Pressemitteilungen aus dem Jahr 2018
27.11.2018 - Pressemitteilung
Symposium am 4. Dezember 2018 aus Anlass des 25-jährigen Bestehens des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen feiert sein
25-jähriges Bestehen mit einem Symposium am 4. Dezember 2018 um 17.00 Uhr im Alten Senatssaal der Universität Leipzig.
Als Gäste werden der Präsident des Sächsischen Landtages, Herr Dr. Matthias Rößler, der Sächsische Staatsminister der Justiz, Herr Sebastian Gemkow sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens erwartet. Herr Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Peter Michael Huber wird die Festrede zum Thema "Verfassungsautonomie der Länder und Landesverfassungsgerichtsbarkeit" halten.
Medienvertreter sind herzlich eingeladen. Um vorherige Anmeldung wird gebeten.
Für weitergehende Informationen zu der Festveranstaltung steht die Pressesprecherin des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, Anne-Kristin Franke, Harkortstr. 9, 04107 Leipzig, Tel. 0341/2141-236, poststelle@verfg.justiz.sachsen.de, gerne zur Verfügung.
11.04.2018 - Pressemitteilung
Wahlprüfungsbeschwerde im „Fall Samtleben“: Verfassungsgerichtshof stellt Wahlfehler fest – es kommt aber nicht zu Neuwahlen
Die Streichung des Beschwerdeführers Arvid Samtleben von der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) vor der Landtagswahl zum 6. Sächsischen Landtag hätte durch den Landeswahlausschuss nicht berücksichtigt werden dürfen, weil der Streichung kein neuerlicher Parteitagsbeschluss vorausgegangen ist. Dieser Wahlfehler hatte zwar Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlamentes. Er wiegt aber nicht so schwer, dass der Fortbestand des gesamten Landtages unerträglich erscheint. Daher war die Landtagswahl nicht für ungültig zu erklären. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. April 2018 in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren entschieden.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des sächsischen Landesverbandes der AfD. Durch einen Landesparteitag wurde er auf Platz 14 der Landesliste für die Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag gewählt. Nach Einreichung der Landesliste bei der Landeswahlleitung beschloss der Parteivorstand der sächsischen AfD, den Beschwerdeführer von der Landesliste zu streichen. Diese Streichung erklärten die Vertrauenspersonen der AfD gegenüber der Landeswahlleiterin. Der Landeswahlausschuss ließ die Landesliste der AfD in ihrer so geänderten Fassung zu. Nach dem festgestellten Ergebnis der Landtagswahl zogen die Listenplatzkandidaten 1 bis 14 der geänderten Landesliste der AfD in den Sächsischen Landtag ein. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit der Landtagswahl Einspruch beim Landtag ein. Dieser wies den Wahleinspruch mit Beschluss vom 21. Juni 2017 zurück. Hiergegen richtet sich die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Streichung des Kandidaten sowohl nach dem Sächsischen Wahlgesetz als auch nach dem Gebot der innerparteilichen Demokratie einen erneuten Parteitagsbeschluss vorausgesetzt hätte. Die Vertrauenspersonen sind weder demokratisch legitimiert noch nach dem Landeswahlgesetz ermächtigt, an dem Parteitag vorbei die Vorschlagsliste personell oder hinsichtlich der beschlossenen Reihung beliebig zu verändern. Dies hätte der Landeswahlausschuss berücksichtigen müssen und nur die ursprüngliche Liste zur Wahl zulassen dürfen. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes hat sich dieser Fehler auch auf die Zusammensetzung des Landtages ausgewirkt. Entscheidend ist hierfür nicht nur die reine Sitzverteilung auf die Fraktionen. Vielmehr sind auch die einzelnen Abgeordneten in den Blick zu nehmen, aus denen sich der Landtag zusammensetzt. Dennoch ist die Wahl nicht für ungültig zu erklären. Der Verfassungsgerichtshof weist in diesem Zusammenhang auf das Bestandsschutzinteresse des Landtages hin, das ebenfalls aus dem Demokratieprinzip folgt. Eine Ungültigerklärung kann nur die „ultima ratio“ sein und ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des Parlaments unerträglich erscheint. Dies ist nicht gegeben. Die Sitzverteilung im Landtag spiegelt das tatsächliche Wahlergebnis zutreffend wider. Auch wurden die auf der Liste nachgerückten Kandidaten ihrerseits auf dem Landesparteitag der AfD gewählt, weisen also als Kandidaten eine entsprechende demokratische Legitimation auf. Die rechtswidrige Streichung des Beschwerdeführers betrifft insoweit nicht die Struktur des gesamten parteiinternen Aufstellungsverfahrens. Darüber hinaus führte die Auflösung des Landtages wegen eines einzelnen demokratisch bemakelten Mandates dazu, dass die ihrerseits demokratisch legitimierten Mandate der übrigen Abgeordneten vorzeitig beendet werden müssten.
SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 108-V-17
11.04.2018 - Pressemitteilung
Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
Ein Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig, wenn es dem Antragsteller weder um die objektive verfassungsgerichtliche Klärung streitiger verfassungsrechtlicher Fragen geht, noch um die Herstellung von Rechtsfrieden oder um die Abgrenzung von Kompetenzen. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. April 2018 entschieden.
Die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Mario Beger vom 13. März 2017 (LT-Drs. 6/8849) hatte das Thema „Hinterziehung von Steuern im Freistaat Sachsen“ zum Gegenstand. Die Kleine Anfrage beantwortete die Staatsregierung, indem sie Auskunft zur Höhe der hinterzogenen Steuern aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen erteilte. Eine nähere Aufschlüsselung der Zahlen nach Steuerarten nahm sie nicht vor. In einer späteren Pressinformation des Sächsischen Finanzministeriums wurden hingegen abweichende Zahlen genannt und aufgeschlüsselt.
Dies nahm der Antragsteller zum Anlass für seinen Organstreit und rügte eine Verletzung seines Fragerechts aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf. Er verwies dabei auf die Diskrepanz zwischen der Antwort auf seine Kleine Anfrage und der späteren Presseinformation des Finanzministeriums. Daraufhin stellte die Staatsregierung klar, dass sich die Presseinformation des Sächsischen Finanzministeriums auf Mehrsteuern bezogen habe, die im gleichen Zeitraum durch die sächsische Steuerfahndung festgestellt worden seien. Sie hingegen habe Auskunft über rechtskräftig festgestellte Steuerhinterziehungen erteilt. Dass der Antragsteller nach anderen Zahlen gefragt habe, sei für sie nicht erkennbar gewesen.
Der Verfassungsgerichtshof verneinte in seinem Urteil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Organstreitantrag. Inhalt und Umstände der erfolgten Antwort enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsregierung das aus Art. 51 Abs. 1 SächsVerf folgende Frage- und Informationsrecht des Antragstellers und ihre damit korrespondierende Antwortpflicht in Frage stellt. Der hier vorgetragene Streit beschränkt sich vielmehr darauf, den missverständlichen Wortlaut einer Kleinen Anfrage nachträglich auszulegen. Ein solcher Organstreit ist indes unzulässig, weil es dem Antragsteller weder um die objektive verfassungsgerichtliche Klärung streitiger verfassungsrechtlicher Fragen geht, noch um die Herstellung von Rechtsfrieden oder um die Abgrenzung von Kompetenzen auch für die Zukunft. Der Abgeordnete hat es selbst in der Hand, durch eine ergänzende Nachfrage etwaige Unklarheiten zu beseitigen.
SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 82-I-17
11.04.2018 - Pressemitteilung
Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine/Religiöse Nutzung von Grundstücken« ist verfassungsgemäß
Die Staatsregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages Carsten Hütter zum Thema „Grundstücke im Eigentum muslimischer Vereine/Religiöse Nutzung von Grundstücken“ verfassungskonform beantwortet. Der Abgeordnete ist damit nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt worden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 11. April 2018 entschieden.
Mit seiner Kleinen Anfrage vom 7. Februar 2017 (LT-Drs. 6/8445) verlangte er von der Staatsregierung Auskunft über die Anzahl muslimischer religiöser Vereine in Sachsen sowie über die Zahl der in ihrem Eigentum stehenden bzw. aufgrund dinglicher Rechte genutzten Grundstücke. Des Weiteren sollte die Antragsgegnerin mitteilen, ob muslimische religiöse Vereine mit Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit staatlich finanzierten Vereinen Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung von Grundstücken geschlossen haben. In ihrem Antwortschreiben vom 7. März 2017 wies die Staatsregierung darauf hin, dass ihr Informationen zu Vereinszwecken und Grundstücksnutzungen nicht vorlägen und diese auch nicht durch eine Datenbankabfrage erlangt werden könnten. Der Vereinszweck ergebe sich weder aus dem Namen noch sei er elektronisch recherchierbar. Eine manuelle Auswertung der Registerakten sei unverhältnismäßig. Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung seien seitens der Staatsregierung und ihrer nachgeordneten Einrichtungen mit muslimischen religiösen Vereinen nicht abgeschlossen worden. Von einer weiteren Beantwortung werde abgesehen, weil die Tätigkeit der angesprochenen Körperschaften – insbesondere der Kommunen – und privater Vereine nicht den Verantwortungsbereich der Staatsregierung betreffe.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass diese Antwort den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf entspricht und den Abgeordneten nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fragen nach den religiösen muslimischen Vereinen und deren Grundstücken nicht mit zumutbarem Aufwand beantworten könne. In Bezug auf die angefragten Vereinbarungen ist die Antwort vollständig. Soweit nach Vereinbarungen mit mittelbaren Körperschaften des Freistaates Sachsen und staatlich finanzierten privaten Vereinen gefragt worden war, hat sich die Staatsregierung zu Recht auf ihren fehlenden Verantwortungsbereich berufen.
SächsVerfGH, Urteil vom 11. April 2018 – Vf. 77-I-17
04.04.2018 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Herrn Arvid Immo Samtleben
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf Antrag des Herrn Arvid Immo Samtleben Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Mittwoch, den 11. April 2018, 13.00 Uhr,
Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.
Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Wahleinspruchs durch den Sächsischen Landtag (Beschluss des 6. Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 über die Gültigkeit der Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag am 31. August 2014, Drs. 6/9775, PlPr 6/56, S. 5099).
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des sächsischen Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Durch einen Landesparteitag der AfD wurde er auf Platz 14 der Landesliste für die Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag gewählt. Nach Einreichung der Landesliste bei der Landeswahlleitung beschloss der Parteivorstand, den Beschwerdeführer von der Landesliste zu streichen. Diese Streichung erklärten die Vertrauenspersonen der AfD gegenüber der Landeswahlleiterin. Der Landeswahlausschuss ließ die Landesliste der AfD in ihrer derart geänderten Fassung zu. Nach dem festgestellten Ergebnis der Landtagswahl zogen die Listenplatzkandidaten 1 bis 14 der geänderten Landesliste der AfD in den Sächsischen Landtag ein.
Mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer zuletzt, unter Aufhebung des Beschlusses des Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 die Wahl zum 6. Sächsischen Landtag für ungültig zu erklären, hilfsweise Neuwahlen anzuordnen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 108-V-17
Gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 17a BVerfGG sind Ton- und Fernseh-Rundfunkauf-nahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhaltes bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen zulässig. Aus organisatorischen Gründen werden Pressevertreter gebeten, vorab mitzuteilen, wenn derartige Aufnahmen während der Urteilsverkündung beabsichtigt sind.
