Pressemitteilungen aus dem Jahr 2013
09.12.2013 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes gegen die Sitzverlegung nach Döbeln
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat im Organstreitverfahren des Sächsischen Rechnungshofes Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Freitag, den 13. Dezember 2013, 10.00 Uhr,Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
In dem Verfahren wendet sich der Sächsische Rechnungshof gegen seine im Sächsischen Standortegesetz beschlossene Sitzverlegung nach Döbeln. Er sieht durch den Gesetzesbeschluss die in Artikel 100 Sächsische Verfassung festgelegte institutionelle Garantie der unabhängigen Finanzkontrolle verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 71-I-12
15.11.2013 - Ersatzschulfinanzierung muss bis zum 31. Dezember 2015 neu geregelt werden
Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung für verfassungswidrig erklärt. Diese Vorschriften können jedoch bis zum 31. Dezember 2015 weiter angewandt werden. Bis zu diesem Termin müssen die staatlichen Finanzhilfen für allgemeinbildende Ersatzschulen neu geregelt werden.
Durch Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 waren Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung geändert worden. Hierbei wurden u.a. die Wartefrist bis zum Einsetzen der finanziellen Förderung auf vier Jahre verlängert, für bestimmte neu gegründete Schulen eine erhöhte Finanzhilfe vom Erreichen einer Mindestschülerzahl abhängig gemacht und die bisherigen Regelungen zum Schulgeldersatz gestrichen. Unverändert blieb die Regelung zu den laufenden Zuschüssen für Sachkosten, wonach diese für alle Schularten und -typen einheitlich 25 % der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008 betragen.
Diese Vorschriften lagen dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE, der SPD-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) im Rahmen eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung vor.
Der Sächsische Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannten Regelungen die Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens, die Privatschulfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Der Gesetzgeber habe die Höhe der laufenden Zuschüsse für die Sachkosten bereits im Jahr 2007 lediglich frei geschätzt, also nicht mittels einer vertretbaren Methode realitätsnah festgelegt und dies auch bei der Änderung der Vorschriften nicht nachgeholt. Darüber hinaus habe er nicht beachtet, dass allgemeinbildende Ersatzschulen, die ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten, hierfür nach der Sächsischen Verfassung einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen. Außerdem seien die Bestimmungen zur – grundsätzlich zulässigen – Wartefrist bis zum Einsetzen der Förderung nicht so ausgestaltet worden, dass geprüft werden kann, ob unter Berücksichtigung von in Aussicht stehenden Entlastungen die Gründung von Ersatzschulen weiterhin faktisch möglich ist. Schließlich gebe es für die pauschale finanzielle Schlechterstellung derjenigen Ersatzschulen, die nicht die Mindestschülerzahlen von öffentlichen Schulen erreichen, keinen Sachgrund.
Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einschätzen, welche Leistungen an die allgemeinbildenden Ersatzschulen mindestens erforderlich sind. Allerdings sei er bei der Wahl des Fördermodells frei, er müsse aber alle wesentlichen Kostenfaktoren für die Bemessung des Mindestbedarfs berücksichtigen. Dabei stehe ihm ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Zur Wahrung des Gestaltungsspielraums dürfe der Verfassungsgerichtshof nicht selbst ein bestimmtes Fördermodell und den konkreten Umfang der Förderung bestimmen. Damit die allgemeinbildenden Ersatzschulen bis zur Neuregelung weiterhin überhaupt eine laufende Förderung erhielten, würden die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, vielmehr habe der Gesetzgeber nun gut zwei Jahre Zeit, die Mängel seines Fördermodells zu beheben.
SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 – Vf. 25-II-12
Wortlaut der Verfassung und des Gesetzes (auszugsweise):
Verfassung des Freistaates Sachsen
Artikel 102
(1) Das Land gewährleistet das Recht auf Schulbildung. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Für die Bildung der Jugend sorgen Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft.
