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2021

    19.07.2021 - Aussetzung des Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 9. Juli 2021 das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 557) im Hinblick auf die vom Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. Mai 2021 (VerfGH 110/20) vorgelegten Fragen zur Auslegung des Grundgesetzes bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlage (1 BvN 1/21) ausgesetzt.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 – Vf. 197-II-20

    21.06.2021 - Erfolgloser Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen das Sächsische Wahlgesetz – Mandatszuteilung bei Landtagswahlen – Begrenzung des Ausgleichs von Überhangmandaten

    38 Mitglieder des Sächsischen Landtages haben sich in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof gewandt und die Prüfung begehrt, ob eine Regelung im Sächsischen Wahlgesetz, die den Ausgleich von Überhangmandaten bei der Landtagswahl begrenzt (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG), mit der Verfassung des Freistaates Sachsen vereinbar ist.

     

    Die Verfassung sieht in Art. 41 Abs. 1 vor, dass der Sächsische Landtag in der Regel aus 120 Abgeordneten besteht, die nach einem Verfahren gewählt werden, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Das Sächsische Wahlgesetz regelt, dass von den 120 Abgeordneten 60 Abgeordnete direkt in den Wahlkreisen durch Mehrheitswahl und die übrigen 60 Abgeordneten aus den Landeslisten einer Partei in den Landtag gewählt werden. Die Verteilung der Sitze im Landtag auf die einzelnen Parteien errechnet sich nach dem Verhältnis der für die Landeslisten abgegebenen Stimmen. Die in den Wahlkreisen errungenen Direktmandate bleiben jedoch stets erhalten. Dies kann zu sog. Überhangmandaten führen, wenn die Zahl der Direktmandate einer Partei die Zahl der nach dem Verhältniswahlverfahren errechneten Sitze dieser Partei übersteigt. Das Sächsische Wahlgesetz sieht in einem solchen Fall Ausgleichsmandate für die übrigen Landeslisten vor. Allerdings darf die Zahl der Ausgleichsmandate nach der von den Antragstellern angegriffenen Regelung die der Überhangmandate nicht übersteigen.

     

    Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Beschränkung des Ausgleichs von Überhangmandaten die Wähler und die Wahlbewerber in ihrem Recht auf Gleichheit der Wahl und die Parteien in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzen. Neben einem Vergleich mit den Regelungen der anderen Bundesländer und des Bundes tragen sie zur Begründung im Wesentlichen vor, dass in dem durch den sächsischen Verfassungsgeber abschließend charakterisierten Wahlsystem der aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgende Grundsatz der Erfolgswertgleichheit gebiete, dass sämtliche Überhangmandate ausgeglichen werden.

     

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Juni 2021 entschieden, dass der zulässige Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle offensichtlich unbegründet ist. Die in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG enthaltene Beschränkung der Zahl von Ausgleichsmandaten beim Ausgleich von Überhangmandaten steht im Einklang mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und dem Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit.

     

    Es obliegt dem Landesgesetzgeber, die Einzelheiten des Wahlrechts für die Wahlen zum Landtag zu regeln, wobei er jedoch an landesverfassungsrechtliche Vorgaben gebunden ist. Die Verfassung des Freistaates Sachsen enthält für den Sächsischen Landtag im Gegensatz zum Grundgesetz neben der Festlegung auf die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze ausdrückliche Regelungen über die Mandatsanzahl und das Wahlsystem, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Da die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Gestaltung der Landtagswahl teilweise miteinander kollidieren, ist eine – isoliert betrachtet – optimale Umsetzung jeder einzelnen Vorgabe faktisch unmöglich. Es ist Sache des Gesetzgebers, die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl zu einem Ausgleich zu bringen. Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums darf er dabei auch den Ausgleich angefallener Überhangmandate begrenzen, selbst wenn hierdurch eine vollständige Proportionalität bei der Verteilung der Gesamtzahl der Sitze nicht erreicht wird. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl ist erst dann gegeben, wenn die Regelung zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieser Ziele Erforderlichen überschreitet. Dies wäre dann der Fall, wenn die – durch die Begrenzung des Ausgleichs von Überhangmandaten mögliche – Zuteilung zusätzlicher Sitze außerhalb des Proporzes dazu führte, dass der Grundcharakter der Wahl als einer am Ergebnis der für die Parteien abgegebenen Stimmen orientierten Verhältniswahl aufgehoben würde. Unausgeglichene Überhangmandate sind nur in eng begrenztem Umfang zulässig. Könnten sie regelmäßig in größerer Zahl anfallen, widerspräche dies der Grundentscheidung der Verfassung des Freistaates Sachsen für eine personalisierte Verhältniswahl.

