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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2012

    12.12.2012 - Studentenschaft der TU Chemnitz klagt erfolglos gegen das neue Hochschulfreiheitsgesetz

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat eine Verfassungsbeschwerde der Studentenschaft der Technischen Universität als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin sah sich durch das Hochschulfreiheitsgesetz in ihren Rechten verletzt, weil sie nicht zureichend im Gesetzgebungsverfahren angehört worden sei.

    Die Studentenschaft der TU Chemnitz hatte wegen einer Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie wandte sich insbesondere gegen die aufgrund einer Gesetzesänderung jetzt gültige Regelung, mit der ein Recht der Studenten an sächsischen Hochschulen geschaffen wurde, aus der verfassten Studentenschaft nach Ablauf eines Semesters auszutreten. Nach der bis zum 17. November 2012 geltenden Rechtslage bestand hingegen für alle Studenten einer Hochschule eine Zwangsmitgliedschaft in der Studentenschaft mit der Folge, dass alle Studenten beitragspflichtig waren. Die Beschwerdeführerin sah sich durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzt, da sie im Gesetzgebungsverfahren nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sich aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit ein solches Anhörungsrecht für die Studentenschaft nicht ergibt.

    SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Dezember 2012 – Vf. 87-IV-12 (HS), Vf. 88-IV-12 (e.A.)

     

    05.12.2012 - Terminsmitteilung

    Mündliche Verhandlung in den Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Storr und Schimmer gegen die Sächsische Staatsregierung

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in insgesamt drei Organstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Andreas Storr bzw. Arne Schimmer gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung bestimmt auf
     
    Montag, den 10. Dezember 2012, 15.30 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     
    Die Antragsteller wenden sich dagegen, dass drei von ihnen gestellte Kleine Anfragen inhaltlich nicht oder nicht vollständig beantwortet wurden. Sie hatten im Oktober und November 2011 Kleine Anfragen an die Sächsische Staatsregierung gerichtet, die im Zusammenhang mit dem Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen“ bzw. mit einem Aussteigerprogramm für Rechtsextremisten standen. Die Staatsregierung lehnte eine vollständige Beantwortung der Kleinen Anfragen unter Hinweis auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. datenschutzrechtliche Bestimmungen ab. Die Antragsteller sehen sich dadurch in ihrem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Fragerecht verletzt.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 34-I-12, Vf. 45-I-12, Vf. 46-I-12

    05.12.2012 - Terminsmitteilung

    Mündliche Verhandlung in zwei Organstreitverfahren des Landtagsabgeordneten Storr gegen die Sächsische Staatsregierung

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in zwei Organstreitverfahren auf Antrag des Landtagsabgeordneten Andreas Storr gegen die Sächsische Staatsregierung Termin zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung bestimmt auf
     
    Montag, den 10. Dezember 2012, 15.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     
    In beiden Organstreitverfahren wendet sich der Antragsteller dagegen, dass die Sächsische Staatsregierung von ihm gestellte Kleine Anfragen inhaltlich nicht bzw. nicht vollständig beantwortet hat. Der Antragsteller hatte im März 2012 zwei Kleine Anfragen gestellt, die jeweils mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Funkzellenabfrage am 13.02.2010 in Pirna, Brandanschlag auf eine Bundeswehreinrichtung in Dresden 2009) im Zusammenhang standen. Die Staatsregierung lehnte in beiden Fällen eine vollständige Beantwortung der Fragen mit der Begründung ab, dass weitergehende Auskünfte den Erfolg der strafrechtlichen Ermittlungen gefährden könnten. Der Antragsteller sieht sich dadurch in seinem Fragerecht aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung verletzt.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 52-I-12, Vf. 53-I-12

    16.08.2012 - Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist unzulässig

    Klage der Stadt Leipzig gegen das Sächsische Kulturraumgesetz ist unzulässig


    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat den Antrag der Stadt Leipzig gegen die Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 als unzulässig verworfen. Er stellte mit Beschluss vom 14. August 2012 fest, dass eine Verletzung der Verfassungsnorm, auf die die Antragstellerin sich im vorliegenden Verfahren berief, durch diese Gesetzesänderung nicht möglich erscheint.