04.04.2018 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Beger gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Mario Beger gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Mittwoch, den 11. April 2018, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 13. März 2017 (LT-Drs. 6/8849) durch die Antragsgegnerin nicht vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Hinterziehung von Steuern im Freistaat Sachsen“ zum Gegenstand. Mit der Kleinen Anfrage bat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter anderem um Auskunft über die Anzahl der von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen festgestellten Fälle von Steuerhinterziehung in den Jahren 2014 bis 2016 sowie über die Höhe der in diesen Jahren hinterzogenen Steuern, aufgeschlüsselt nach Steuerarten. Die Antragsgegnerin teilte in ihrer Antwort nur die Höhe der hinterzogenen Steuern mit, welche durch rechtskräftige Urteile und Strafbefehle festgestellt wurden. Zudem wies sie darauf hin, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern bei Verfahrenseinstellungen und die Steuerarten nicht erfasst würden. Von einer händischen Auswertung der Akten zur Ermittlung des auf die jeweilige Steuerart entfallenden Hinterziehungsbetrages habe die Antragsgegnerin Abstand genommen, weil dies ihre Arbeits- und Funktionsfähigkeit gefährden würde. Bei einer händischen Auswertung der Akten wäre ein Bediensteter in Vollzeit mehr als zwölf Wochen mit dieser Aufgabe beschäftigt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 82-I-17
04.04.2018 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Carsten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Mittwoch, den 11. April 2018, 13.45 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 7. Februar 2017 (LT-Drs. 6/8445) durch die Antragsgegnerin nicht vollständig beantwortet worden sei. Mit seiner Kleinen Anfrage erbat er von der Antragsgegnerin Auskunft über die Anzahl muslimischer religiöser Vereine in Sachsen sowie über die Zahl der Grundstücke, die in deren Eigentum stehen bzw. von diesen aufgrund dinglicher Rechte genutzt werden (Fragen 1 bis 3). Des Weiteren sollte die Antragsgegnerin mitteilen, ob muslimische religiöse Vereine mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder mit Vereinen, die mit öffentlichen Geldern oder Sachleistungen finanziert werden, Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung von Grundstücken, Immobilien oder Räumen und hinsichtlich der Einräumung von Rechten an diesen geschlossen haben (Fragen 4 und 5). Die Antragsgegnerin sah von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ab, weil ihr die erfragten Informationen nicht vorlägen. Der Vereinszweck ergebe sich weder aus dem Namen noch sei er elektronisch recherchierbar. Eine händische Auswertung der Akten sei unverhältnismäßig und ohne erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten. Auf die Fragen 4 und 5 antwortete die Antragsgegnerin, sie und ihre nachgeordneten Einrichtungen hätten keine Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung mit muslimischen religiösen Vereinen abgeschlossen. Im Übrigen werde von der Beantwortung der Fragen abgesehen, weil sie außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung lägen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 77-I-17
20.02.2018 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Herrn Arvid Immo Samtleben
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf Antrag des Herrn Arvid Immo Samtleben Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, den 28. Februar 2018, 10.00 Uhr,
Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.
Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Wahleinspruchs durch den Sächsischen Landtag (Beschluss des 6. Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 über die Gültigkeit der Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag am 31. August 2014, Drs. 6/9775, PlPr 6/56, S. 5099).
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des sächsischen Landesverbandes der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Durch einen Landesparteitag der AfD wurde er auf Platz 14 der Landesliste für die Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag gewählt. Nach Einreichung der Landesliste bei der Landeswahlleitung beschloss der Parteivorstand, den Beschwerdeführer von der Landesliste zu streichen. Diese Streichung erklärten die Vertrauenspersonen der AfD gegenüber der Landeswahlleiterin. Der Landeswahlausschuss ließ die Landesliste der AfD in ihrer derart geänderten Fassung zu. Nach dem festgestellten Ergebnis der Landtagswahl zogen die Listenplatzkandidaten 1 bis 14 der geänderten Landesliste der AfD in den Sächsischen Landtag ein.
