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2022

    07.11.2022 - Erfolgloser Antrag der AfD im Organstreitverfahren zum 1. Untersuchungsausschuss des 7. Sächsischen Landtages

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat einen Antrag von sechs Mitgliedern des Untersuchungsausschusses im Zusammenhang mit der Aufstellung der Landesliste der Alternative für Deutschland (AfD) zur Wahl des Sächsischen Landtages am 1. September 2019 sowie weiterer 35 Mitgliedern der Fraktion der AfD verworfen.

    In dem Organstreitverfahren machen sechs Ausschussmitglieder, die der Fraktion der AfD angehören, sowie 35 weitere Mitglieder der Fraktion der AfD eine Verletzung ihrer Rechte durch den am 30. Oktober 2019 vom Sächsischen Landtag eingesetzten 1. Untersuchungsausschuss geltend. Der Untersuchungsausschuss hatte mit seiner Mehrheit einen Beweisantrag der sechs Mitglieder abgelehnt, persönliche Aufzeichnungen vom Untersuchungsausschuss einvernommener Zeugen über eine Sitzung des Landeswahlausschusses im Vorfeld der Landtagswahl herauszuverlangen. Hierdurch sahen sich die Antragsteller in ihren als qualifizierte Minderheit des Untersuchungsausschusses bzw. als Einsetzungsminderheit zustehenden Rechten aus Art. 54 der Sächsischen Verfassung verletzt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat den Antrag als unzulässig angesehen. Er genüge bereits nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungserfordernissen. Es fehle sowohl ausreichender Vortrag zur Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorgaben bei der Stellung des Beweisantrages als auch zur Frage, ob die Begründung der Ablehnung durch die Ausschussmehrheit den von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen genügt habe.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 92-I-21

    22.06.2022 - Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz

    Am 21. Juni 2022 ging beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle von 36 Mitgliedern des Sächsischen Landtages, die der Fraktion Alternative für Deutschland angehören, gegen das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das durch das Gesetz vom 23. März 2022 (SächsGVBl. S. 250, 292) geändert worden ist, ein.

     

    Mit dem Antrag wird begehrt, das Gesetz für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.

     

    Die Antragsteller meinen, das Gesetz beeinträchtige die Grundsätze der Haushaltsvollständigkeit und –einheit.  Durch die Errichtung von Sondervermögen und weitreichende Ermächtigungen des Staatsministeriums der Finanzen zur Kreditaufnahme werde in das Budgetrecht des Sächsischen Landtags eingegriffen. Außerdem sei die Ermächtigung zur Kreditaufnahme mit dem in der Sächsischen Verfassung verankerten Verbot der Neuverschuldung nicht vereinbar.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 40-II-22

    21.04.2022 - Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag des Landkreises Görlitz

    Am 19. April 2022 ist beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag des Landkreises Görlitz gegen Vorschriften des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) eingegangen.

     

    Mit diesem Gesetz wurde insbesondere der § 12 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) aufgehoben. Diese Vorschrift betraf die Finanzausstattung des Landkreises Görlitz, indem ab dem Jahr 2016 seine Einwohnerzahl mit 4,08 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt worden ist. Durch den nach Auffassung des Landkreises nicht hinreichend kompensierten Wegfall dieser Regelung sieht er sich in seinem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 84 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf verletzt. Er meint, seine verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung sei nicht gewährleistet. Das angegriffene Gesetz verstoße gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Freistaates Sachsen, die kommunalen Träger der Selbstverwaltung durch Beteiligung an den Steuereinnahmen des Freistaates im Rahmen des übergemeindlichen Finanzausgleichs in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 19-VIII-22

    11.02.2022 - Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Oberschöna

    Die Gemeinde Oberschöna hat sich im Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, 1 B 279/21, gewandt, der die Veränderungssperre für das »Sondergebiet Photovoltaik Kleinschirma« der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug setzt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem heute bekanntgegebenen Beschluss den Antrag als unzulässig verworfen, weil er sich nicht auf ein im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag rügefähiges Gesetz, sondern auf eine gerichtliche Entscheidung bezieht. Kommunale Träger der Selbstverwaltung können den Verfassungsgerichtshof mit der Behauptung anrufen, dass ein Gesetz die Bestimmungen der Verfassung auf kommunale Selbstverwaltung verletze. Der Begriff »Gesetz« umfasst Gesetze im formellen Sinn und alle sonstigen untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung. Sog. Richterrecht kann hingegen allenfalls unter engen Voraussetzungen Gegenstand eines kommunalen Normenkontrollverfahrens sein, die hier nicht vorliegen. Insbesondere handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um gesetzesersetzendes, ein bestimmtes Rechtsgebiet prägendes Richterrecht. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Anwendung des § 14 Abs. 1 BauGB und damit bereits bestehenden Gesetzesrechts. Davon unabhängig prägt sie auch in der Gesamtschau mit den weiteren von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kein bestimmtes Rechtsgebiet.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 6-VIII-22 (HS) / 7-VIII-22 (e.A.)

    25.01.2022 - Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag der Gemeinde Oberschöna

    Am 24. Januar 2022 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Gemeinde Oberschöna gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2021, 1 B 279/21, ein.

     

    Mit dem Antrag wird begehrt, den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Veränderungssperre für das »Sondergebiet Photovoltaik Kleinschirma« der Antragstellerin vorläufig außer Vollzug setzt, aufzuheben.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 6-VIII-22 (HS) / 7-VIII-22 (e.A.)

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