    Die Stadt Leipzig hatte im Wege der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag geltend gemacht, dass die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 erfolgte Verringerung der den sächsischen Kulturräumen im Sächsischen Kulturraumgesetz zugewiesenen Mittel zugunsten der in Trägerschaft des Freistaates Sachsen stehenden Landesbühnen sie in ihrer durch Art. 85 Abs. 2 der Sächsischen Verfassung (SächsVerf) verbürgten Finanzausstattung verletze. Sie habe auf die bisherige Höhe der ihr zugewiesenen staatlichen Kulturraummittel vertraut. Die Sächsische Verfassung garantiere den Kommunen einen finanziellen Mehrbelastungsausgleich bei der Übertragung neuer Aufgaben (Art. 85 Abs. 2 SächsVerf).

    Der Verfassungsgerichtshof stellte unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung fest, dass die Sächsische Verfassung zwei selbstständige – strikt voneinander zu trennende – Finanzgarantien zu Gunsten der Kommunen enthält. Art. 85 Abs. 2 SächsVerf garantiert den Kommunen den Mehrbelastungsausgleich bei Übertragung einer Aufgabe. Art. 87 SächsVerf regelt die allgemeine kommunale Finanzgarantie. Nur die erstmalige Übertragung einer Aufgabe auf die Kommune unterfällt dem Mehrbelastungsausgleich des Art. 85 Abs. 2 SächsVerf. Alle weitergehenden Fragen sind dagegen ausschließlich am Maßstab des Art. 87 SächsVerf zu beurteilen. Die strikte Trennung beider Finanzgarantien ist auch dort zu beachten, wo die ursprüngliche Finanzausstattung, die bei Übertragung der Aufgabe vom Freistaat den kommunalen Selbstverwaltungsträgern mitgegeben worden war, für künftige Zeiträume nicht aufrechterhalten wird. Diese Änderungen sind allein an Art. 87 SächsVerf zu messen. Die Finanzgarantie des Art. 87 SächsVerf ist auch für Erwägungen des Vertrauensschutzes offen.

    Da die Kulturpflege den Kommunen nicht durch das vorliegend angegriffene Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012, sondern bereits durch das Sächsische Kulturraumgesetz übertragen worden war, schied eine Verletzung von Art. 85 Abs. 2 SächsVerf hier von vorneherein aus.

    Eine Verletzung des als verfassungsrechtlicher Maßstab allein in Betracht kommenden Art. 87 SächsVerf hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht.

     

    SächsVerfGH, Beschluss vom 14. August 2012 – Vf. 97-VIII-11

     

    Wortlaut der genannten Artikel der Sächsischen Verfassung:

     

    Art. 85 SächsVerf

    (1) Den kommunalen Trägern der Selbstverwaltung kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden. Sie sollen ihnen übertragen werden, wenn sie von ihnen zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.

    (2) Führt die Übertragung der Aufgaben zu einer Mehrbelastung der kommunalen Träger der Selbstverwaltung, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.

    (3) Bei Übertragung öffentlicher Aufgaben kann sich der Freistaat ein Weisungsrecht nach näherer gesetzlicher Vorschrift vorbehalten.

     

    Art. 87 SächsVerf

    (1) Der Freistaat sorgt dafür, dass die kommunalen Träger der Selbstverwaltung ihre Aufgaben erfüllen können.

    (2) Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

    (3) Die Gemeinden und Landkreise werden unter Berücksichtigung der Aufgaben des Freistaates im Rahmen übergemeindlichen Finanzausgleiches an dessen Steuereinnahmen beteiligt.

    (4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

    03.08.2012 - Klage des Sächsischen Rechnungshofs gegen Sitzverlegung nach Döbeln

    Der Sächsische Rechnungshof hat im Wege des Organstreitverfahrens Klage gegen den Sächsischen Landtag wegen der im Sächsischen Standortegesetz beschlossenen Sitzverlegung des Rechnungshofs nach Döbeln eingereicht. Er sieht durch den Gesetzesbeschluss die in Art. 100 SächsVerf festgelegte institutionelle Garantie der unabhängigen Finanzkontrolle verletzt und rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verfassungsorgantreue.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 71-I-12

    19.07.2012 - Landtagsabgeordnete obsiegen im Organstreitverfahren wegen nicht beantworteter Kleiner Anfrage

    Die nicht hinreichend begründete Auskunftsverweigerung der Staatsregierung auf eine Kleine Anfrage zum Inhalt der Errichtungsanordnung für die integrierte Vorgangsbearbeitung der Polizei verletzte die Antragsteller in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Frage- und Auskunftsrecht. Das entschied der Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom heutigen Tage im Organstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Julia Bonk und Johannes Lichdi gegen die Sächsische Staatsregierung.
     
    Die Staatsregierung hatte auf die Kleine Anfrage mitgeteilt, dass die Errichtungsanordnung nicht veröffentlicht worden sei, um Einblicke in die Arbeitsweise der Polizei zu verhindern. Nach Art. 51 Abs. 2 Sächsische Verfassung kann die Staatsregierung die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen u.a. dann ablehnen, wenn einer Beantwortung überwiegende Belange des Geheimschutzes entgegenstehen. Die erteilte Antwort enthielt jedoch keinerlei Ausführungen, weshalb eine Offenlegung auch nur von Teilen der erfragten Errichtungsan-ordnung überwiegende Belange des Geheimschutzes verletzten würde. Der Verfassungsgerichtshof stellte deshalb fest, dass das Unterlassen jeglicher Begründung offensichtlich nicht den Grundsätzen einer zulässigen Antwortverweigerung genügt. Die erstmals in der gerichtlichen Antragserwiderung gemachten Ausführungen zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der Errichtungsanordnung und daraus folgenden Geheimschutzbelangen konnten diesen Rechtsmangel nicht mehr heilen.
     
    Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Auffassung der Staatsregierung, dass aus dem Frage- und Auskunftsrechts des Abgeordneten kein Recht auf Übermittlung von Unterlagen (hier: Vorlage der Errichtungsanordnung) folgt. Bei sinngerechter Auslegung der parlamenta-rischen Anfrage, zu der die Staatsregierung nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verpflichtet war, musste sie aber erkennen, dass den Fragestellern daran gelegen war, so viel wie möglich über die Errichtungsanordnung zu erfahren. Sie hätte die Frage deshalb durch wörtliche Zitate und/oder sinngemäße Zusammenfassungen beantworten können.
     
    SächsVerfGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – Vf. 102-I-11

    16.07.2012 - Terminsmitteilung

    Urteilsverkündung in dem Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Bonk und Lichdi gegen die
    Sächsische Staatsregierung

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Organstreitstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Julia Bonk und Johannes Lichdi gegen die Sächsische Staatsregierung wegen der Verletzung des Fragerechts der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
     
    Donnerstag, den 19. Juli 2012, 14.00 Uhr,
    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 102-I-11

    22.06.2012 - Ausschluss der Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion nach Thor Steinar-Aktion rechtmäßig

    Der vom Landtagspräsidenten auf der Sitzung des Sächsischen Landtags am 13. Juni 2012 ausgesprochene Sitzungsausschluss gegen sieben Abgeordnete der NPD-Fraktion war offensichtlich rechtmäßig. Die beharrliche Weigerung der Parlamentarier den Anordnungen des Landtagspräsidenten Folge zu leisten, rechtfertigte ihren Sitzungsausschluss.
     
    In dem von sieben Landtagsabgeordneten der NPD-Fraktion eingeleiteten Eilverfahren hat der Verfassungsgerichtshof heute entschieden, dass eine Verletzung der Abgeordnetenrechte nicht vorliegt. Die Anordnung des Landtagspräsidenten, die von den Antragstellern getragene Oberbekleidung abzulegen bzw. abzudecken, war in der konkreten Situation offensichtlich rechtmäßig. Denn vorausgegangen war eine offensichtlich geplante Aktion der Antragsteller, mit der diese die von Ihnen getragenen Kleidungsstücke der Marke Thor Steinar provokativ zur Schau stellten, um gegen die ihrer Ansicht nach gegebene Ächtung des Tragens dieser Bekleidungsmarke zu protestieren. Derartige Aktionen im Plenum widersprechen jedoch – unabhängig von dem Inhalt des Protestes – offensichtlich der parlamentarischen Ordnung.

    Die Abgeordneten waren daher verpflichtet, den Anordnungen des Parlamentspräsidenten Folge zu leisten, weigerten sich aber beharrlich. Wegen der Schwere dieses Ordnungsverstoßes war der Präsident des Sächsischen Landtags berechtigt, die Antragsteller von der Sitzung auszuschließen. Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Parlament, dass den Anweisungen des sitzungsleitenden Präsidenten Folge geleistet wird. Kommt ein Landtagsmitglied der nachfolgenden Aufforderung des Präsidenten, den Sitzungssaal zu verlassen, nicht nach, so ist es nach der vom Sächsischen Landtag beschlossenen Geschäftsordnung damit ohne Weiteres für die nächsten drei Sitzungstage von der Sitzung ausgeschlossen (§ 97 Abs. 1 Satz 3 GO). Dies war hier der Fall. Insoweit hatte der diesbezügliche Ausspruch des Landtagspräsidenten nur feststellenden Charakter.

    SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2012 – Vf. 58-I-12

    21.06.2012 - Sonntagsöffnung der Läden und Videotheken ist zulässig

    Der Sächsische Verfassungsgerichthof hat mit Urteil vom heutigen Tag die gesetzlichen Regelungen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt. Allein die ebenfalls angegriffene Regelung zur Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz und ist deshalb nichtig.
     
    Geklagt hatten 43 Mitglieder des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE), die die entsprechenden Regelungen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz für verfassungswidrig hielten. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sowohl die ausnahmsweise mögliche Sonntagsöffnung der Läden als auch die Regelung zur Sonntagsöffnung der Videotheken den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibt  nach der gesetzlichen Regelung die klare Ausnahme. Die Sonntagsöffnung der Videotheken, die zeitlich beschränkt ist, die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt und nicht besonders störend wirkt, ist durch sachliche Gründe ausreichend gerechtfertigt. Etwas anderes gilt insoweit für die Autowaschanlagen. Der Gesetzgeber hat deren Betrieb ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen. Diese weitreichende Ausnahmeregelung ist nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Wie dem Sonntagsschutz beim Betrieb von Autowaschanlagen in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden soll, ist Sache des Gesetzgebers.

    Der Verfassungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung die sich aus der Sächsischen Verfassung ergebende Garantie der Sonn- und Feiertage. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Bei der Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der Sonn- und Feiertage steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch geänderten Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen darf. Eine Verletzung der Schutzpflicht ist nur dann festzustellen, wenn Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage entweder überhaupt nicht getroffen sind, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. Lediglich die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreitet das Mindestniveau des Sonntagsschutzes.
     
    Der Sächsische Landtag hatte im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz vom 1. Dezember 2010 die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Öffnung der Läden an bis zu vier Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten (§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG). Der Sächsische Gesetzgeber hatte gleichzeitig außer an besonderen Feiertagen die Sonntagsöffnung von Videotheken zwischen 12 und 20 Uhr und den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonntagen ganztägig freigegeben (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SächsSFG).

    SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – Vf. 77-II-11
     

    Wortlaut der Verfassungen und Gesetze (auszugsweise):

    Verfassung des Freistaates Sachsen
    Art. 109

    (4) Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieser Verfassung.
     

    Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)
    Art. 139
    Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.
     

    Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG)
    § 3
    Öffnungszeiten
    (1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen. Am 24. Dezember dürfen Verkaufsstellen, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt, von 6 bis 14 Uhr öffnen.
    (2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten und an Sonn- und Feiertagen sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (allgemeine Ladenschlusszeiten).

    § 8
    Verkaufsoffene Sonntage
    (1) Die Gemeinden werden ermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2, die Öffnung von Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus besonderem Anlass an jährlich bis zu 4 Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr durch Rechtsverordnung zu gestatten. Einem verkaufsoffenen Sonntag nach Satz 1 kann maximal ein weiterer verkaufsoffener Sonntag unmittelbar folgen. Werden zwei aufeinanderfolgende Sonntage für die Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben, ist die Öffnung von Verkaufsstellen an den diesen Sonntagen vorangehenden und nachfolgenden zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen unzulässig. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist diese Möglichkeit der Sonntagsöffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.

    (3) Der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag und der Totensonntag sind von der Freigabe nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen. Gleiches gilt für Sonntage, auf die der 24. Dezember oder ein gesetzlicher Feiertag nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338, 340), in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
     
     
    Sächsisches Gesetz über Sonn- und Feiertage ( SächsSFG)
    § 4
    Allgemeine Schutzvorschrift
    (1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
    (2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
    (3) Absatz 2 gilt nicht für
    1. den Betrieb der Post, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der Personenbeförderung dienen, sowie der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur vorgenommen werden dürfen, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind;
    2. unaufschiebbare Arbeiten, die erforderlich sind
    a) zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum,
    b) zur Befriedigung häuslicher Bedürfnisse,
    c) in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere zur Ernte,
    d) zur Be- oder Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsmittel und zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch;
    3. leichte Arbeiten nicht gewerblicher Art in Gärten, die keine störenden Geräusche verursachen,
    4. den Betrieb von Videotheken an den Sonntagen zwischen 12.00 und 20.00 Uhr,
    5. den Betrieb von Waschanlagen für Kraftfahrzeuge an den Sonntagen.
    Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht für den Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie für solche Sonntage, auf die ein gesetzlicher Feiertag nach § 1 Abs. 1 oder ein Gedenk- und Trauertag nach § 2 fällt.
    (4) Soweit Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zulässig sind, ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen.

    18.06.2012 - Terminsmitteilung zur Urteilsverkündung im Verfahren zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen Gesetz über Sonn- und Feiertage

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtags beantragten Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen Gesetz über Sonn- und Feiertage in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf
     
    Donnerstag, den 21. Juni 2012, 14.00 Uhr,
    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 77-II-11

    18.06.2012 - Mündliche Verhandlung in dem Organstreitverfahren der Landtagsabgeordneten Bonk und Lichdi gegen die Sächsische Staatsregierung

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem Organstreitstreitverfahren auf Antrag der Landtagsabgeordneten Julia Bonk und Johannes Lichdi gegen die Sächsische Staatsregierung wegen der Verletzung des Fragerechts der Antragsteller Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
     
    Donnerstag, den 21. Juni 2012, 12.00 Uhr,
    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     
    Die Antragsteller sehen sich in ihrem in Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung garantierten Recht, wonach Fragen einzelner Abgeordneter von der Staatsregierung nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten sind, verletzt. Die von den Antragstellern am 11. Februar 2011 an die Staatsregierung gerichtete Kleine Anfrage „Wie lautet die Errichtungsanordnung für die integrierte Vorgangsbearbeitung der Polizei (bitte anfügen)?“ (Drs. 5/4973) wurde von der Staatsregierung im Ergebnis dahingehend beantwortet, dass eine Veröffentlichung der genannten Errichtungsanordnung unterbleibt, um Einblick in die Arbeitsweise der Polizei zu verhindern.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 102-I-11

    23.04.2012 - Mündliche Verhandlung zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen Gesetz über Sonn- und Feiertage

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem abstrakten Normenkontrollverfahren auf Antrag von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE) Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf
     
    Donnerstag, den 26. April 2012, 14.00 Uhr,
    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.
     

    Die Antragsteller wenden sich gegen Vorschriften des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen vom 1. Dezember 2010 und des Sächsischen Gesetzes über Sonn- und Feiertage, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010. Sie halten die Regelungen über verkaufsoffene Sonntage sowie die Sonntagsöffnung von Videotheken und Autowaschanlagen insbesondere wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Sonn- und Feiertagsschutz für verfassungswidrig.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 77-II-11

    04.04.2012 - Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidung zur Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda ohne Erfolg

    Die von einem wahlberechtigten Bürger in Bischofswerda erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Bautzen, das die Wahl des Oberbürgermeisters von Bischofwerda für ungültig erklärte, ist unzulässig. Der Sächsische Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 30. März 2012 fest, dass das Urteil den Beschwerdeführer nicht beschwert.
     
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 6. Dezember 2011 den Landkreis Bautzen verpflichtet, die Oberbürgermeisterwahl in Bischofswerda vom 28. Februar 2010 für ungültig zu erklären. Gegen dieses Urteil erhob ein am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht beteiligter, wahlberechtigter Bürger von Bischofswerda Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof. Er rügte, das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verletze seine Wahlgrundrechte sowie sein Recht auf freie Meinungsäußerung. Der Verfassungsgerichtshof verwarf diese Verfassungsbeschwerde jetzt als unzulässig. Da der Beschwerdeführer an dem gerichtlichen Ausgangsverfahren weder beteiligt war noch zu beteiligen gewesen wäre, könne er durch das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht beschwert sein.

    SächsVerfGH, Beschluss vom 30. März 2012 – Vf. 162-IV-11

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