/oder eines sächsischen Gerichts aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen. Bundesgesetzliche Regelungen können nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemacht werden. Ebenso wenig können andere Ziele, wie das Anbringen von Strafanzeigen oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt werden. Angegriffene behördliche oder gerichtliche Entscheidungen werden nicht im vollen Umfang, sondern nur auf verfassungsrechtliche Verstöße überprüft. Selbst wenn die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall Fehler aufweisen sollte, bedeutet dies für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.
  2. Ausschöpfung des Rechtsweges
    Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst dann zulässig, wenn zuvor alle anderen durch die jeweiligen Verfahrensordnungen eingeräumten Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Anhörungsrüge) wahrgenommen wurden und erfolglos waren. Es darf keine andere Möglichkeit bestehen, um die gerügte Grundrechtsverletzung zu beseitigen.
    Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise direkt angegriffen werden und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer unmittelbar beschweren. Erfolgt die Grundrechtsverletzung erst durch einen weiteren Vollzugsakt, muss dieser zunächst mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
  3. Form und Frist
    Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Eine (vollständige) Übersendung per Telefax ist ausreichend. Darüber hinaus ist ab dem 1. Januar 2018 der Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.egvp.de.
    Die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Entscheidungen beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die letzte gerichtliche Entscheidung des Instanzenzuges in schriftlich vollständiger Form zugestellt oder formlos mitgeteilt wird. Um die Einhaltung der Frist überprüfen zu können, ist das Zugangsdatum mitzuteilen. Die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, muss binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten oder Erlass erhoben werden.
  4. Anforderungen an die Begründung
    In der Verfassungsbeschwerde ist der beanstandete Hoheitsakt genau zu bezeichnen. Bei gerichtlichen Entscheidungen oder Verwaltungsakten sind zumindest Gericht bzw. Behörde, Datum und Aktenzeichen anzugeben.
    Darüber hinaus ist das als verletzt angesehene Grundrecht der Verfassung des Freistaates Sachsen zu benennen oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach zu bezeichnen. Die Verletzung anderer Rechte, etwa solcher des Grundgesetzes, kann vor dem Verfassungsgerichtshof nicht gerügt werden.
    Schließlich ist im Einzelnen darzulegen, worin die behauptete Grundrechtsverletzung gesehen wird. Aus dem Vorbringen muss sich – ohne Beiziehung von Akten – mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit der Verletzung der geltend gemachten Grundrechte ergeben. Hierfür sollten alle Unterlagen, auf die sich das Beschwerdevorbringen stützt, vor allem die angegriffenen Entscheidungen, in Kopie vorgelegt werden. Gleiches gilt für alle Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass und mit welcher Begründung Rechtsbehelfe (vgl. Nr. 2) gegen diese Entscheidungen eingelegt wurden.
  5. Vertretung
    Auch wenn für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde kein Rechtsanwalt benötigt wird, empfiehlt es sich, wegen der formalen Voraussetzungen zuvor anwaltlichen Rat einzuholen. Wer sich vertreten lassen will, kann nur einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts beauftragen. Die entsprechende Vollmacht ist schriftlich im Original vorzulegen und muss sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beziehen. Eine allgemeine Prozessvollmacht genügt nicht.
  6. Kosten
    Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist gerichtskostenfrei. Ist die Verfassungsbeschwerde erfolgreich, werden die notwendigen Auslagen – d.h. vor allem etwaige Anwaltskosten – erstattet.
  7. Prozesskostenhilfe
    Wie in fachgerichtlichen Verfahren kommt auch in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Gewährung von Prozesskostenhilfe – insbesondere die Beiordnung eines Rechtsanwalts – nur in Betracht, wenn ein Beschwerdeführer nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die erforderlichen Kosten selbst aufzubringen und die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist.

 

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