(3) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Nehmen solche Schulen die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahr, bedürfen sie der Genehmigung des Freistaates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Auf-gaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
(5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft
§ 14
Voraussetzungen
(1) Die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft erhalten auf Antrag Zuschüsse des Landes. […]
(2) Tritt die Schule an die Stelle der im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers einzigen öffentlichen Schule dieser Schulart, für welche die Mitwirkung des Freistaates an der Unterhaltung ganz oder teilweise widerrufen worden ist, und wird die Schule unmittelbar oder mittelbar durch den öffentlichen Schulträger bezuschusst oder von ihm in anderer Weise durch geldwerte Leistungen unterstützt, verringert sich die staatliche Finanzhilfe in Höhe dieser Bezuschussung oder Unterstützung.
(3) Der Zuschuss wird erstmals nach Ablauf einer vierjährigen Wartefrist gewährt. Lagen in dem Bildungsgang bis zum Ablauf die Genehmigungsvoraussetzungen nicht durchgängig vor oder wurde der Schulbetrieb unterbrochen, verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Wartefrist verlängert sich auch um den Zeitraum einer Bezuschussung oder Unterstützung gemäß Absatz 2. Die Sächsische Bildungsagentur kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn aufgrund der Aufnahme des Schulbetriebs eine entsprechende öffentliche Schule nicht eingerichtet wird.
(4) Zuschüsse werden nur gewährt, wenn die Schule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet.
(5) Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden Abschläge ausgezahlt.
§ 15
Umfang
(1) Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler zusammen:
1. den Personalausgaben für Lehrer,
2. den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an allgemein bildenden Förderschulen für Blinde, geistig Behinderte, Körperbehinderte oder für Erziehungshilfe und
3. den Sachausgaben.
Die Teilbeträge sind anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 19 Nr. 5 bis 11 zu ermitteln.
(2) Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler gewährt, der an der Schule beschult wird. […]
(3) Die Personalausgaben für Lehrer je Schüler berechnen sich wie folgt:
Unterrichtsstunden x Jahresentgelt x 0,8
___________________________________________ x 1,06
Jahreslehrerstunden x Klassenstufen x Schüler je Klasse
Es gelten folgende Maßgaben:
1. für Schüler einer allgemeinbildenden Schule mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt, wenn in der jeweils bezuschussten Klassen- oder Jahrgangsstufe die gemäß § 4a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SchulG errechneten Mindestschülerzahlen erreicht werden;
[…]
7. bei allgemeinbildenden Schulen, die bereits im Schuljahr 2010/2011 als genehmigte Ersatzschulen betrieben wurden, mit Ausnahme der allgemeinbildenden Förderschulen, wird der Faktor 0,8 durch den Faktor 0,9 ersetzt.
Das Jahresentgelt ist das im jeweils vorangegangenen Schuljahr für Lehrer an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen gezahlte durchschnittliche Bruttoentgelt eines Lehrers zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Zweigen der Sozialversicherungen sowie zur Zusatzversorgung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; maßgebend sind die für die entsprechende Schulart an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen geltenden Entgeltgruppen. Die Sätze 2 und 3 gelten für pädagogische Unterrichtshilfen entsprechend; die Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen berechnen sich, indem das Jahresentgelt mit den für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Stellenanteilen je Klasse multipliziert und durch die Zahl der Schüler je Klasse geteilt wird.
(4) Die Sachausgaben je Schüler betragen 25 Prozent der Personalaus-gaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008, wobei für allgemein bildende Förderschulen die Erhöhung gemäß Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Mindestens alle vier Jahre prüft das Staatsministerium für Kultus und Sport unter Berücksichtigung der in § 19 Nr. 13 genannten Unterlagen, ob Anlass für eine Änderung von Satz 1 besteht.
