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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2009

    06.11.2009 - Mündliche Verhandlung im kommunalen Normenkontrollverfahren um die Finanzausgleichsumlage

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von 24 sächsischen Gemeinden eingeleiteten Verfahren auf kommunale Normenkontrolle Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Freitag, den 27. November 2009, 11.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.


    Am 10. Dezember 2008 verabschiedete der Sächsische Landtag das 6. Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes, das in § 25a die Erhebung einer Finanzausgleichsumlage von kreisangehörigen Gemeinden vorsieht, deren Steuereinnahmen den gesetzlich bestimmten Finanzbedarf übersteigen.
     
    Die Antragstellerinnen halten die Erhebung der Finanzausgleichsumlage für verfassungswidrig; sie greife in ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht ein. Die Abschöpfung von Steuereinnahmen bei den Gemeinden sei nur begrenzt zulässig. Ihnen müsse eine Mindestausstattung mit Finanzmitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben verbleiben. Zudem habe die Finanzausgleichsumlage das Verbot der Nivellierung zwischen den Gemeinden zu beachten. Diese Grenzen halte das Finanzausgleichsgesetz nicht vollständig ein. Es führe in Einzelfällen zu einer Unterdeckung des Haushalts und zu einer verfassungswidrigen Angleichung der Leistungsfähigkeit der Gemeinden.

    Darüber hinaus verstoße die Finanzausgleichsumlage gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip; sie sei in ihrer jetzigen Ausgestaltung nicht geeignet, das gesetzgeberische Ziel – nämlich die Verbesserung der Solidarität zwischen den Gemeinden – zu erreichen. Der angestrebte interkommunale Finanzausgleich zwischen reichen und armen Gemeinden werde nur unvollkommen verwirklicht.

    Die Sächsische Staatsregierung hält den Antrag teilweise für unzulässig, im Übrigen für unbegründet.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 25-VIII-09

    28.08.2009 - Vorgänge um die Sächsische Landesbank verletzen Budgetrecht des Sächsischen Landtages

    Mit Urteil vom heutigen Tage gab der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in dem gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung eingeleiteten Organstreitverfahren gestellten Anträgen überwiegend statt. Der Staatsminister der Finanzen habe die Rechte des Landtages aus Art. 95 SächsVerf durch die Übernahme der Höchstbetragsgarantie über 2,75 Mrd. Euro im Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile an der Landesbank Sachsen AG verletzt. Darüber hinaus habe die Staatsregierung die Rechte des Landtages aus Art. 93 SächsVerf dadurch verletzt, dass der Staatsminister der Finanzen der Kreditvorlage der Sachsen LB Europe plc. zu Gunsten des Kreditnehmers Ormond Quay plc. über eine – die Durchführung von Finanzmarktgeschäften ermöglichende – Aufstockung der Kreditlinie auf 1,735 Mrd. Euro in der Sitzung des Kreditausschusses der Landesbank vom 16. Juni 2005 zugestimmt habe.


    Zur Übernahme der Höchstbetragsgarantie führte der Verfassungsgerichtshof in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus: Diese sei an Art. 95 Satz 1 SächsVerf zu messen, wonach eine Ermächtigung durch Gesetz erforderlich sei. Von der im Haushaltsgesetz 2007/2008 vorgesehenen Ermächtigungsnorm sei die Übernahme nicht gedeckt gewesen. Diese setze voraus, dass wesensprägender Zweck die Realisierung einer die Wirtschaft fördernden Maßnahme sei. Wesentliche Zielsetzung der Garantieübernahme sei aber die Abwendung einer den Freistaat mittelbar treffenden, existenzbedrohenden Krise der Landesbank Sachsen gewesen.
     
