1. Navigation
  2. Inhalt
  3. Herausgeber
Inhalt

Pressemitteilungen aus dem Jahr 2019

    16.08.2019 - Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei FREIE WÄHLER Sachsen gegen die Nichtzulassung ihrer Direktkandidaten zur Landtagswahl

    Die Partei FREIE WÄHLER Sachsen hat sich im Wege einer Verfassungsbeschwerde sowie im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung ihrer Direktkandidaten in den Dresdner Wahlkreisen 41 bis 47 zur Wahl des 7. Sächsischen Landtags durch Entscheidungen des Kreis- und Landeswahlausschusses an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

     

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tage die Verfassungsbeschwerde verworfen, weil sie nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, mit welchen konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen die angefochtenen Entscheidungen aus welchem Grund kollidieren könnten. Auch hat sich die Beschwerdebegründung nicht zu der Frage verhalten, warum im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen die Pflicht bestehen soll, über das (nachträgliche) Wahlprüfungsverfahren hinaus ausnahmsweise bereits einen der Wahl vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren.

     

    Mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 16. August 2019 – Vf. 93-IV-19 (HS)/94-IV-19 (e.A.)

    16.08.2019 - Endgültige Zulassung der Listenplätze 19 bis 30 der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Landtagswahl am 1. September 2019

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage die Landesliste der AfD mit den dort aufgeführten Listenplätzen 19 bis 30 nunmehr endgültig zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nicht mit den sächsischen Wahlgesetzen vereinbar und verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Chancengleichheit bei der Teilnahme an der Landtagswahl. Die Streichung der Listenplätze 31 bis 61 hingegen ist vertretbar; insoweit sind die Verfassungsbeschwerden bereits nicht statthaft.

     

    Die Beschwerdeführer – die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Landesverband Sachsen sowie acht einzelne Bewerber für deren Landesliste – sehen sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zuzulassen und die weiteren Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 zu streichen, in ihren Grundrechten verletzt. Deshalb haben sie sich im Wege von Verfassungsbeschwerden an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

     

    Nachdem der Verfassungsgerichtshof bereits am 25. Juli 2019 die Landesliste mit den Listenplätzen 19 bis 30 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zugelassen hatte, bestätigt er diese Bewertung mit seinem Urteil vom heutigen Tage. An dem Vorrang des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich fest. In ganz besonderen Ausnahmefällen können Verfassungsbeschwerden wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes und der hohen Bedeutung des Demokratieprinzips dennoch zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Entscheidung eines Wahlorgans als klar rechtswidrig erweist und zugleich einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründet, der erst nach der Wahl beseitigt werden und möglicherweise zu landesweiten Neuwahlen führen kann. Dies ist bei dem vom Landeswahlausschuss angenommenen Verstoß gegen einen etwaigen Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung im Ergebnis der Fall. Denn der Landeswahlausschuss hat den Gesichtspunkten, die für eine Einheitlichkeit sprechen, nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und nicht beachtet, dass bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine statthafte Unterbrechung eine auf Zulassung der Liste gerichtete Würdigung verfassungsrechtlich geboten ist. Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens hingegen kann ein derartiger Rechtsfehler der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht festgestellt werden. Dies betrifft indes allein die Listenplätze 31 bis 61, weshalb die Verfassungsbeschwerden nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 ausnahmsweise zulässig sind.

     

    Die nicht durch die Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes gerechtfertigte Streichung der Listenplätze 19 bis 30 verletzt die Chancengleichheit und damit die passive Wahlrechtsgleichheit der einzelnen hiervon betroffenen Wahlbewerber gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 SächsVerf und des betroffenen Landesverbands der AfD gemäß Art. 4 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG. Da keine sonstigen Nichtzulassungsgründe bestanden, ist die Landesliste mit den weiteren Listenplätzen 19 bis 30 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen.

     

    SächsVerfGH, Urteil vom 16. August 2019 – Vf. 76-IV-19 (HS), Vf. 81-IV-19 (HS)

    08.08.2019 - Terminsmitteilung - Urteilsverkündung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend die Entscheidungen des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD)

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend die Entscheidungen des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

     

    Freitag, den 16. August 2019, 16.00 Uhr,

    Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.

