Pressemitteilungen aus dem Jahr 2017
19.12.2017 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Herrn Arvid Immo Samtleben
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auf Antrag des Herrn Arvid Immo Samtleben Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, den 28. Februar 2018, 10.00 Uhr,
Saal 115 in Leipzig, Harkortstraße 9.
Mit seiner am 19. Juli 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangenen Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Wahleinspruchs durch den Sächsischen Landtag (Beschluss des 6. Sächsischen Landtages vom 21. Juni 2017 über die Gültigkeit der Wahlen zum 6. Sächsischen Landtag am 31. August 2014, Drucksache 6/9775, PlPr 6/56, S. 5099). Mit der Wahlprüfungsbeschwerde wird beantragt, dass das Mitglied des Sächsischen Landtages Karin Wilke ihr Mandat verliert und der Beschwerdeführer Mitglied des Landtages wird. Hilfsweise wird beantragt, Neuwahlen anzuordnen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 108-V-17
28.07.2017 - Pressemitteilung
Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Deutscher Katholikentag in Leipzig - Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen« ist verfassungsgemäß
Die Staatsregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach zum Thema „Deutscher Katholikentag in Leipzig – Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen“ nach bestem Wissen unverzüglich vollständig beantwortet. Der Abgeordnete ist damit nicht in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt worden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. Juli 2017 entschieden.
Die Kleine Anfrage vom 22. Juni 2016 (LT-Drs. 6/5516) hatte den Ausfall des regulären Unterrichts anlässlich des im Mai 2016 durchgeführten „Deutschen Katholikentags“ zum Gegenstand. Der Antragsteller wollte wissen, aus welchen Gründen der reguläre Schulunterricht in Leipzig im Zusammenhang mit dem „Deutschen Katholikentag“ durch andere schulische Veranstaltungen ersetzt worden sei. Hierbei sollte unter anderem die Anzahl der Stunden und die Art des Unterrichtsersatzes konkret benannt werden. In ihrem Antwortschreiben vom 13. Juli 2016 machte die Staatsregierung hierzu keine konkreten Angaben. Dies sei aufgrund der Schulferien nicht möglich. Die fehlenden Angaben werde sie unaufgefordert nachreichen, was mit Schreiben vom 3. November 2016 erfolgte.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Antwort der Staatsregierung nach bestem Wissen unverzüglich vollständig erteilt wurde und damit den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf entsprach. Nach § 56 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags hat die Antwort auf eine Kleine Anfrage binnen vier Wochen zu erfolgen. Innerhalb dieser Frist ging das erste Antwortschreiben der Staatsregierung ein und erfolgte damit „unverzüglich“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch diejenigen Informationen mitgeteilt, die ihr innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zur Verfügung standen. Über die Gründe für die Teilbeantwortung hat sie den Abgeordneten nachvollziehbar informiert. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin im Falle einer Fristverlängerung weitere Informationen hätte erteilen können. Denn eine Fristverlängerung durch den Präsidenten des Landtags ist nicht erfolgt.
Entscheidend war damit allein, welche Informationen innerhalb der Vierwochenfrist zur Verfügung standen. Damit war auch der Hinweis im Antwortschreiben verfassungsrechtlich unerheblich, wonach die Staatsregierung die entsprechenden Angaben unaufgefordert nachreichen werde. Verfassungsrechtlich war sie hierzu nicht verpflichtet. Genügt dem Abgeordneten die Teilbeantwortung seiner Kleinen Anfrage nicht, obliegt es ihm zu entscheiden, ob er im Wege des Organstreits gegen die aus seiner Sicht unvollständige Antwort und deren Begründung vorgeht oder ob er zur Befriedigung seines Informationsinteresses gegebenenfalls eine weitere Kleine Anfrage stellt.
SächsVerfGH, Urteil vom 28. Juli 2017 – Vf. 1-I-17
28.07.2017 - Pressemitteilung
Staatsregierung hat Landtagsabgeordneten teilweise in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt
Die Staatsregierung hat den Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach teilweise in seinen verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, weil sie Kleine Anfragen zum Teil nicht unverzüglich sowie in nicht ausreichender Form beantwortete. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteilen vom 28. Juli 2017 entschieden.