    Zur Zustimmung des Staatsministers der Finanzen zur Erhöhung der Kreditlinien am 16. Juni 2005 führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Die Budgethoheit umfasse die für ein demokratisches Gemeinwesen zentrale Befugnis des Landtages, über Höhe und Verwendungszweck der staatlichen Finanzmittel zu entscheiden. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Errichtung der Sachsen LB die Möglichkeit geschaffen, dass durch deren Betätigung finanzielle Vorwirkungen auf künftige Haushaltsperioden erzeugt würden. Die von der Errichtung der Sachsen LB ausgehende Legitimationswirkung für die Entstehung künftiger Finanzierungspflichten des Freistaates gelte aber nicht uneingeschränkt. Die Übernahme der Finanzierungsverantwortung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Errichtungszweck. Daher hätten der Staatsregierung auf den Schutz der Rechte des Landtages gerichtete Kontrollpflichten oblegen. Der Staatsminister der Finanzen sei jedenfalls dann von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, seine Handlungsmöglichkeiten als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sachsen LB mit dem Ziel der Beschränkung ihrer unterneh-merischen Betätigung zu nutzen, wenn diese Betätigung nicht mehr innerhalb des gesetzlichen Auftrags gelegen habe und die hieraus resultierenden Risiken im Falle ihrer Realisierung den Haushaltsgesetzgeber in künftigen Haushaltsperioden in seiner Entscheidungsfreiheit erkennbar beeinträchtigten.
     
    Zur Wahrung der Budgethoheit des Landtages sei der Staatsminister der Finanzen verpflichtet gewesen, die Erhöhung der Kreditlinie in der Sitzung des Kreditausschusses im Juni 2005 abzulehnen. Der gesetzlich vorgegebene Aufgabenbereich der Sachsen LB habe eine Betätigung ausgeschlossen, die ohne Bezug zu ihrem öffentlichen Auftrag den geschäftlichen Schwerpunkt auf ausschließlich ertragsorientierte Aktivitäten an den internationalen Kapitalmärkten verlagert habe. Das von der Sachsen LB Europe mit den Kapitalmarktaktivitäten umgesetzte Geschäftsmodell habe keinen regionalen Bezug und diene nicht der Versorgung der sächsischen Wirtschaft mit Bankleistungen. Schon das Volumen der Kapitalmarktgeschäfte schließe es aus, diese als innerhalb der Geschäftsbankfunktion der Sachsen LB zulässige Betätigung anzusehen.
    Die durch die Zustimmung des Kreditausschusses ermöglichte Geschäftstätigkeit der Sachsen LB habe erkennbar parlamentarisch nicht gebilligte Vorwirkungen auf künftige Haushaltsperioden erzeugt. Mit der Ausweitung des Kreditengagements sei vorhersehbar eine im Haushaltsplan nicht gedeckte Finanzierungsverantwortung des Freistaates geschaffen worden. Dem Staatsminister der Finanzen hätten aufgrund seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Kreditausschuss Kenntnisse vorgelegen, nach denen die aus den Finanzmarktgeschäften resultierenden Risiken von der Landesbank nicht vollständig erfasst gewesen seien.

    Die weitergehenden Anträge verwarf der Verfassungsgerichtshof als unzulässig.


    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 41-I-08

    26.06.2009 - Abstrakte Normenkontrolle gegen Kreisgebietsneugliederung und Funktionalreform erfolglos

    Mit Urteil vom heutigen Tage stellte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen fest, dass die von 31 Mitgliedern des 4. Sächsischen Landtages im Wege der abstrakten Normenkontrolle angegriffenen Regelungen des Kreisgebietsneugliederungs- und des Verwaltungsneuordnungsgesetzes mit der Sächsischen Verfassung vereinbar sind.


