Pressemitteilungen aus dem Jahr 2014
30.09.2014 - Pressemitteilung
Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem parlamentarischen Fragerecht verletzt
Die Staatsregierung hat den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr in seinem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrecht verletzt, da sie ihm auf dessen Kleine Anfrage zu einem Aussteigerprogramm für Rechtsextreme ohne ausreichende Begründung die Namen der am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen nicht mitgeteilt hat. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Urteil vom 30. September 2014 entschieden.
Die Staatsregierung hatte in ihrer Antwort darauf verwiesen, dass bei einer öffentlichen Nennung der Namen der Organisationen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter und Aussteiger bestehe und auch eine Mitteilung an den Antragsteller etwa in nichtöffentlicher Sitzung oder mit entsprechendem Geheimhaltungsvermerk den schutzwürdigen Interessen nicht in gleich geeigneter Weise Rechnung tragen würde wie eine Antwortverweigerung.
Der Verfassungsgerichtshof hielt die Staatsregierung zwar für berechtigt, eine öffentliche Be-antwortung der Frage nach den am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen abzulehnen, weil dem Rechte Dritter entgegenstehen. Es fehlte aber eine ausreichende Begründung der Staatsregierung, weshalb der parlamentarische Informationsanspruch des Antragstellers nicht durch nichtöffentliche Formen der Informationsvermittlung unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigt werden konnte. Verweigert die Staatsregierung einem Abgeordneten eine Antwort, muss sie die für maßgeblich erachteten Gesichtspunkte nachvollziehbar darlegen. Aus dem Antwortschreiben ergab sich jedoch nicht, dass die Sensibilität der Informationen die Weitergabe auch an einen beschränkten Kreis von Adressaten ausschloss. Ebenso wenig wurde aus der Antwort deutlich, ob plausible Zweifel an der Verschwiegenheit des Antragstellers bestanden, die es rechtfertigten, ihn als den sein Fragerecht ausübenden Abgeordneten von der beanspruchten Information auszuschließen. Der Begründung ließ sich auch nicht entnehmen, ob Befürchtungen bestehen, dass bei einer Übermittlung der Namen der am Aussteigerprogramm beteiligten Organisationen an einen Abgeordneten der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands der weitere Vollzug des Projekts in Frage gestellt sein könnte. Ebenso wenig zeigte die Antragsgegnerin auf, ob hieraus etwa resultierende Erschwernisse bei der Bekämpfung extremistischer Bestrebungen so bedeutsam sind, dass sie gegenüber dem parlamentarischen Informationsanspruch des Antragstellers überwiegende Belange des Geheimschutzes begründen können.
SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 – Vf. 69-I-13
30.09.2014 - Pressemitteilung
Ordnungsruf gegen den Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr war rechtmäßig
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Urteil vom 30. September 2014 den Antrag des Abgeordneten des letzten Sächsischen Landtages Andreas Storr gegen einen am 30. Januar 2013 erteilten Ordnungsruf des Landtagspräsidenten zurückgewiesen. Anlass des Ordnungsrufes war, dass der Antragsteller in der parlamentarischen Debatte die im Hotel „Zum Kronprinzen“ in Plauen untergebrachten Roma als „Sozialschmarotzer“ bezeichnet hatte.
Der ehemalige Abgeordnete Andreas Storr sah sich durch diesen Ordnungsruf in seinem Rederecht aus Art. 39 Abs. 3 Sächsische Verfassung verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der Landtagspräsident den Ordnungsruf erteilen durfte, da der Antragsteller mit seiner Äußerung Ehre und Würde der angesprochenen Personen in einer durch das Rederecht nicht gerechtfertigten Weise verletzt und damit in grober Weise gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen hat. Der Antragsteller hat sich nicht darauf beschränkt, in überspitzter und polemischer Form von seinem Rederecht Gebrauch zu machen und dabei in der parlamentarischen Debatte verfassungsrechtlich noch hinzunehmende diskriminierende ausländer- und romafeindliche Äußerungen zu tätigen, sondern die individualisiert bezeichneten Personen in erheblicher Weise herabgewürdigt.