Mit der Wahlprüfungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, dass ein für ihn auf der Landesliste nachgerücktes Mitglied der AfD-Landtagsfraktion sein Mandat verliert und der Beschwerdeführer Mitglied des Landtages wird. Hilfsweise wird beantragt, Neuwahlen anzuordnen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 108-V-17
Aus organisatorischen Gründen werden Pressevertreter gebeten, ihr beabsichtigtes Erscheinen zur mündlichen Verhandlung dem Verfassungsgerichtshof vorab mitzuteilen.
20.02.2018 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Beger gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Mario Beger gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, den 28. Februar 2018, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 13. März 2017 (LT-Drs. 6/8849) durch die Antragsgegnerin nicht beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Hinterziehung von Steuern im Freistaat Sachsen“ zum Gegenstand. Mit der Kleinen Anfrage bat der Antragsteller die Antragsgegnerin unter anderem um Auskunft über die Anzahl der von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen festgestellten Fälle von Steuerhinterziehung in den Jahren 2014 bis 2016 sowie über die Höhe der in diesen Jahren hinterzogenen Steuern, aufgeschlüsselt nach Steuerarten. Die Antragsgegnerin teilte in ihrer Antwort nur die Höhe der hinterzogenen Steuern mit, welche durch rechtskräftige Urteile und Strafbefehle festgestellt wurden. Zudem wies sie darauf hin, dass die Höhe der hinterzogenen Steuern bei Verfahrenseinstellungen und die Steuerarten nicht erfasst würden. Von einer händischen Auswertung der Akten zur Ermittlung des auf die jeweilige Steuerart entfallenden Hinterziehungsbetrages habe die Antragsgegnerin Abstand genommen, weil dies ihre Arbeits- und Funktionsfähigkeit gefährden würde. Bei einer händischen Auswertung der Akten wäre ein Bediensteter in Vollzeit mehr als zwölf Wochen mit dieser Aufgabe beschäftigt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 82-I-17
20.02.2018 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Carsten Hütter gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, den 28. Februar 2018, 13.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 7. Februar 2017 (LT-Drs. 6/8445) durch die Antragsgegnerin nicht beantwortet worden sei. Mit seiner Kleinen Anfrage erbat er von der Antragsgegnerin Auskunft über die Anzahl muslimischer religiöser Vereine in Sachsen sowie über die Zahl der Grundstücke, die in deren Eigentum stehen bzw. von diesen aufgrund dinglicher Rechte genutzt werden (Fragen 1 bis 3). Des Weiteren sollte die Antragsgegnerin mitteilen, ob muslimische religiöse Vereine mit Körperschaften des öffentlichen Rechts und/oder mit Vereinen, die mit öffentlichen Geldern oder Sachleistungen finanziert werden, Vereinbarungen hinsichtlich der Überlassung von Grundstücken, Immobilien oder Räumen geschlossen haben (Fragen 4 und 5). Die Antragsgegnerin sah von einer Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ab, weil ihr die erfragten Informationen nicht vorlägen. Der Vereinszweck ergebe sich weder aus dem Namen noch sei er elektronisch recherchierbar. Eine händische Auswertung der Akten sei unverhältnismäßig und ohne erhebliche Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Staatsregierung nicht zu leisten. Auf die Fragen 4 und 5 antwortete die Antragsgegnerin, sie und ihre nachgeordneten Einrichtungen hätten keine Vereinbarungen im Sinne der Fragestellung mit muslimischen religiösen Vereinen abgeschlossen. Im Übrigen werde von der Beantwortung der Fragen abgesehen, weil sie außerhalb des Verantwortungsbereichs der Staatsregierung lägen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 77-I-17