     

    Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen und acht Bewerber, die auf der Landesliste ab Platz 19 aufgestellt wurden, gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019. In diesen Entscheidungen wurden die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 gestrichen und die Landesliste nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Vf. 76-IV-19 (HS) und Vf. 81-IV-19 (HS)

     

     

    Organisatorische Hinweise für Medienvertreter

     

    1. Eine Akkreditierung für Medienvertreter ist nicht erforderlich. Die für Medienvertreter reservierten Sitzplätze werden an die Personen vergeben, die sie zuerst einnehmen.
       
    2. Gemäß § 17a BVerfGG i.V.m. § 10 SächsVerfGHG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen zulässig.
       

    Aus organisatorischen Gründen werden Medienvertreter gebeten, vorab unter Angabe ihrer Kontaktdaten per E-Mail (poststelle@verfg.justiz.sachsen.de) mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen beabsichtigt sind.

    08.08.2019 - Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Normen des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019

    Am 1. August 2019 ging beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle von 35 Mitgliedern des Sächsischen Landtages, die den Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehören, gegen Normen des Gesetzes zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) ein.

     

    Mit dem Antrag wird begehrt, u.a. Normen für nichtig zu erklären, welche Ermächtigungen zu Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen, zur Bevorratung und Nutzung von personenbezogenen Daten und zum polizeilichen Einsatz besonderer Waffen beinhalten.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 91-II-19

    02.08.2019 - Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der FREIE WÄHLER Sachsen gegen die Nichtzulassung ihrer Direktkandidaten

    Am 2. August 2019 gingen beim Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Nichtzulassung der Direktkandidaten der FREIE WÄHLER Sachsen in den Dresdner Wahlkreisen 41 bis 47 zur Wahl des 7. Sächsischen Landtages ein. Mit der Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Zulassung dieser Direktkandidaten begehrt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Vf. 93-IV-19 (HS) und Vf. 94-IV-19 (e.A.)

    25.07.2019 - Vorläufige Zulassung der Listenplätze 19 bis 30 der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zur Landtagswahl am 1. September 2019

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tage die Landesliste der AfD auch mit den dort aufgeführten Listenplätzen 19 bis 30 zur Landtagswahl am 1. September 2019 vorläufig zugelassen. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Streichung dieser Listenplätze ist nach vorläufiger Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die möglichen Nachteile der Nichtzulassung für die Wahlen zum 7. Sächsischen Landtag sind insoweit gewichtiger als die der Zulassung. Für die Listenplätze 31 bis 61 ist dies nicht der Fall.

     

    Die Antragsteller – die Partei Alternative für Deutschland (AfD) Landesverband Sachsen sowie acht einzelne Bewerber/-innen für deren Landesliste – sehen sich durch die Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zuzulassen und die weiteren Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 zu streichen, in ihren Grundrechten verletzt. Deshalb haben sie sich im Wege von Verfassungsbeschwerden sowie im einstweiligen Rechtsschutz an den Verfassungsgerichtshof gewandt.

     

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorläufige Regelung getroffen. Er hat keine umfassende inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des Landeswahlausschusses vorgenommen. In seinem Urteil entspricht er teilweise den Anträgen. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden steht die Sperrwirkung des nach der Wahl durchzuführenden Wahlprüfungsverfahrens im Umfang der Stattgabe nicht entgegen. In dem hier zu entscheidenden besonderen Ausnahmefall sind die Verfassungsbeschwerden zulässig, soweit sich die Entscheidung des Landeswahlausschusses als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig erweist und einen voraussichtlichen Wahlfehler von außerordentlichem Gewicht begründete, der erst nach der Wahl beseitigt werden könnte. Dies ist bei dem vom Landeswahlausschuss angenommenen Verstoß gegen einen etwa geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Aufstellungsversammlung im Ergebnis der Fall. Für den zusätzlich beanstandeten Wechsel des Wahlverfahrens hingegen kann ein derartiger Rechtsfehler der Entscheidung des Landeswahlausschusses nicht festgestellt werden. Dies betrifft indes allein die Listenplätze 31 bis 61, weshalb die Verfassungsbeschwerden nur in Bezug auf die Listenplätze 19 bis 30 zulässig sind. Nur insoweit kann eine einstweilige Anordnung ergehen.