    Der Verfassungsgerichtshof hielt an seiner bereits zu kommunalen Normenkontrollen ergangenen Rechtsprechung fest, wonach sowohl die Auflösung und Neubildung der Landkreise als auch die Bestimmung des Sitzes des Landratsamtes für den Landkreis Leipzig in Borna mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung in Einklang stehen. Die Gebietsänderungen dienten dem Wohl der Allgemeinheit. Der Gesetzgeber habe mit dem Neuzuschnitt der Kreise legitime Ziele verfolgt, die ihre Basis in der Garantie kommunaler Selbstverwaltung hätten. Er habe sich mit alternativen Lösungen auseinandergesetzt und mit nachvollziehbarer Begründung die Beibehaltung der bestehenden Kreisgebiete, aber auch Kooperationsmodelle und die Bildung deutlich größerer Landkreise abgelehnt. Mit der Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung für den Landkreis Leipzig in Borna habe er eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Konkretisierung des Gemeinwohlbegriffs vorgenommen. Der bei der Abwägung als entscheidend herangezogene Gesichtspunkt der Entwicklung des Südraums Leipzig als Bergbaufolgelandschaft sei ein sachgerechtes, an landesplanerische Zielset-zungen und dem Leitbild der zentralörtlichen Stabilität anknüpfendes Kriterium.
     
    Auch die von den Antragstellern angegriffenen Regelungen des Verwaltungsneuordnungsgesetzes, die der Umsetzung der Funktionalreform dienten, seien mit der Sächsischen Verfassung vereinbar.

    Für die Verteilung staatlicher Aufgaben zwischen Landesbehörden und Trägern kommunaler Selbstverwaltung gehe Art. 85 SächsVerf vom Prinzip der gestuften Aufgabenwahrnehmung aus. Ihre Erledigung solle den Trägern kommunaler Selbstverwaltung übertragen werden, wenn sie von diesen zuverlässig und zweckmäßig wahrgenommen werden könnten. Die Merkmale der Zuverlässigkeit und Zweckmäßigkeit enthielten dabei prognostische Elemente, mit denen ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers einhergehe. Der Verfassungsgerichtshof sei insoweit auf die Kontrolle beschränkt, ob der Gesetzgeber alle ihm mit vertretbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, keine unvertretbaren tatsächlichen Annahmen zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht habe, sowie ob die Prognose auf methodischen Fehlern beruhe oder sonst eindeutig fehlerhaft erscheine.

    Gemessen hieran begegneten die angegriffenen Regelungen des Verwaltungsneuordnungsgesetzes keinen Bedenken. Der Gesetzgeber habe den für seine Entscheidung relevanten Sachverhalt umfassend ermittelt. Die Gesetzesinitiative der Staatsregierung beruhe auf dem Gutachten eines pluralistisch zusammengesetzten Gremiums von Sachverständigen, das die einzelnen Behörden auf ihr bisheriges Aufgabenprofil und das bestehende Potenzial zur Aufgabenverlagerung und Personaleinsparung hin untersucht habe. Favorisiert habe das Gremium eine Aufgabenbündelung mit Kommunalisierungselementen, wie sie der Gesetzgeber nachfolgend auch umgesetzt habe. Defizite des Prognoseverfahrens oder des Ergebnisses der gesetzgeberischen Entscheidung seien nicht erkennbar.
     
    Nach diesen Kriterien sei die Entscheidung für eine weitgehende Kommunalisierung der Umwelt- und Forstverwaltung nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Bereich des Immissionsschutzes sowie der Abfallwirtschaft und des Bodenschutzes habe der Gesetzgeber darüber hinaus eine Regelungstechnik gewählt, die es dem zuständigen Fachministerium gestatte, bestimmte Aufgaben im Wege einer Rechtsverordnung von der Kreisebene wieder nach oben zu verlagern. Damit bestehe die Möglichkeit, auf im Verwaltungsvollzug sichtbar werdende De-fizite zeitnah zu reagieren. Auch habe sich der Landtag für den Erhalt der Landesdirektionen als Mittelbehörden entschieden und diese mit umfassenden Weisungsrechten gegenüber den Landkreisen und Kreisfreien Städten ausgestattet. Auf diesem Wege werde, etwa durch die Einbindung des Landesamtes für Umwelt und Geologie, die notwendige fachliche Hilfe beim Verwaltungsvollzug gewährleistet. Schließlich sei Personal der bisherigen Umweltfachbereiche der Regierungspräsidien auf die Kreisebene übergegangen. Zwar könne mit der Aufteilung dieses Personals ein Verlust an Spezialisierungstiefe einhergehen. Der Gesetzgeber habe aber mit der Gebietsneugliederung zugleich leistungsfähigere Kreise geschaffen, die über eine personalstarke Umweltverwaltung verfügten und damit neue Spezialisierungen zuließen. Für eine abweichende Einschätzung im Bereich der Forstverwaltung gebe es keinen Anlass. Der Gesetzgeber habe hier selbst die Zuständigkeiten abschließend zugeordnet und den Staatsbetrieb Sachsenforst als Mittelbehörde mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet.

    SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 – Vf. 79-II-08
     
    (vgl. zur Kreisgebietsneugliederung bereits: SächsVerfGH, Beschluss vom 22. April 2008 – Vf. 19-VIII-08 [HS]/Vf. 20-VIII-08 [e.A.]; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2008 – Vf. 78-VIII-08; SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2008 – Vf. 67-VIII-08; SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 – Vf. 54-VIII-08)

    25.06.2009 - Terminsmitteilung

    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den für morgen festgelegten Verkündungstermin in dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung eingeleiteten Organstreitverfahren zu den Vorgängen um die Sächsische Landesbank verlegt auf Freitag, den 28. August 2009, 12.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.


    Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den für morgen festgelegten Verkündungstermin in dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung eingeleiteten Organstreitverfahren zu den Vorgängen um die Sächsische Landesbank verlegt auf
     
    Freitag, den 28. August 2009, 12.00 Uhr,
    Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 41-I-08

    08.04.2009 - Mündliche Verhandlung im Organstreitverfahren um die Veräußerung der Anteile an der Landesbank Sachsen AG

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen den Sächsischen Staatsminister der Finanzen und die Staatsregierung eingeleiteten Organstreitverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf Mittwoch, den 29. April 2009, 10.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.


    Das Verfahren betrifft die Übernahme einer Höchstbetragsgarantie des Freistaates Sachsen über insgesamt 2,75 Mrd. Euro im Zusammenhang mit der Übernahme der Sächsischen Landesbank AG (Sachsen LB) durch die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW). Die Antragstellerin macht eine Verletzung der Rechte des Sächsischen Landtages geltend, weil die Garantieübernahme wegen eines absehbar hohen Inanspruchnahmerisikos keine Gewährleistung im Sinne des Art. 95 der Sächsischen Verfassung sei und der Sächsische Staatsminister der Finanzen mit der Garantieübernahme die Grenzen der durch das Haushaltsgesetz 2007/2008 eingeräumten Ermächtigungen überschritten habe.
     
    Daneben macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegner hätten das parlamentarische Budgetrecht dadurch verletzt, dass sie im Jahr 2005 die erhebliche Ausweitung von Finanzmarktgeschäften der Sachen LB Europe plc. mit Sitz in Dublin mit so genannten asset backed securities (ABS), mit Kreditforderungen besicherte Anleihen, ermöglicht bzw. nicht verhindert hätten und hierdurch der Staatshaushalt erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt worden sei, ohne dass eine entsprechende parlamentarische Ermächtigung vorgelegen habe.
     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 41-I-08

    27.03.2009 - Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer Wahlchancen

    Mit Urteil vom heutigen Tage versagte der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen den gegen den Sächsischen Landtag gerichteten Anträgen der Sächsischen Volkspartei den Erfolg; mit diesen hatte sich die Sächsische Volkspartei gegen nachteilige Veränderungen ihrer Wahlchancen nach dem Kommunalwahlrecht gewandt, die insbesondere durch die Kreisgebietsreform bewirkt worden seien.