Der Abgeordnete Schollbach wollte mit seinen Kleinen Anfragen Drs. 6/3667, 6/3671 und 6/4534 in Erfahrung bringen, an welche Personen der sogenannten „Fluthelfer-Orden 2013“ in den Jahren 2013 bis 2015 verliehen wurde. In den jeweiligen Antwortschreiben führte die Antragsgegnerin die Gesamtzahl der Geehrten auf, die sich zwischen 1.066 (im Jahr 2015) und 27.770 (im Jahr 2014) bewegte. Dabei differenzierte sie zwischen zivilen und uniformierten Geehrten. Die Namen der geehrten Fluthelfer teilte die Staatsregierung hingegen nicht mit. Stattdessen übersandte sie dem Antragsteller eine Liste mit den Namen der zivilen Geehrten. Da es sich hierbei um schützenswerte personenbezogene Daten handele und es nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Antwortfrist die Einwilligung aller Betroffenen zur Datenweitergabe einzuholen, dürfe diese Liste nicht veröffentlicht werden. Bezüglich der uniformierten Geehrten liege eine Zustimmung des jeweiligen Dienstherrn zur Herausgabe der Personaldaten nicht vor. Die entsprechenden Namenslisten könnten aber in Papierform in der Sächsischen Staatskanzlei eingesehen werden.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinen Urteilen fest, dass die Staatsregierung bei der Beantwortung der Kleinen Anfragen Drs. 6/3667 und Drs. 6/3671 bereits nicht unverzüglich geantwortet hat, obwohl dies in Art. 51 Abs. 1 SächsVerf vorgeschrieben ist. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags, wonach die Antwort auf eine Kleine Anfrage binnen vier Wochen oder innerhalb einer vom Präsidenten des Landtags verlängerten Frist zu erfolgen hat. Das Informationsrecht des Abgeordneten ist weiterhin auch insoweit verletzt worden, als hinsichtlich der uniformierten Geehrten lediglich die Einsichtnahme in die Namenslisten in den Räumen der Staatskanzlei angeboten wurde. Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verpflichtet die Antragsgegnerin, Kleine Anfragen im Landtag selbst zu beantworten. Das schließt es grundsätzlich aus, die Antwort dem Abgeordneten im Sinne der Erfüllung einer „Holschuld“ lediglich außerhalb des Landtags anzubieten.
Die Übersendung der nicht-öffentlichen Namensliste zu den zivilen Geehrten ist hingegen im Einklang mit Art. 51 SächsVerf erfolgt. Nach dessen Absatz 2 kann die Staatsregierung eine Antwort etwa dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Hier hat sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Geehrten berufen. Diese hatten mit der Annahme des Ordens weder in die Veröffentlichung ihrer Namen eingewilligt, noch mussten sie mit einer Veröffentlichung im politischen Kontext rechnen. Der hiermit in Konflikt stehende verfassungskräftige Informationsanspruch des Abgeordneten ist durch die Staatsregierung so weit wie möglich in Ausgleich gebracht worden, weil die Namen der Geehrten dem Abgeordneten selbst zur Verfügung gestellt und bei der öffentlichen Benennung der Anzahl der Geehrten zwischen zivilen und nicht-zivilen unterschieden wurde. Dies ermöglichte auch in der Öffentlichkeit eine differenzierte Betrachtung der Ehrungen.
SächsVerfGH, Urteile vom 28. Juli 2017 – Vf. 105-I-16, Vf. 115-I-16, Vf. 126-I-16.
25.07.2017 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Freitag, den 28. Juli 2017, 11.45 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 22. Juni 2016 (LT-Drs. 6/5516) durch die Antragsgegnerin nicht unverzüglich vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Deutscher Katholikentag in Leipzig – Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft über die Gründe, die zur Ersetzung des regulären Schulunterrichts in Leipzig im Zusammenhang mit dem im Mai 2016 durchgeführten „Deutschen Katholikentag“ durch andere schulische Veranstaltungen führten. Zudem sollte die Antragsgegnerin die Anzahl der ausgefallenen Stunden regulären Schulunterrichts und die Art des Unterrichtsersatzes benennen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 beantwortete die Antragsgegnerin die Kleine Anfrage nur teilweise. Eine umfassendere Beantwortung sei momentan aufgrund der Schulferien nicht möglich. Die noch fehlenden Angaben werde sie unaufgefordert nachreichen. Dies erfolgte mit weiterem Schreiben vom 3. November 2016.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 1-I-17
25.07.2017 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in den Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in drei Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Freitag, den 28. Juli 2017, 11.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Sächsische Staatsregierung drei von ihm im Jahr 2016 gestellte Kleine Anfragen nicht vollständig sowie teilweise nicht unverzüglich beantwortet habe. Die Kleinen Anfragen hatten die Verleihung der sogenannten „Fluthelfer-Orden 2013“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zum Gegenstand. Der Antragsteller wollte hierzu wissen, an welche Personen die Orden durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen jeweils verliehen wurden. Dabei fragte er explizit nach den Namen der Geehrten. In ihren Antwortschreiben teilte die Staatsregierung jeweils die Gesamtzahl der Geehrten mit, nicht jedoch die entsprechenden Namen. Hierzu fertigte sie gesonderte Listen an, die sie dem Antragsteller teilweise übersandte und teilweise zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei anbot. Diese Listen dürften nicht veröffentlicht werden, weil es sich bei den Namen um schützenswerte personenbezogene Daten handele. Es sei nicht möglich gewesen, innerhalb der Antwortfrist die Einwilligung aller Betroffenen zur Datenweitergabe einzuholen. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt. Darüber hinaus seien die Antworten in zwei Verfahren nicht innerhalb der in § 56 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages genannten Frist und damit nicht „unverzüglich“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf erfolgt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 105-I-16, Vf. 115-I-16, Vf. 126-I-16
