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Geschichte

Der Zugang zum Sitzungssaal des Verfassungsgerichtshofes
Der Zugang zum Sitzungssaal des Verfassungsgerichtshofes  © Ingo Jung

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann - wie auch die Sächsische Verfassung (SächsVerf) - auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits die erste Verfassung Sachsens von 1831 errichtete mit dem »Staatsgerichtshof« des Königreiches Sachsen einen frühen Vorläufer des heutigen Verfassungsgerichtshofes. Er wurde zum »gerichtlichen Schutze der Verfassung (...) begründet« und sollte unter anderem »über Handlungen der Vorstände der Ministerien (erkennen), welche auf den Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Punkte der Verfassung betreffen« (§ 142 SächsVerf 1831). Ferner konnte der Staatsgerichtshof bei Zweifeln über die Auslegung der Verfassung sowohl von der Regierung als auch von den Ständen angerufen werden, sofern diese die Meinungsverschiedenheit nicht durch eine Übereinkunft beseitigten; in diesen Fällen galt die Entscheidung des Gerichts als »authentische Interpretation« der Verfassung und war für alle verbindlich (§ 153 SächsVerf 1831).

Der Staatsgerichtshof bestand aus seinem Präsidenten und zwölf weiteren Richtern, von denen sechs Berufsrichter und mindestens zwei Rechtsgelehrte waren. Der Präsident und die Berufsrichter wurden vom König ernannt, während die beiden Kammern der Ständeversammlung jeweils drei der weiteren sechs Richter wählten (§ 143 SächsVerf 1831).

Mit dem Ende des Königreiches und der Ausrufung des Freistaates Sachsen im Jahr 1918 wurde auch der Staatsgerichtshof abgeschafft. Bis zur Gleichschaltung der Länder im Jahr 1933 war für landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb des Freistaates Sachsen der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Sitz in Leipzig zuständig (Art. 19 Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919). In diesen Fällen war unter anderem der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Mitglied des Staatsgerichtshofes (§ 18 Nr. 1, § 31 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921).

In den Jahren nach 1945 wurde ein Verfassungsgericht nicht wieder errichtet. Vielmehr enthielt Art. 60 der Sächsischen Verfassung vom 28. Februar 1947 die Regelung, dass »ordnungsgemäß verkündete Gesetze (...) für die gesamte Rechtspflege und Verwaltung bindend (sind). Der Richter hat die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nicht zu prüfen. Sofern Zweifel über die Verfassungsmäßigkeit ordnungsgemäß verkündeter Gesetze erhoben werden, entscheidet darüber der Landtag, dem der Verfassungsausschuss einen Vorschlag unterbreitet hat«.

Erst die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 26. Mai 1992, die am 6. Juni 1992 in Kraft getreten ist, sieht in ihrem Art. 77 Abs. 1 die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofes vor. Art. 81 Sächsische Verfassung enthält Regelungen über die Zuständigkeiten (Zuständigkeiten) und Zusammensetzung des Gerichts(Stellung/Zusammensetzung), überlässt aber die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und der Organisation dem Gesetzgeber (Stellung/Zusammensetzung; Verfahrensgrundsätze).

Mit dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG; Rechtsgrundlagen) vom 18. Februar 1993 bestimmte der Sächsische Landtag den Sitz des Verfassungsgerichtshofes in Leipzig.

Am 15. Juli 1993 wurden die ersten Mitglieder des Gerichts und ihre Stellvertreter im Sächsischen Landtag vereidigt und traten am selben Tag zu ihrer ersten Beratung zusammen.

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