     

    Soweit es in der Vergangenheit bei zwei Landtagswahlen aufgrund der gesetzlichen Begrenzung zu einem nur unvollständigen Ausgleich von Überhangmandaten gekommen ist, stellt dies, selbst wenn sich solches wiederholen sollte, den Grundcharakter der Verhältniswahl nicht in Frage. Dafür, dass künftig unausgeglichene Mehrsitze in größerem Umfang auftreten könnten, bestehen derzeit trotz Veränderungen im Wählerverhalten oder in der Parteienlandschaft keine konkreten Anhaltspunkte. Ob der Gesetzgeber innerhalb seines Gestaltungsspielraums auch einen anderen als den in § 6 Abs. 6 Satz 3 SächsWahlG normierten Ausgleichsmechanismus hätte festlegen können, ist für die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags ohne Bedeutung. Der Verfassungsgerichtshof hat allein zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber gewählte rechtliche Konzeption im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen hält. Dies ist hier gegenwärtig der Fall.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2021 – Vf. 35-II-20 (HS)

    08.04.2021 - Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Landtagswahl vom 1. September 2019

    Mit Beschlüssen vom 24. März 2021 hat der Verfassungsgerichtshof drei Wahlprüfungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Sächsischen Landtages vom 30. Januar 2020, mit denen die Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag am 1. September 2019 zurückgewiesen wurden, als unzulässig verworfen. Die Wahlprüfungsbeschwerden richteten sich u.a. gegen die Zulässigkeit der Briefwahl, den Ausschluss Minderjähriger vom aktiven Wahlrecht und das Sitzzuteilungsverfahren nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren. Sämtliche Wahlprüfungsbeschwerden genügten nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Damit sind beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen keine Wahlprüfungsbeschwerden zu dieser Landtagswahl mehr anhängig.

     

    SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20, 27-V-20 und 28-V-20

    24.03.2021 - Erfolglose Anträge in Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020

    38 Mitglieder des Sächsischen Landtages haben sich in zwei Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Zuweisung von Finanzmitteln an politische Stiftungen bzw. an den Ring Politischer Jugend Sachsen e.V. – eine Arbeitsgemeinschaft von Mitgliedern verschiedener Jugendorganisationen politischer Parteien – durch das Haushaltsgesetz 2019/2020 vom 14. Dezember 2018 an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

     

    Die Antragsteller haben die Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass die Vergabe von staatlichen Zuschüssen an politische Stiftungen bzw. Jugendorganisationen politischer Parteien nicht lediglich durch die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen erfolgen dürfe, sondern von Verfassungs wegen einer ausdrücklichen Ermächtigung in Form eines materiellen Sachgesetzes bedürften. Es werde das in Art. 3 Abs. 1 SächsVerf verankerte Demokratieprinzip in mehreren Aspekten berührt. Bei den politischen Stiftungen lägen ferner offenkundige Fehlentwicklungen im Freistaat Sachsen hinsichtlich der nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen strikten Trennung zwischen Stiftung und politischer Partei vor.

     

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom heutigen Tage die Anträge als unzulässig verworfen. Das Antragsvorbringen lässt jeweils nicht erkennen, weshalb das Fehlen eines aus Sicht der Antragsteller erforderlichen Sachgesetzes zur Verfassungswidrigkeit des – allein verfahrensgegenständlichen – Haushaltsgesetzes führen soll. Das Haushaltsgesetz ermächtigt die Verwaltung lediglich dazu, bestimmte Ausgaben zu tätigen, verpflichtet sie aber nicht dazu, und ersetzt nicht für den Haushaltsvollzug etwa erforderliche Sachgesetze. Ob ein Sachgesetz erforderlich ist, ist nicht im Rahmen der Überprüfung des Haushaltsgesetzes zu entscheiden. Hierzu war nicht hinreichend vorgetragen.