     

    Im Rahmen der dann eröffneten Abwägung hat der Verfassungsgerichtshof die nachteiligen Wirkungen berücksichtigt, die sich aus einer voraussichtlich fehlerhaften Entscheidung des Landeswahlausschusses ergeben können. Die Wahl zum 7. Sächsischen Landtag wäre dann auf der Grundlage eines Beschlusses durchgeführt worden, der die von der Verfassung garantierte Chancengleichheit der AfD in diesem Umfang nicht hinreichend berücksichtigt. In Abhängigkeit vom Wahlergebnis könnte dieser Wahlfehler sogar dazu führen, dass Neuwahlen notwendig werden.

     

    Ergibt sich bei einer späteren Prüfung hingegen, dass die durch den Landeswahlausschuss getroffene Regelung rechtmäßig ist, wären die mit der weitergehenden vorläufigen Zulassung der Landesliste verbundenen Nachteile letztlich weniger gravierend.

     

    In den Hauptsacheverfahren ist am Verhandlungstag aus verfahrensrechtlichen Gründen noch keine Entscheidung verkündet worden. Hier ist Verkündungstermin auf Freitag, den 16. August 2019 um 16.00 Uhr bestimmt worden.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Urteil vom 25. Juli 2019 – Vf. 77-IV-19 (e.A.), Vf. 82-IV-19 (e.A.)

    17.07.2019 - Terminsmitteilung - Mündliche Verhandlung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren und zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Entscheidungen des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in den Verfassungsbeschwerdeverfahren und zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Entscheidungen des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

     

    Donnerstag, den 25. Juli 2019, 15.00 Uhr,

    Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.

     

    Mit den Verfassungsbeschwerden wenden sich die Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen und acht Bewerber, die auf der Landesliste ab Platz 19 aufgestellt wurden, gegen die Entscheidungen des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019. In diesen Entscheidungen wurden die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 gestrichen und die Landesliste nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Mit den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird die vorläufige Zulassung der gesamten Landesliste zur Landtagswahl begehrt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Vf. 76-IV-19 (HS)/77-IV-19 (e.A.) und

    Vf. 81-IV-19 (HS)/82-IV-19 (e.A.)

     

    Organisatorische Hinweise für Medienvertreter

     

    1. Eine Akkreditierung für Medienvertreter ist nicht erforderlich. Die für Medienvertreter reservierten Sitzplätze werden an die Personen vergeben, die sie zuerst einnehmen.
       
    2. Gemäß § 17a BVerfGG i.V.m. § 10 SächsVerfGHG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulässig
    • in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat und
    • bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.

     

    Aus organisatorischen Gründen werden Medienvertreter gebeten, vorab unter Angabe ihrer Kontaktdaten per E-Mail (poststelle@verfg.justiz.sachsen.de)  mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen beabsichtigt sind.

    15.07.2019 - Verfassungsbeschwerde der Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Landesliste

    Am 12. Juli 2019 reichte die Partei Alternative für Deutschland (AfD) – Landesverband Sachsen beim Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 ein. In dieser Entscheidung wurde die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird die vorläufige Zulassung der gesamten Landesliste zur Landtagswahl begehrt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Vf. 81-IV-19 (HS)/82-IV-19 (e.A.)

    10.07.2019 - Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses zur Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD)

    Am 9. Juli 2019 gingen beim Verfassungsgerichtshof zwei Verfassungsbeschwerden – in einem Fall verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 ein. In dieser Entscheidung wurde die Landesliste der AfD nur mit den Listenplätzen 1 bis 18 zur Landtagswahl am 1. September 2019 zugelassen. Mit dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wird die vorläufige Zulassung der Kandidaten auf den Listenplätzen 19 bis 61 zur Landtagswahl begehrt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

    Vf. 75-IV-19 und Vf. 76-IV-19 (HS)/ 77-IV-19 (e.A.)

