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Stellung und Zusammensetzung des Gerichts

Sitzungssaal des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen
Sitzungssaal des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen  © Ingo Jung

Der Verfassungsgerichtshof ist Teil der rechtsprechenden Gewalt, seine Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Zugleich ist er aber auch Verfassungsorgan, das gleichberechtigt neben Landtag und Staatsregierung steht. Ausdruck dieser Gleichberechtigung ist unter anderem, dass seine Entscheidungen alle anderen Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte binden und in bestimmten Fällen Gesetzeskraft erlangen.

Dem Verfassungsgerichtshof gehören neun Richter und die gleiche Anzahl Stellvertreter an. Fünf der Verfassungsrichter, darunter der Präsident und der Vizepräsident, müssen Berufsrichter sein. Zur Sicherung der Unabhängigkeit des Verfassungsgerichtshofes werden die Richter vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung bzw. des Landtagspräsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt und können nur nach den für Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften ihres Amtes enthoben werden. Unvereinbar ist das Amt des Verfassungsrichters mit der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder Regierung des Bundes, eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof.

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