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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2016

    27.10.2016 - Pressemitteilung

    Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in ihrem parlamentarischen Fragerecht verletzt


    Die Staatsregierung hat die Abgeordnete des Sächsischen Landtages Juliane Nagel in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfrage ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27. Oktober 2016 entschieden.

     

    Die Abgeordnete Nagel wollte mit ihrer Kleinen Anfrage (LT-Drs. 6/3547) in Erfahrung bringen, wie viele Polizeibedienstete und -fahrzeuge der Freistaat Sachsen zum Schutz bzw. zur Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich einer von „PEGIDA“ in Dresden durchgeführten Versammlung eingesetzt hat. In ihrer Antwort verwies die Staatsregierung durch Bezugnahme auf die Antworten in zwei weiteren Kleinen Anfragen (LT-Drs. 6/1397 und 6/1413) darauf, dass eine Auskunft hierzu aus Sicherheitsgründen nicht möglich sei.

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen kann. Aus dem schlagwortartigen Hinweis auf Sicherheitsgründe ist nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen will und worauf die angeführten Sicherheitsgründe beruhen. Soweit sie hiermit zu erkennen geben wollte, sie habe ihre Antwort aufgrund entgegenstehender Belange des Geheimschutzes verweigert, hat sie es versäumt, die Belange des Geheimschutzes konkretisierend darzustellen. Eine nachvollziehbare Abwägung mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Fragerecht ist ebenfalls nicht erfolgt.

     

    SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 23-I-16

    27.10.2016 - Pressemitteilung

    Ablehnung eines Anhörungsantrags der Fraktion DIE LINKE im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 war verfassungswidrig


    Der Haushalts- und Finanzausschuss des 6. Sächsischen Landtages hat die Fraktion DIE LINKE in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf verletzt, indem er in seiner 10. Sitzung am 15. April 2015 den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu einem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 ablehnte. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 27. Oktober 2016 entschieden.

    1.

    Im Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 hatten die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag eingebracht, nachdem der ursprüngliche Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes bereits am 2. März 2016 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Haushalts- und Finanzausschuss war. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthielt Regelungsmaterien, die zuvor im Gesetzentwurf nicht enthalten waren, etwa eine Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung beim Verfahren zur Bestellung der Beigeordneten. Diese Änderungen waren in der vorherigen öffentlichen Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz ausdrücklich vom Geschäftsführer des Sächsischen Städte- und Gemeindetages vorgeschlagen worden. Unter Verweis hierauf lehnte der Antragsgegner den Anhörungsantrag der Antragstellerin mehrheitlich ab. Eine „Anhörung zur Anhörung“ sei in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Die Fraktion DIE LINKE verwies darauf, dass die neu hinzugekommenen Änderungsvorschläge keinen Bezug zum bisherigen Gesetzentwurf aufwiesen.

    2.

    Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil eine Verletzung von Art. 39 Abs. 3 SächsVerf fest. Dieser beinhaltet das Recht der Fraktionen auf chancengleiche Teilhabe an der Wahrnehmung parlamentarischer Funktionen und ist als Maßstab überall dort zu beachten, wo den Fraktionen durch Verfassung, Gesetz oder Geschäftsordnung eigene Rechte eingeräumt werden. Deren Durchsetzung darf nicht davon abhängen, ob sich die Fraktion in der Mehr- oder Minderheit befindet. Das Recht auf Gleichbehandlung der Fraktionen ist dabei von fundamentaler Bedeutung und darf nicht eng ausgelegt werden. Dies hat der Haushalts- und Finanzausschuss bei seiner Mehrheitsentscheidung missachtet.

    Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags ist der federführende Ausschuss verpflichtet, auf Verlangen einer Fraktion eine Anhörung zu einer Gesetzesvorlage durchzuführen. Das hieraus folgende Anhörungsrecht der Fraktion ist vorliegend nicht durch die zuvor erfolgte Anhörung verbraucht worden. Insoweit kommt es nicht allein darauf an, ob zu einem Gesetzentwurf bereits eine Anhörung stattgefunden hat und was die Sachverständigen dort ausgeführt haben. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der neu hinzugekommene Änderungsantrag noch auf den Inhalt des ursprünglichen Gesetzentwurfs bezieht oder jedenfalls an Fragen anknüpft, die mit diesem unmittelbar im Zusammenhang stehen. Nur in diesem Fall könnte eine erneute Anhörung nicht verlangt werden.