    03.05.2019 - Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019

    Die Regelungen in § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und in § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Landkreisordnung, nach denen Bürger vom aktiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind, wenn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten dauerhaft ein Betreuer bestellt ist, erweisen sich nach vorläufiger Prüfung als verfassungswidrig. Sie sind deshalb bei Anträgen auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung) oder bei Anträgen auf Erteilung des Wahlscheins (§ 5 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 11 der Kommunalwahlordnung) für die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 nicht anzuwenden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Beschluss vom 3. Mai 2019 auf Antrag der Sächsischen Staatsregierung im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden.

     

    Die Sächsische Staatsregierung begehrt die vorläufige Regelung, weil sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) zum Bundeswahlgesetz sowie dessen Urteil vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) zum Europawahlgesetz die entsprechenden Regelungen im sächsischen Kommunalwahlrecht für unvereinbar mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auf kommunaler Ebene hält und angesichts der Kürze der bis zum Wahltermin zur Verfügung stehenden Zeit ein formelles Gesetzgebungsverfahren nicht mehr rechtzeitig zum Abschluss gebracht werden kann.

     

    Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung vom heutigen Tag fest, dass die Wahlrechtsausschlüsse bei vorläufiger Prüfung mit Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf unvereinbar sind. Sie schränken den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl unzulässig ein, weil sie nicht lediglich an die krankheits- oder behinderungsbedingte Unfähigkeit betroffener Personen anknüpfen, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern an den äußeren Tatbestand der Bestellung eines Betreuers. Danach liegt eine Ungleichbehandlung gegenüber gleichermaßen eingeschränkten Personen, für die keine Betreuung angeordnet wurde, vor.

     

    Insofern folgt der Verfassungsgerichtshof den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entwickelten Maßstäben.

     

    Die einstweilige Anordnung beschränkt sich auf die Kommunalwahlen am 26. Mai 2019. Im Anschluss hieran obliegt es dem Gesetzgeber, das Kommunalwahlrecht neu zu regeln.

     

    Entsprechende Anträge, die mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2019 (2 BvQ 22/19) für die Wahlen zum Europaparlament gestellt worden sind oder noch gestellt werden, sind als Anträge auch auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses oder auf Erteilung des Wahlscheins für die Kommunalwahlen zu werten, soweit dies in dem Antrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

     

    Für den betroffenen Personenkreis bedeutet dies, dass sie auf ihren Antrag in das Wählerverzeichnis für die am 26. Mai 2019 stattfindenden Kommunalwahlen aufzunehmen sind bzw. dass ihnen auf Antrag ein Wahlschein zu erteilen ist.

     

    Die Wählerverzeichnisse können ab Montag, den 6. Mai 2019 eingesehen werden. Berichtigungsanträge können bis zum 10. Mai 2019 gestellt werden. Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins sind unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 11 Kommunalwahlordnung auch danach möglich.

    SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 – Vf. 30-II-19 (e.A.)

    17.04.2019 - Antrag der Sächsischen Staatsregierung auf einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle

    Die Sächsische Staatsregierung hat am 16. April 2019 einen Antrag auf einstweilige Anordnung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gestellt, wonach der Verfassungsgerichtshof die vorläufige Regelung treffen soll, dass bei Anträgen auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalwahlordnung) oder bei Anträgen auf Erteilung des Wahlscheins (§ 11 der Kommunalwahlordnung) für die aktuell bevorstehenden Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 die Regelungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung und des § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Sächsischen Landkreisordnung nicht anzuwenden sind.

     

    Nach diesen Regelungen sind Bürger vom aktiven Wahlrecht bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen, wenn zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten dauerhaft ein Betreuer bestellt ist.

     

    Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Regelung, weil sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) zum Bundeswahlgesetz diese Regelungen für unvereinbar mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl auf der kommunalen Ebene nach Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Verfassung hält.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 30-II-19 (e.A.)

      Marginalspalte

      Sprachen

      Suche in Entscheidungen

      Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

      Informationen über den Verfassungsgerichtshof

      © Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen