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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2020

    03.11.2020 - Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020

    Am 2. November 2020 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag im Verfahren der
    abstrakten Normenkontrolle von 38 Mitgliedern des Sächsischen Landtages, die der Fraktion Alternative für Deutschland angehören, gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 557) ein.

    Mit dem Antrag wird begehrt, die Verordnung für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.


    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 197-II-20

    30.04.2020 - Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tag vorläufig festgestellt, dass das Verbot für den Einzelhandel in § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 (SächsGVBl. S. 170), durch Absperrung der Ladenfläche oder ähnliche Maßnahmen die Verkaufsfläche auf das zulässige Maß von 800 Quadratmetern zu reduzieren, mit dem Gleichheitssatz der Sächsischen Verfassung (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) unvereinbar ist.

    Die Antragstellerinnen, die jeweils Elektronikfachmärkte betreiben, hatten sich am 29. April 2020 im Wege von Verfassungsbeschwerden gegen § 7 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung oder zumindest Teile davon vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Der Eilantrag hatte nur teilweise Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Außervollzugsetzung grundsätzlich zurücktreten muss. Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten Geltungsdauer der Verordnung überwiegen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz.

    Diese Erwägungen sind auf das Teil-Absperrverbot nicht übertragbar. Eine Herabsetzung der Infektionsgefahr durch Flächenreduktion mindert das Gewicht der grundsätzlichen Erwägungen und führt zur vorläufigen Feststellung der Unvereinbarkeit der Regelungen zum Teil-Absperrverbot mit Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 30. April 2020 –
    Vf. 61-IV-20 (e.A.), 62-IV-20 (e.A.), 63-IV-20 (e.A.), 64-IV-20 (e.A.)

    17.04.2020 - Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom heutigen Tage einen Antrag auf vorläufige Außerkraftsetzung von § 2 der Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 31. März 2020 (SächsGVBl. S. 86), ablaufend am 20. April 2020, 0 Uhr, abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich am 15. April 2020 im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen § 2 und § 5 Abs. 2, 3 SächsCoronaSchVO an den Verfassungsgerichtshof gewandt und zugleich beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung § 2 SächsCoronaSchVO aufzuheben. Er sieht sich durch die angegriffenen Regelungen in seinen Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 15 SächsVerf, auf Freizügigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf und Art. 17 SächsVerf, auf Versammlungsfreiheit nach Art. 23 SächsVerf sowie in seinem Recht auf ein gerechtes Verfahren nach Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verletzt.

    Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Dabei konnte offen bleiben, ob dem Antragsteller entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen zu haben. Denn die Voraussetzungen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung lagen nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung festgestellt, dass das Interesse des Antragstellers an der begehrten Außervollzugsetzung der angegriffenen Regelung des § 2 SächsCoronaSchVO zurücktreten muss. Die geltend gemachten Interessen sind zwar gewichtig. Angesichts der von vornherein begrenzten und nun nur noch kurzen Geltungsdauer der Verordnung wiegen sie aber nicht das Interesse an einem möglichst weitgehenden Gesundheits- und Lebensschutz auf.

    Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde steht noch aus.


    SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 – Vf. 51-IV-20 (e.A.)

    20.03.2020 - Hauptverhandlungstermine in Strafverfahren bei zeitlicher und personeller Beschränkung sowie gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus auch weiterhin möglich

    In Strafverfahren, die nicht unaufschiebbar sind, dürfen die anwesenden Personen Gesundheitsgefahren im Hinblick auf das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) durch mehrstündige Verhandlungen mit zahlreichen Beteiligten nicht ausgesetzt werden. Demgegenüber können Verhandlungstermine – auch mit Beweisaufnahme – weiterhin stattfinden, sofern sie entsprechend der jeweiligen Gefährdungslage zeitlich und personell beschränkt und gebotene Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden.

     

    Die Antragsteller – ein Angeklagter in einem als sogenanntes Umfangsverfahren geführten Strafverfahren vor dem Landgericht Dresden und dessen zwei Pflichtverteidiger – begehrten im Wege einer einstweiligen Anordnung, dem Gericht aufzugeben, nur noch zur Fristwahrung (§ 229 Abs. 1 StPO) zwingend notwendige Hauptverhandlungstermine als sog. „Schiebetermine“ ohne Vernehmung von Zeugen durchzuführen. Sie sahen sich durch die Ablehnung eines entsprechenden Antrags durch die Strafkammer in ihren Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und in ihrer Menschenwürde verletzt.

     

    Der Verfassungsgerichtshof stellt in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen einer Folgenabwägung fest, dass die mit einer zeitlichen „Streckung“ der Hauptverhandlung verbundenen Nachteile im Ergebnis weniger schwer wiegen als die gesundheitlichen Folgen, die den Antragstellern und auch weiteren notwendig anwesenden Personen bei Durchführung der geplanten, teilweise ganztägigen Hauptverhandlungstermine entstehen könnten.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 – Vf. 39-IV-20 (e.A.)

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