     

    Soweit die Antragsteller beanstanden, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, die finanzielle Förderung der politischen Stiftungen bzw. der Jugendorganisationen politischer Parteien durch ein materielles (Leistungs-)Gesetz zu regeln, kann ein gesetzgeberisches Unterlassen als solches nicht Gegenstand der abstrakten Normenkontrolle sein. Auch haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Ermächtigung zur Förderung im Haushaltsgesetz als solche verfassungswidrig sein soll. Mit Blick auf die Finanzierung politischer Stiftungen lässt der Vortrag insbesondere nicht erkennen, aus welchen Gründen eine von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung oder zumindest deren neuerliche Überprüfung geboten sein soll.

     

     SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 – Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20

    12.02.2021 - Erfolgloser Eilantrag gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021

    38 Mitglieder des Sächsischen Landtages, die der AfD-Fraktion angehören, haben sich am 4. Februar 2021 im Wege eines abstrakten Normenkontrollverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Vorschriften der noch bis zum 14. Februar 2021 geltenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

     

    Die Antragsteller halten neben dem Regelungskonzept der Verordnung insgesamt u.a. die Regelungen in Bezug auf Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen, das Alkoholverbot im öffentlichen Raum sowie die Schließung von Einrichtungen des Sportbetriebs, Gastronomiebetrieben und Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistungen für (offensichtlich) verfassungswidrig.

     

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage den Antrag abgelehnt, die angegriffenen Regelungen vorläufig außer Vollzug zu setzen. Auch wenn zumindest einzelne der Maßnahmen, insbesondere die 15-Kilometer-Regelung bei den Ausgangsbeschränkungen (§ 2b Satz 2 Nr. 4 und Nr. 16), die nächtliche Ausgangssperre (§ 2c) und das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 2d), gewichtigen Einwendungen begegnen, kann bei der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen vorläufigen Prüfung jedenfalls eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit der vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes und der angegriffenen Vorschriften nicht festgestellt werden. Die angegriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschränken zwar die Grundrechte der Menschen, die sich im Freistaat Sachsen aufhalten, gravierend. Ihnen lag jedoch eine besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens mit einer erheblich gestiegenen Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen bei drohender Überforderung des Gesundheitssystems zugrunde; auch gegenwärtig ist das Infektionsgeschehen noch auf zwar spürbar sinkendem, aber weiterhin hohem Niveau. Bei der demnach vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegen angesichts des gebotenen strengen Maßstabs, der für den ausnahmsweisen Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt, und unter Berücksichtigung des Einschätzungsspielraums des Verordnungsgebers sowie des verfassungsrechtlich verankerten Auftrags zum Schutz von Leib und Leben die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Vorschriften verbundenen Folgen insgesamt oder in Bezug auf einzelne Maßnahmen in einem Maße untragbar wären, dass sie eine Außervollzugsetzung im Eilrechtsschutz gebieten.

     

    Eine Entscheidung über den Antrag im Hauptsacheverfahren (Vf. 13-II-21 [HS]) steht noch aus.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 – Vf. 14-II-21 (e.A.)

    05.02.2021 - Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021

    Am 4. Februar 2021 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung von 38 Mitgliedern des Sächsischen Landtages, die der Fraktion Alternative für Deutschland angehören, gegen einzelne Regelungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) vom 26. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 162) ein.

     

    Mit dem Antrag wird begehrt, u.a. die Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen, zur Ausgangsbeschränkung und nächtlicher Ausgangssperre, zum Alkoholverbot in der Öffentlichkeit, zur Schließung verschiedener Einrichtungen wie Gaststätten und köpernahe Dienstleistungen sowie zur Beschränkung des Teilnehmerkreises von Eheschließungen und Trauerfeiern für nichtig zu erklären.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 13-II-21 (HS) / 14-II-21 (e.A.)

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