21.07.2017 - Pressemitteilung
Neue Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Arvid Immo Samtleben
Nachdem der Sächsische Landtag am 21. Juni 2017 den Wahleinspruch des Arvid Immo Samtleben als unbegründet zurückgewiesen hat (Drucksache 6/9775), legte dieser am 19. Juli 2017 eine neue Wahlprüfungsbeschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein. Darin wird beantragt, dass das Mitglied des Sächsischen Landtags Karin Wilke ihr Mandat verliert und der Beschwerdeführer Mitglied des Landtags wird. Hilfsweise wird beantragt, Neuwahlen anzuordnen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 108-V-17
12.06.2017 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, den 15. Juni 2017, 14.15 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 22. Juni 2016 (LT-Drs. 6/5516) durch die Antragsgegnerin nicht unverzüglich vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „‚Deutscher Katholikentag‛ in Leipzig – Ersatz des regulären Unterrichts an Schulen“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft über die Gründe, die zur Ersetzung des regulären Schulunterrichts in Leipzig im Zusammenhang mit dem im Mai 2016 durchgeführten „Deutschen Katholikentag“ durch andere schulische Veranstaltungen führten. Zudem sollte die Antragsgegnerin die Anzahl der ausgefallenen Stunden regulären Schulunterrichts und die Art des Unterrichtsersatzes benennen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 beantwortete die Antragsgegnerin die Kleine Anfrage nur teilweise. Eine umfassendere Beantwortung sei momentan aufgrund der Schulferien nicht möglich. Die noch fehlenden Angaben werde sie unaufgefordert nachreichen. Dies erfolgte mit weiterem Schreiben vom 3. November 2016.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 1-I-17
12.06.2017 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in insgesamt drei Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung gemeinsamen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, den 15. Juni 2017, 13.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Sächsische Staatsregierung drei von ihm im Jahr 2016 gestellte Kleine Anfragen nicht vollständig sowie teilweise nicht unverzüglich beantwortet habe. Die Kleinen Anfragen hatten die Verleihung der sogenannten „Fluthelfer-Orden 2013“ in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zum Gegenstand. Der Antragsteller wollte hierzu wissen, an welche Personen die Orden durch den Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen jeweils verliehen wurden. Dabei fragte er explizit nach den Namen der Geehrten. In ihren Antwortschreiben teilte die Staatsregierung jeweils die Gesamtzahl der Geehrten mit, nicht jedoch die entsprechenden Namen. Hierzu fertigte sie gesonderte Listen an, die sie dem Antragsteller teilweise übersandte und teilweise zur Einsichtnahme in der Staatskanzlei anbot. Diese Listen dürften nicht veröffentlicht werden, weil es sich bei den Namen um schützenswerte personenbezogene Daten handele. Es sei nicht möglich gewesen, innerhalb der Antwortfrist die Einwilligung aller Betroffenen zur Datenweitergabe einzuholen. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt. Darüber hinaus seien die Antworten in zwei Verfahren nicht innerhalb der in § 56 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages genannten Frist und damit nicht „unverzüglich“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 SächsVerf erfolgt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 105-I-16, Vf. 115-I-16, Vf. 126-I-16
21.04.2017 - Pressemitteilung
Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Arvid Immo Samtleben
Im Zusammenhang mit dem Wahleinspruch des Herrn Arvid Immo Samtleben gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 31. August 2014 hat dieser am 20. April 2017 eine Wahlprüfungsbeschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingelegt. Darin wird beantragt, dass das Mitglied des Sächsischen Landtags Karin Wilke ihr Mandat verliert und der Beschwerdeführer Mitglied des Landtags wird. Weiterhin beantragt der Beschwerdeführer die Feststellung, dass er dadurch, dass der Sächsische Landtag über den Wahleinspruch vom 19. September 2014 nicht in angemessener Zeit entschieden hat, in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt wird.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 68-V-17
28.03.2017 - Pressemitteilung
Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Biedenkopf-Tagebücher« ist verfassungsgemäß
Die Staatsregierung hat die Kleine Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach zum Thema „Befassung von Ministerpräsident Stanislaw Tillich mit der Finanzierung der Biedenkopf-Tagebücher mit Staatsgeldern“ nach bestem Wissen vollständig beantwortet. Der Abgeordnete ist damit nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt worden. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. März 2017 entschieden.