    Ein solcher Zusammenhang lag hier nicht vor. Da mit der von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagenen Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung ein neuer Beratungsgegenstand eingeführt wurde, war das Anhörungsrecht der Antragstellerin insoweit nicht verbraucht. Damit bestand zu Gunsten der Fraktion DIE LINKE ein von der konkreten Mehrheit in Parlament und Ausschuss unabhängiges Anhörungsrecht, das als Konkretisierung ihrer verfassungsrechtlichen Stellung aus Art. 39 Abs. 3 SächsVerf anzusehen ist. Dies hat der Haushalts- und Finanzausschuss bei seiner Entscheidung übersehen.

     

    SächsVerfGH, Urteil vom 27. Oktober 2016 – Vf. 134-I-15

    24.10.2016 - Terminsmitteilung

    Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

     

    Donnerstag, den 27. Oktober 2016, 15.00 Uhr,

    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

     

    Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die von ihr gestellte Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2015 (LT-Drs. 6/3547) durch die Antragsgegnerin inhaltlich nicht vollständig beantwortet wurde. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Versammlung von ‚PEGIDA‛ am 13. April 2015 in Dresden“ zum Gegenstand. Die Antragstellerin begehrte Auskunft über die Anzahl der eingesetzten Polizeibediensteten sowie der eingesetzten Polizeifahrzeuge auf Grund der Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich seines Auftritts auf der am 13. April 2015 in Dresden durchgeführten Versammlung von „PEGIDA“. Die Antragsgegnerin lehnte eine inhaltliche Beantwortung dieser Frage unter Verweis auf die Beantwortung anderer Kleiner Anfragen ab, in welchen sie ausgeführt hatte, es könne aus Sicherheitsgründen keine Auskünfte zu den eingesetzten Fahrzeugen und Polizeibediensteten geben. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in ihrem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 23-I-16

    24.10.2016 - Terminsmitteilung

    Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen den Haushalts- und Finanzausschuss


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag der Fraktion DIE LINKE im 6. Sächsischen Landtag gegen den Haushalts- und Finanzausschuss des 6. Sächsischen Landtages Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

     

    Donnerstag, den 27. Oktober 2016, 14.30 Uhr,

    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

     

    Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung einer erneuten Sachverständigenanhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 durch den Antragsgegner. Sie sieht sich durch die Ablehnung ihres Antrages in ihren Minderheitsrechten sowie in dem Recht der Fraktionen auf Chancengleichheit und auf Teilhabe bei der parlamentarischen Willensbildung verletzt. Gegenstand des Änderungsantrages, zu dem die Anhörung erfolgen sollte, war u.a. die Erweiterung des Gesetzentwurfes um Regelungen zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 134-I-15

    23.08.2016 - Terminsmitteilung

    Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE gegen den Haushalts- und Finanzausschuss


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag der Fraktion DIE LINKE im 6. Sächsischen Landtag gegen den Haushalts- und Finanzausschuss des 6. Sächsischen Landtages Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

    Freitag, den 26. August 2016, 10.30 Uhr,

    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

    Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung einer erneuten Sachverständigenanhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2015/2016 durch den Antragsgegner. Sie sieht sich durch die Ablehnung ihres Antrages in ihren Minderheitsrechten sowie in dem Recht der Fraktionen auf Chancengleichheit und auf Teilhabe bei der parlamentarischen Willensbildung verletzt. Gegenstand des Änderungsantrages, zu dem die Anhörung erfolgen sollte, war u.a. die Erweiterung des Gesetzentwurfes um Regelungen zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 134-I-15

    23.08.2016 - Terminsmitteilung

    Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Juliane Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf

    Freitag, den 26. August 2016, 10.00 Uhr,

    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

    Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die von ihr gestellte Kleine Anfrage vom 10. Dezember 2015 (LT-Drs. 6/3547) durch die Antragsgegnerin inhaltlich nicht vollständig beantwortet wurde. Die Kleine Anfrage hatte das Thema „Versammlung von ‚PEGIDA‛ am 13. April 2015 in Dresden“ zum Gegenstand. Die Antragstellerin begehrte Auskunft über die Anzahl der eingesetzten Polizeibediensteten sowie der eingesetzten Polizeifahrzeuge auf Grund der Eskortierung des niederländischen Politikers Geert Wilders anlässlich seines Auftritts auf der am 13. April 2015 in Dresden durchgeführten Versammlung von „PEGIDA“. Die Antragsgegnerin lehnte eine inhaltliche Beantwortung dieser Frage unter Verweis auf die Beantwortung anderer Kleiner Anfragen ab, in welchen sie ausgeführt hatte, es könne aus Sicherheitsgründen keine Auskünfte zu den eingesetzten Fahrzeugen und Polizeibediensteten geben. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in ihrem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.

     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 23-I-16

    28.01.2016 - Pressemitteilung

    Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in deren parlamentarischem Fragerecht verletzt


    Die Staatsregierung hat die Abgeordneten des Sächsischen Landtages André Schollbach, Kerstin Köditz und Juliane Nagel in ihren verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrechten verletzt, da sie deren Kleine Anfragen ohne ausreichende Begründung nicht vollständig beantwortet hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteilen vom 28. Januar 2016 entschieden.

     

    a) Der Abgeordnete Schollbach wollte mit seiner Kleinen Anfrage (LT-Drs. 6/857) unter anderem in Erfahrung bringen, an welchem Ort das Treffen des Staatsministers des Inneren mit Vertretern von „Pegida“ am 26. Januar 2015 stattgefunden hat und welche Personen daran teilgenommen haben. In ihrer Antwort verwies die Staatsregierung unter anderem auf eine Pressemitteilung des Staatsministeriums des Inneren vom 26. Januar 2015 und gab den Link an, unter welchem diese im Internet abgerufen werden kann. Hinsichtlich des Ortes teilte sie mit, dass mit dem die Räumlichkeiten zur Verfügung stellenden privaten Dritten Stillschweigen vereinbart worden sei; einer Antwort stünden insoweit schützenswerte Rechte Dritter entgegen.

     

    Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Urteil fest, dass die Staatsregierung durch den Verweis auf die Internetveröffentlichung den Anspruch auf vollständige Antwort in formeller Hinsicht verletzt hat, da sie keine Vorkehrungen getroffen hat, dass die in Bezug genommene Internetquelle sowohl im Zeitpunkt des Zugangs der Antwort an den Fragesteller als auch in der Folgezeit für alle Abgeordneten und die Öffentlichkeit mit eben demjenigen Inhalt zur Verfügung steht, den die Staatsregierung bei Abfassung der Antwort in dieselbe einbeziehen wollte. Ferner sah der Verfassungsgerichtshof die Antwort auch in materieller Hinsicht als nicht vollständig an, da der genaue Ort des Treffens lediglich unter Verweis auf die Vereinbarung eines Stillschweigens nicht mitgeteilt worden war. Entgegenstehende Rechte Dritter könnten angesichts des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts und Antwortanspruchs nicht durch „freigiebige“ Zusicherung der Staatsregierung oder ihrer Mitglieder begründet werden.

     

    b) Die Abgeordnete Köditz wollte mit ihren beiden Kleinen Anfragen (LT-Drs. 6/650 und 6/611) Auskunft über die Erkenntnisse der Staatsregierung zu den Strukturen der extremen Rechten und zu rechten Konzerten in Sachsen im Jahr 2014 erhalten. Die Staatsregierung lehnte eine inhaltliche Beantwortung unter Hinweis auf den zum Antwortzeitpunkt sich noch in Vorbereitung befindlichen Verfassungsschutzbericht 2014 ab; eine Vorwegnahme der Antwort sei ohne Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich.

     

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass die Staatsregierung durch den Verweis auf einen – zum Zeitpunkt der Antwort – noch nicht erschienenen Verfassungsschutzbericht und den nicht weiter unterlegten Hinweis auf eine Aufgabengefährdung des Landesamtes für Verfassungsschutz ihrer Antwortpflicht nicht Genüge getan hat. Die nicht weiter unterlegte Behauptung, die fristgerechte Beantwortung sei ohne eine Gefährdung der sonstigen Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nicht möglich, ist schon deswegen nicht ausreichend, weil die Antragstellerin mangels konkreter Anknüpfungspunkte die Tragfähigkeit der Behauptung nicht nachvollziehen und auf Plausibilität überprüfen kann. Konkrete Angaben wären im vorliegenden Fall aber umso erforderlicher gewesen, als die Staatsregierung in ihrer Antwort selbst ausgeführt hatte, das entsprechende Zahlen- und Datenmaterial werde derzeit durch das Landesamt für Verfassungsschutz nochmals geprüft und zusammengefasst. Wieso die entsprechenden Daten dennoch nicht innerhalb der Frist zur Beantwortung der Kleinen Anfrage aufbereitet werden konnten, erschließt sich aus den Ausführungen der Staatsregierung nicht.

     

    c) Die Abgeordnete Nagel hatte in ihrer Kleinen Anfrage (LT-Drs. 6/1077) um Auskunft über die zwischen dem Freistaat Sachsen und den Betreibern der Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge vereinbarten Konditionen gebeten. Die Staatsregierung lehnte die Beantwortung ab und verwies dabei auf „vergaberechtliche Aspekte und Rechte Dritter“. Für die Veröffentlichung der vertraulichen Angaben seien Einverständniserklärungen der Betreiber erforderlich, die innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit jedoch nicht eingeholt werden könnten.

     

    Der Verfassungsgerichtshof befand, dass diese Begründung die unterbliebene inhaltliche Beantwortung nicht rechtfertigen kann. Aus dem schlagwortartigen Hinweis ist nicht ersichtlich, auf welchen Rechtsgrund sich die Staatsregierung für die Nichtbeantwortung berufen will und woraus die behaupteten Rechte Dritter folgen sollen. Hinsichtlich des Verweises auf die fehlenden Einverständniserklärungen hätte die Staatsregierung zunächst konkret darlegen müssen, woraus sich aus ihrer Sicht ein Zustimmungserfordernis ergibt und weshalb eine Zustimmung verweigert wurde. Soweit sie behauptet, es sei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich gewesen, die einzelnen Einverständniserklärungen einzuholen, mangelt es an jeglicher Darstellung der verwaltungsinternen Geschäftsabläufe.

     

    SächsVerfGH, Urteile vom 28. Januar 2016 – Vf. 63-I-15, Vf. 67-I-15, Vf. 68-I-15, Vf. 81-I-15

     

    25.01.2016 - Terminsmitteilung

    Urteilsverkündung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Schollbach, Köditz und Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in insgesamt vier Organstreit­verfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten André Schollbach, Kerstin Köditz und Juliane Nagel gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

     

    Donnerstag, den 28. Januar 2016, 12.00 Uhr,

    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

      

    Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass die Sächsische Staatsregierung vier von ihnen im ersten Vierteljahr 2015 gestellte Kleine Anfragen nicht vollständig beantwortet hat. Die Kleine Anfrage des Landtagsabgeordneten Schollbach betraf das „Treffen des Staatsministers des Innern mit Vertretern von ,Pegida‘ am 26. Januar 2015“ (LT-Drs. 6/857), bei den beiden Kleinen Anfragen der Landtagsabgeordneten Köditz ging es um die Themen „Strukturen der extremen Rechten in Sachsen 2014“ (LT-Drs. 6/611) sowie „Rechte Konzerte in Sachsen im Jahr 2014“ (LT-Drs. 6/605), und die Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Nagel hatte die „Situation in den Erstaufnahme-Einrichtungen“ für Flüchtlinge in Sachsen (LT-Drs. 6/1077) zum Gegenstand. Die Staatsregierung lehnte eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfragen u.a. unter Hinweis auf entgegenstehende Rechte Dritter ab, da es sich bei den begehrten Auskünften um vertrauliche Angaben handele. In Bezug auf die Anfragen zu rechten Strukturen und Konzerten verwies die Staatsregierung auf den – aus damaliger Sicht – später erscheinenden Verfassungsschutzbericht. Die Antragsteller sehen sich dadurch in ihrem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.

      

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 63-I-15, Vf. 67-I-15, Vf. 68-I-15, Vf. 81-I-15

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