(5) […]
11.11.2013 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Gesetzesänderungen betreffend die staatliche Finanzhilfe für Träger freier Ersatzschulen
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtages beantragten Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen mehrere durch Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 geänderte Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Freitag, den 15. November 2013, 10.00 Uhr,
05.08.2013 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Gesetzesänderungen betreffend die staatliche Finanzhilfe für Träger freier ErsatzschulenDer Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle auf Antrag des Vorsitzenden der Fraktion DIE LINKE im 5. Sächsischen Landtag, Herrn Rico Gebhardt, und 19 weiterer Mitglieder dieser Fraktion, des Vorsitzenden der SPD-Fraktion im 5. Sächsischen Landtag, Herrn Martin Dulig, und der übrigen 13 Mitglieder dieser Fraktion sowie der Vorsitzenden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im 5. Sächsischen Landtag, Frau Antje Hermenau, und der übrigen acht Mitglieder dieser Fraktion Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Mittwoch, den 28. August 2013, 10.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Die Antragsteller wollen erreichen, dass mehrere durch Art. 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 geänderte Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung für unvereinbar mit der Sächsischen Verfassung des Freistaates Sachsen erklärt werden. Sie sind der Ansicht, dass die Verlängerung der Wartefrist bis zum Einsetzen der finanziellen Förderung auf vier Jahre, das Abhängigmachen einer erhöhten Finanzhilfe für bestimmte neu gegründete Schulen vom Erreichen einer Mindestschülerzahl und die Streichung der bisherigen Regelung zum Schulgeldersatz jeweils für sich genommen, jedenfalls aber zusammenwirkend den Bestand des Ersatzschulwesens gefährden und die grundrechtlich geschützte Gründungsfreiheit freier Schulen verletzen. Außerdem meinen sie, dass der verfassungsrechtlich garantierte Ausgleichsanspruch der Ersatzschulen für den Fall der Befreiung von Schulgeld nicht beachtet worden ist und dass die geltenden Förderregelungen zu gravierenden, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Schulen in freier Trägerschaft und öffentlichen Schulen führen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 25-II-12
21.03.2013 - Sächsischer Landtag muss bei Zusammenstellung einer Reisedelegation NPD-Fraktion berücksichtigen
Die parlamentarische Delegation des Sächsischen Landtags, die auf Einladung des Grossen Rats des Kantons Bern diesem vom 22. bis 25. April 2013 einen Besuch abstatten will, muss nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom heutigen Tag neu zusammengestellt werden. Bei einer Delegationsstärke von 12 Personen verstößt die Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion gegen das verfassungsmäßige Recht auf formale Chancengleichheit aller Fraktionen.
Nach einem Beschluss des Präsidiums des Sächsischen Landtags vom 19. September 2012 war die Delegationsstärke für die Reise nach Bern auf zwölf Abgeordnete festgelegt worden. Bei der beschlossenen Verteilung der Plätze nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt entfällt mit Ausnahme der NPD-Fraktion auf alle Fraktionen des Sächsischen Landtages mindestens ein Platz. Hiergegen hatte die NPD-Fraktion Organklage erhoben.
Das in Art. 39 Abs. 3 SächsVerf garantierte Recht auf formale Gleichbehandlung der Fraktionen erfasst auch die Mitwirkungsbefugnisse an parlamentarischen Aufgaben, die im weiteren Sinne der politischen Willensbildung dienen. Die Entsendung einer Delegation zu einem ausländischen Parlament ist eine solche parlamentarische Angelegenheit des Landtags. Die Länder verfolgen u.a. über den Austausch von Delegationen ihre eigenen auswärtigen Interessen. Die Besuche dienen dem interparlamentarischen Erfahrungsaustausch und im weiteren Sinne auch der Außendarstellung des Parlaments. Wird der Landtag bei derartigen parlamentarischen Angelegenheiten durch eine Personenmehrheit repräsentiert, muss daher grundsätzlich jede Fraktion an dieser Personenmehrheit beteiligt werden. Für eine Abweichung von diesem Beteiligungsgebot sind sachlich hinreichend tragfähige Gründe weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Insbesondere stellt das von der Antragsgegnerin herangezogene Interesse an einer Kostenbegrenzung vorliegend keine hinreichende Rechtfertigung dar, da die Antragstellerin beteiligt werden kann, ohne dass Mehrkosten entstehen. Entscheidet das Landtagspräsidium, zumindest so viele Teilnehmer zu entsenden wie Fraktionen bestehen, gebietet das Recht auf Gleichbehandlung, dass ein Verteilungsschlüssel angewandt wird, der grundsätzlich jeder Fraktion eine Teilnahme ermöglicht.