SächsVerfGH, Urteil vom 30. September 2014 – Vf. 48-I-13
26.09.2014 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Organstreitstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Dienstag, den 30. September 2014, 12.15 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass eine von ihm gestellte Kleine Anfrage inhaltlich nicht vollständig beantwortet wurde. Er hatte im Februar 2013 eine Kleine Anfrage an die Sächsische Staatsregierung gerichtet, die im Zusammenhang mit einem Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten stand. Die Staatsregierung lehnte eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage unter Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der beteiligten Organisationen und deren Mitarbeiter ab. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 69-I-13
26.09.2014 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen den Präsidenten des Sächsischen Landtags
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Organstreitstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr gegen den Präsidenten des Sächsischen Landtags wegen der Erteilung eines Ordnungsrufes Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Dienstag, den 30. September 2014, 12.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Nach Auffassung des Antragstellers wurde er durch den in der 69. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages am 30. Januar 2013 ihm gegenüber ausgesprochenen Ordnungsruf in seinen verfas-sungsgemäßen Rechten verletzt. Der Ordnungsruf des Landtagspräsidenten erfolgte im Rahmen der Debatte zum Antrag „Abschiebestopp von Roma, Ashkali und Balkan-Ägyptern in die Staaten der Balkanhalbinsel“ (Drucksache 5/11064).
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 48-I-13
28.08.2014 - Pressemitteilung
Verfassungsbeschwerde gegen die Zulassung der AfD zur Landtagswahl am 31. August 2014 ist unzulässig
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 28. August 2014 die Verfassungsbeschwerde des Parteimitglieds Arvid Immo Samtleben gegen die Zulassung der Alternative für Deutschland (AfD) zur Landtagswahl im Freistaat Sachsen am 31. August 2014 als unzulässig verworfen, weil das erst nach der Wahl durchzuführende Verfahren der Wahlprüfungsbeschwerde vorrangig ist. Der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich damit erledigt.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht, durch die Zulassung der AfD zur Landtagswahl und die Streichung seiner Person aus der Landesliste in seinem aktiven und passiven Wahlrecht verletzt zu sein.
Der Verfassungsgerichtshof hat klargestellt, dass in Wahlangelegenheiten der Grundsatz gilt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, ausschließlich mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können. Da demnach die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, hat der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich nicht geprüft. Sollte ein nach der Landtagswahl durchzuführendes Wahlprüfungsverfahren erfolgreich sein, könnte gegebenenfalls eine Wiederholungswahl angeordnet werden.
SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2014 - Vf. 56-IV-14 (HS)/57-IV-14 (e.A.)
14.07.2014 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, den 17. Juli 2014, 13.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass eine von ihm gestellte Kleine Anfrage inhaltlich nicht vollständig beantwortet wurde. Er hatte im Februar 2013 eine Kleine Anfrage an die Sächsische Staatsregierung gerichtet, die im Zusammenhang mit einem Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten stand. Die Staatsregierung lehnte eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfrage unter Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 69-I-13
14.07.2014 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen den Präsidenten des Sächsischen Landtags
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in einem Organstreitstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr gegen den Präsidenten des Sächsischen Landtags wegen der Erteilung eines Ordnungsrufes Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, den 17. Juli 2014, 13.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Nach Auffassung des Antragstellers wurde er durch den ihm gegenüber ausgesprochenen Ordnungsruf in der 69. Sitzung des 5. Sächsischen Landtages am 30. Januar 2013 durch den Präsidenten des Sächsischen Landtages in seinen verfassungsgemäßen Rechten verletzt. Der Ordnungsruf erfolgte im Rahmen der Debatte zum Antrag „Abschiebestopp von Roma, Ashkali und Balkan-Ägyptern in die Staaten der Balkanhalbinsel“ (Drucksache 5/11064).
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 48-I-13
31.03.2014 - Pressemitteilung
Festveranstaltung am 3. April 2014 aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Verfassungsgerichte der fünf neuen Länder
Die Verfassungsgerichte der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen feiern am 3. April 2014 um 11.00 Uhr im Gewandhaus zu Leipzig, Mendelssohn-Saal, ihr 20-jähriges Bestehen.
Als Gäste werden der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ministerpräsidenten und Landtagspräsidenten der genannten Länder, sämtliche Präsidenten der Landesverfassungsgerichte sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens erwartet.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle hält die Festrede. Außerdem wird mit einem im Auftrag der beteiligten Verfassungsgerichte gedrehten Dokumentarfilm deren Wirken vorgestellt. Für die musikalische Umrahmung sorgt das Mendelssohn-Brass-Quintett der Hochschule für Musik und Theater Leipzig.
Ab 14.30 Uhr findet in der Universität Leipzig als öffentliche Nachmittagsveranstaltung ein Schülerdebattierwettstreit mit Unterstützung von „Jugend debattiert“ statt. In drei Schaudebatten werden sich Jugendliche der benannten Länder in der Kunst des Argumentierens zu ge-sellschaftspolitischen Themen messen.
Medienvertreter sind herzlich eingeladen.
Für weitergehende Informationen zu der Festveranstaltung steht die Pressesprecherin des Ver-fassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, Frau Jessica Ehrhardt, Harkortstr. 9, 04107 Leipzig, Tel. 0341/2141-221, Jessica.Ehrhardt@verfg.justiz.sachsen.de, gerne zur Verfügung.
25.02.2014 - Pressemitteilung
Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln ist unzulässig
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat den Antrag des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln als unzulässig verworfen. Er stellte mit Urteil vom 25. Februar 2014 fest, dass eine Verletzung oder unmittelbare Gefährdung eigener verfassungsmäßiger Rechte des Sächsischen Rechnungshofes durch die im Sächsischen Standortegesetz beschlossene Sitzverlegung nicht möglich erscheint.
Der Sächsische Rechnungshof hatte im Rahmen eines Organstreitverfahrens geltend gemacht, dass durch das Sächsische Standortegesetz (SächsStOG) die in Artikel 100 Sächsische Verfassung (SächsVerf) festgelegte institutionelle Garantie der unabhängigen Finanzkontrolle verletzt und gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen werde.
Dem Verfassungsgerichtshof fehlte jedoch ein nachvollziehbarer Vortrag des Antragstellers, aus dem sich die Möglichkeit einer Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der institutionellen Garantie der Rechnungsprüfung ergeben kann. Gleiches gilt für den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue, der dem Antragsteller hier keine über den Gewährleistungsgehalt von Art. 100 SächsVerf hinausgehenden Rechte verleiht.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Sitzverlegung nach Döbeln die verfassungsrechtlich garantierte Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes substantiell und dauerhaft erschwert wird. Die angegriffene Vorschrift zur Standortverlegung ändert nur eine der äußeren Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit. Der Annahme des Rechnungshofes, seine Funktion werde insbesondere durch einen negativen Effekt der Standortverlegung für seine Personalgewinnung geschwächt, liegen im Wesentlichen nur Vermutungen zugrunde. Auch fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, wieso die befürchteten Personalprobleme nicht z.B. durch Versetzungen oder Abordnungen geeigneter Landesbediensteter anderer Behörden gelöst werden können. Die Verletzung eines eventuellen Anhörungsrechts des Rechnungshofes durch den Sächsischen Landtag scheidet ebenfalls aus, da der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben über die geplante Standortverlegung vorab informiert und im Zuge des Gesetzesvorhabens mehrfach angehört worden ist.
SächsVerfGH, Urteil vom 25. Februar 2014 – Vf. 71-I-12
20.02.2014 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen verkündet am
Dienstag, den 25. Februar 2014, 14.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig,
eine Entscheidung im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 71-I-12
17.02.2014 - Pressemitteilung
Festveranstaltung am 3. April 2014 aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Verfassungsgerichte der fünf neuen Länder
Die Verfassungsgerichte der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen feiern am 3. April 2014 um 11.00 Uhr im Gewandhaus zu Leipzig, Mendelssohn-Saal, ihr 20-jähriges Bestehen.
Als Gäste werden der Präsident und der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ministerpräsidenten und Landtagspräsidenten der genannten Länder, sämtliche Präsidenten der Landesverfassungsgerichte sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens erwartet.
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Andreas Voßkuhle hält die Festrede. Außerdem wird mit einem im Auftrag der beteiligten Verfassungsgerichte gedrehten Dokumentarfilm deren Wirken vorgestellt. Für die musikalische Umrahmung sorgt das Mendelssohn-Brass-Quintett der Hochschule für Musik und Theater Leipzig.
Ab 14.30 Uhr findet in der Universität Leipzig als öffentliche Nachmittagsveranstaltung ein Schülerdebattierwettstreit mit Unterstützung von „Jugend debattiert“ statt. In drei Schaudebatten werden sich Jugendliche der benannten Länder in der Kunst des Argumentierens zu gesellschaftspolitischen Themen messen.
Medienvertreter sind herzlich eingeladen.
Für weitergehende Informationen zu der Festveranstaltung steht die Pressesprecherin des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, Frau Jessica Ehrhardt, Harkortstr. 9, 04107 Leipzig, Tel. 0341/2141-221, Jessica.Ehrhardt@verfg.justiz.sachsen.de, gerne zur Verfügung.
06.01.2014 - Terminsverlegung
Terminsverlegung im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln
Verlegung des Verkündungstermins im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln
Mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den für Donnerstag, den 23. Januar 2014, bestimmten Verkündungstermin im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes aus organisatorischen Gründen verlegt auf
Dienstag, den 25. Februar 2014, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 71-I-12