Die Kleine Anfrage vom 11. November 2015 (LT-Drs. 6/3282) hatte die sogenannten „Biedenkopf-Tagbücher“ zum Gegenstand, die im Jahr 2015 mit finanzieller Unterstützung des Freistaates Sachsen publiziert wurden. Anknüpfend an öffentliche Äußerungen des ehemaligen Ministerpräsidenten Biedenkopf wollte der Antragsteller wissen, ob und inwieweit der Ministerpräsident das Erscheinen der sogenannten Biedenkopf-Tagebücher „zu seiner Sache gemacht“ habe, durch welche konkreten Handlungen er das Erscheinen der Tagebuchreihe befördert oder sonst beeinflusst habe und inwieweit der Ministerpräsident mit der Entscheidung befasst war, Finanzmittel des Freistaates Sachsen für die Veröffentlichung der Tagebücher aufzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Antwort der Staatsregierung nach bestem Wissen vollständig erfolgte und damit den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf entsprach. Das in der Antwort aufgeführte „Einvernehmen“ zwischen Ministerpräsident Tillich und Ministerpräsident a. D. Biedenkopf über die Bedeutung des Tagebuchprojekts beschreibt eine grundsätzlich positive, auf Unterstützung oder Förderung des Vorhabens gerichtete Tendenz des amtierenden Ministerpräsidenten. Bei verständiger Würdigung lässt sich dem Antwortschreiben entnehmen, dass die dort genannte anschließende Überantwortung der Umsetzung des Projektes auf die Verwaltungsebene der Staatskanzlei auf Ministerpräsident Tillich zurückzuführen ist. Der entsprechende Entscheidungsfindungsprozess ist dabei hinreichend konkret beschrieben. Dass darüber hinaus keine Unterstützung durch Ministerpräsident Tillich erfolgte, wird in der Antwort ausdrücklich mitgeteilt. Damit ist die Antwort vollständig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beantwortung nicht nach bestem Wissen erfolgt ist. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu den öffentlichen Äußerungen des Ministerpräsidenten a. D. Biedenkopf. Diese beziehen sich nur auf Gespräche zwischen ihm und Ministerpräsident Tillich. Gegenstand der Kleinen Anfrage war aber allein der interne Entscheidungsfindungsprozess innerhalb der Staatsregierung.
SächsVerfGH, Urteil vom 28. März 2017 – Vf. 15-I-16
28.03.2017 - Pressemitteilung
Nur teilweise öffentlich erfolgte Beantwortung der Kleinen Anfrage zum Thema »Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von »PEGIDA« « ist verfassungsgemäß
Es verstößt nicht gegen Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, dass die Staatsregierung die vollständige öffentliche Beantwortung der Kleinen Anfrage des Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach zum Thema „Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‘ “ verweigert hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 28. März 2017 entschieden.
Die genannte Kleine Anfrage vom 29. Januar 2016 (LT-Drs. 6/4092) bezog sich auf ein am 26. Januar 2015 durchgeführtes Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‘. Hierzu wollte der Antragsteller unter anderem wissen, wo dieses Treffen stattfand und wer die Räumlichkeiten unter welchen Bedingungen zur Verfügung stellte. In der Antwort vom 29. Februar 2016 teilte die Staatsregierung mit, das Treffen habe an einem neutralen Ort außerhalb Dresdens stattgefunden. Die Räumlichkeit sei durch eine juristische Person privaten Rechts zur Verfügung gestellt worden. Von einer weitergehenden Beantwortung werde abgesehen, da dem insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 SächsVerf entgegenstehe. Die Staatsregierung werde aber in nichtöffentlicher Sitzung des Innenausschusses auf Verlangen weitergehend Auskunft erteilen.
Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Verweigerung der öffentlichen Nennung des Ortes des Treffens den Antragsteller nicht in seinem Auskunftsanspruch aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt. Nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf kann die Beantwortung von Fragen u.a. dann abgelehnt werden, wenn einer Beantwortung Rechte Dritter entgegenstehen. Hierauf hat sich die Staatsregierung zu Recht berufen und dabei eine nachvollziehbare Abwägung zwischen dem parlamentarischen Informationsanspruch des Abgeordneten und dem betroffenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorgenommen. Die Gründe, weshalb die hinter der juristischen Person des Privatrechts stehenden natürlichen Personen einer Nennung des Ortes des Treffens ausdrücklich widersprochen haben, durften von der Antragsgegnerin in ihrem Gewicht höher eingeschätzt werden als das Interesse der Öffentlichkeit, mittels der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Antragstellers diesen Ort zu erfahren.