SächsVerfGH, Urteil vom 21. März 2013 – Vf. 95-I-12
18.03.2013 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung im Organstreitverfahren wegen Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion bei Zusammenstellung einer parlamentarischen Delegation
Im Wege der Organklage wendet sich die NPD-Fraktion dagegen, dass sie bei der Zusammenstellung der Delegation des Sächsischen Landtags für eine Reise nach Bern auf Einladung des Grossen Rates des Kantons Bern nicht berücksichtigt worden ist. Die Delegationsstärke wurde vom Präsidium des Sächsischen Landtags auf zwölf Abgeordnete festgelegt. Die Verteilung der Plätze soll nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt erfolgen. Danach würden auf die CDU-Fraktion sechs Plätze, auf die Fraktion Die Linke drei Plätze sowie auf die Fraktionen der SPD, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen jeweils ein Platz entfallen. Die Antragstellerin sieht sich dadurch in ihrem Recht auf formale Chancengleichheit (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Verfassung) sowie in ihrem Recht auf Opposition (Art. 40 Sächsische Verfassung) verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2013 Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Donnerstag, 21. März 2013, 13.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 95-I-12
21.02.2013 - Staatsregierung hat Landtagsabgeordnete in deren parlamentarischem Fragerecht verletzt
In insgesamt fünf Organstreitverfahren auf Antrag von Abgeordneten der NPD-Fraktion hatte der Verfassungsgerichtshof darüber zu entscheiden, ob die Staatsregierung die Kleinen Anfragen der Antragsteller zu Recht nicht vollständig beantwortet hat. Mit Urteil vom heutigen Tag entschied der Verfassungsgerichthof, dass in allen Fällen die Auskunftsverweigerung der Staatsregierung nicht hinreichend begründet war und deshalb die Antragsteller in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrecht verletzt. In zwei Fällen hatte die Staatsregierung eine vollständige Beantwortung unter Hinweis auf laufende strafrechtliche Ermittlungen verweigert. In drei weiteren Fällen lehnte die Staatsregierung eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfragen jeweils unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bestimmungen bzw. das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab.
Das verfassungsrechtlich gewährleistete Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten verpflichtet die Staatsregierung grundsätzlich zu einer umfassenden Beantwortung. Sie kann die Beantwortung von Fragen u.a. dann ablehnen, wenn einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Dabei muss die Staatsregierung dem Fragesteller innerhalb der Antwortfrist nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen sie im Einzelnen meint, eine umfassende Beantwortung verweigern zu dürfen.
Auf zwei Kleine Anfragen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Demonstration am 13. Februar 2010 in Pirna und gegen eine mutmaßliche kriminelle Vereinigung hatte die Staatsregierung eine vollständige Auskunft verweigert, um den Erfolg laufender Ermittlungen nicht zu gefährden. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof gab sie damit aber schon nicht zu erkennen, aus welchem Grund sie eine weitergehende Antwort ablehnte, ob dies aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen erfolgte, im Hinblick auf überwiegende Geheimschutzbelange oder aufgrund einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung.
Drei Kleine Anfragen betrafen ein von der Staatsregierung aufgelegtes Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten bzw. das Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen“. Die Staatsregierung lehnte eine vollständige Beantwortung unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. datenschutzrechtliche Bestimmungen mit im Ergebnis ebenfalls unzureichender Begründung ab. Aus den Antwortschreiben der Staatsregierung ergab sich nicht, wessen Rechte die Staatsregierung schützen wollte – die der an den Programmen beteiligten Organisationen oder der daran mitwirkenden natürlichen Personen – und auf welchen Rechtsgrund sie sich hierbei im Einzelnen stützte. Auch fehlten nachvollziehbare Erläuterungen zur Abwägung zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten parlamentarischen Fragerecht einerseits und dem möglicherweise betroffenen Grundrecht auf Datenschutz andererseits. Die erstmals im Organstreitverfahren vorgetragenen Gründe für das Unterbleiben einer vollständigen Beantwortung konnten diese Mängel nicht mehr heilen.
SächsVerfGH, Urteile vom 21. Februar 2013 – Vf. 34-I-12, Vf. 45-I-12, Vf. 46-I-12, Vf. 52-I-12, Vf. 53-I-12
Wortlaut des Art. 51 der Verfassung des Freistaates Sachsen
(1) Fragen einzelner Abgeordneter oder parlamentarische Anfragen haben die Staatsregierung oder ihre Mitglieder im Landtag und in seinen Ausschüssen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Beauftragten der Staatsregierung in den Ausschüssen.
(2) Die Staatsregierung kann die Beantwortung von Fragen ablehnen, wenn diese den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berühren oder einer Beantwortung gesetzliche Regelungen, Rechte Dritter oder überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages.
18.02.2013 - Terminsmitteilung
Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren wegen Nichtberücksichtigung der NPD-Fraktion bei Zusammenstellung einer parlamentarischen Delegation
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat im Organstreitstreitverfahren auf Antrag der Fraktion der NPD im 5. Sächsischen Landtag sowie des Landtagsabgeordneten Andreas Storr Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
Donnerstag, 21. Februar 2013, 14.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass sie bei der Zusammenstellung der Delegation des Sächsischen Landtags für eine Reise nach Bern, die im Zeitraum 22. bis 25. April 2013 auf Einladung des Grossen Rates des Kantons Bern stattfinden soll, nicht berücksichtigt worden sind. Die Delegationsstärke wurde vom Präsidium des Sächsischen Landtags auf zwölf Abgeordnete festgelegt. Die Verteilung der Plätze soll nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt erfolgen. Danach würden auf die CDU-Fraktion sechs Plätze, auf die Fraktion Die Linke drei Plätze sowie auf die Fraktionen der SPD, der FDP und von Bündnis 90/Die Grünen jeweils ein Platz entfallen. Die Antragsteller sehen sich dadurch in ihrem Recht auf formale Chancengleichheit (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 Sächsische Verfassung) sowie in ihrem Recht auf Opposition (Art. 40 Sächsische Verfassung) verletzt. Das Organstreitverfahren richtet sich gegen das Präsidium des 5. Sächsischen Landtags sowie den Landtagspräsidenten.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 95-I-12
18.02.2013 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in zwei Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung
In den Organstreitverfahren rügt der Landtagsabgeordnete Andreas Storr die Verletzung seines Fragerechts durch die Sächsische Staatsregierung, weil diese Kleine Anfragen zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einer Demonstration am 13. Februar 2010 in Pirna und gegen eine mutmaßliche kriminelle Vereinigung nicht vollständig beantwortet habe. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in der mündlichen Ver-handlung vom 10. Dezember 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Donnerstag, 21. Februar 2013, 13.30 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 52-I-12, Vf. 53-I-12
18.02.2013 - Terminsmitteilung
Urteilsverkündung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Storr und Schimmer gegen die Sächsische Staatsregierung
In insgesamt drei Organstreitverfahren rügen die Landtagsabgeordneten Andreas Storr und Arne Schimmer die Verletzung ihres Fragerechts durch die Sächsische Staatsregierung, weil diese Kleine Anfragen im Zusammenhang mit dem Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen“ bzw. einem Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten nicht vollständig beantwortet habe. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
Donnerstag, 21. Februar 2013, 13.00 Uhr,
Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 34-I-12, Vf. 45-I-12, Vf. 46-I-12