SächsVerfGH, Urteil vom 28. März 2017 – Vf. 42-I-16
17.03.2017 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Dienstag, den 28. März 2017, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 11. November 2015 (LT-Drs. 6/3282) durch die Antragsgegnerin trotz nachträglicher Berichtigung inhaltlich zum Teil unzutreffend und zum Teil nur ausweichend und daher nicht vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Befassung von Ministerpräsident Stanislaw Tillich mit der Finanzierung der Biedenkopf-Tagebücher mit Staatsgeldern“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft, ob und inwieweit der Ministerpräsident das Erscheinen der Tagebücher "zu seiner Sache gemacht" habe, durch welche konkreten Handlungen er das Erscheinen der Tagebuchreihe befördert oder sonst beeinflusst habe und inwieweit der Ministerpräsident mit der Entscheidung befasst war, Finanzmittel des Freistaates Sachsen für die Veröffentlichung der Tagebücher aufzuwenden. Der Antragsteller sieht sich in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 15-I-16
17.03.2017 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Dienstag, den 28. März 2017, 14.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 29. Januar 2016 (LT-Drs. 6/4092) durch die Antragsgegnerin inhaltlich nicht vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‛“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft über den Ort und Zeitraum dieses am 26. Januar 2015 durchgeführten Treffens. Zudem erfragte er, welche Personen an dem Treffen teilnahmen und wer die Räumlichkeiten für die Durchführung des Treffens unter welchen Bedingungen zur Verfügung stellte. Die Antragsgegnerin teilte zur Örtlichkeit mit, diese sei durch eine juristische Person privaten Rechts außerhalb Dresdens zur Verfügung gestellt worden. Von einer weitergehenden Beantwortung wurde unter Hinweis auf entgegenstehende Rechte Dritter abgesehen. Die notwendige Abwägung der Interessen habe ergeben, dass dem Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gegenüber dem Informationsrecht des Abgeordneten einzuräumen sei. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 42-I-16
(vorangehend SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 63-I-15)
16.01.2017 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Freitag, den 20. Januar 2017, 11.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 29. Januar 2016 (LT-Drs. 6/4092) durch die Antragsgegnerin inhaltlich nicht vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ‚PEGIDA‛“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft über den Ort und Zeitraum dieses am 26. Januar 2015 durchgeführten Treffens. Zudem erfragte er, welche Personen an dem Treffen teilnahmen und wer die Räumlichkeiten für die Durchführung des Treffens unter welchen Bedingungen zur Verfügung stellte. Die Antragsgegnerin teilte zur Örtlichkeit mit, diese sei durch eine juristische Person privaten Rechts außerhalb Dresdens zur Verfügung gestellt worden. Von einer weitergehenden Beantwortung wurde unter Hinweis auf entgegenstehende Rechte Dritter abgesehen. Die notwendige Abwägung der Interessen habe ergeben, dass dem Recht des Dritten auf informationelle Selbstbestimmung Vorrang gegenüber dem Informationsrecht des Abgeordneten einzuräumen sei. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 42-I-16
(vorangehend SächsVerfGH, Urteil vom 28. Januar 2016 – Vf. 63-I-15)
16.01.2017 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten André Schollbach gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Freitag, den 20. Januar 2017, 10.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller rügt, dass die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 11. November 2015 (LT-Drs. 6/3282) durch die Antragsgegnerin trotz nachträglicher Berichtigung inhaltlich zum Teil unzutreffend und zum Teil nur ausweichend und daher nicht vollständig beantwortet worden sei. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Befassung von Ministerpräsident Stanislaw Tillich mit der Finanzierung der Biedenkopf-Tagebücher mit Staatsgeldern“ zum Gegenstand. Der Antragsteller begehrte Auskunft, ob und inwieweit der Ministerpräsident das Erscheinen der Tagebücher "zu seiner Sache gemacht" habe, durch welche konkreten Handlungen er das Erscheinen der Tagebuchreihe befördert oder sonst beeinflusst habe und inwieweit der Ministerpräsident mit der Entscheidung befasst war, Finanzmittel des Freistaates Sachsen für die Veröffentlichung der Tagebücher aufzuwenden. Der Antragsteller sieht sich in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 15-I-16