    Die Antragstellerin hatte geltend gemacht, in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz verletzt zu sein, weil ihre Teilnahme an den Kreistagswahlen unangemessen eingeschränkt werde. Das Kommunalwahlgesetz und die Kommunalwahlordnung hätten durch die Neugliederung der Landkreise, speziell durch die neuen Kreisgrößen, einen neuen Inhalt erhalten und hätten deswegen an diese neuen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Wegen der am Kreissitz zu leistenden Unterstützungsunterschriften seien durch die Entfernung einzelner Orte zu den neuen Kreisstädten derart hohe Hürden aufgebaut worden, dass von Chancengleichheit keine Rede mehr sein könne. Im Übrigen seien generell die Bestimmungen, wonach die Verzeichnisse für Unterstützungsunterschriften ausschließlich an amtlichen Stellen aufzulegen seien, verfassungswidrig.
     
    Darüber hinaus hatte die Antragstellerin gerügt, sie werde durch die Änderung des Kommunalwahlgesetzes, wonach nur noch Parteien, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Landtag vertreten sind, vom Erfordernis der Beibringung von Unterstützungsunterschriften ausgenommen seien, in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Sie sei durch ihren Vorsitzenden im Landtag vertreten. Dieser sei auf der Liste der NPD gewählt worden, später aber aus dieser Partei ausgetreten und zur Antragstellerin gewechselt. Aufgrund der Neuregelung müsse sie nunmehr – abweichend von der früheren Rechtslage – Unterstützungsunterschriften vorlegen.
     
    Die Anträge hatten keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin eine unterlassene Anpassung der kommunalwahlrechtlichen Vorschriften im Zuge der Kreisgebietsreform durch den Gesetzgeber monierte, mangelte es nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes bereits an ihrer Antragsbefugnis. Die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Kreistagswahlen anlässlich der Neubildung der Landkreise eine Normanpassung durch den Gesetzgeber veranlasst war. Die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes seien nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge zu Kreistagswahlen nur in der Landkreisverwaltung erfolgen könnten. Soweit eine solche Festlegung in der Kommunalwahlordnung erfolgt sei, sei gegen diese untergesetzliche Regelung vorrangig fachgerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Für eine Anrufung des Verfassungsgerichtshofes fehle insoweit das Rechtsschutzinteresse.

    Der allgemein gegen das Erfordernis amtlicher Auflegung der Unterstützungsverzeichnisse gerichtete Antrag sei wegen Verfristung ebenfalls unzulässig. Da die Antragstellerin diesen erstmals in der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Januar 2009 gestellt habe, sei die hierfür geltende Antragsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten.
     
    Soweit die Änderung des Kommunalwahlgesetzes dazu führe, dass bei Kommunalwahlen künftig nur noch im Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlags  vertretene Parteien von dem Erfordernis ausgenommen seien, Unterstützungsunterschriften für ihre Wahlvorschläge bei-zubringen, halte dies einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Der Normsetzungsakt verstoße nicht gegen das Recht der Antragstellerin auf  Chancengleichheit. Das Unterschriftenquorum diene dem legitimen Zweck, nur solche Wahlvorschläge zuzulassen, von denen angesichts der Unterstützung durch Wahlberechtigte vermutet werden könne, dass hinter ihnen eine politisch ernst zu nehmende Gruppe stehe. Im Hinblick hierauf stelle es keinen Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze und die Chancengleichheit der Parteien dar, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der erforderlichen Unterstützungsunterschriften zwischen Parteien differenziere, die bereits in der betreffenden kommunalen Volksvertretung oder im Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten seien, und solchen, die dieses Ziel noch anstrebten. Der Wahlerfolg einer Partei bei vorangegangenen Wahlen könne regelmäßig als aussagekräftiger Nachweis für die Ernsthaftigkeit ihres Wahlvorschlags und den erforderlichen Rückhalt unter den Wahlberechtigten angesehen werden. Die Neuregelung erweise sich auch deshalb als verfassungsgemäß, weil sie alle bei den vorangegangenen Landtagswahlen erfolglos ge-bliebenen Parteien gleich behandele und die Wahlzulassungsvoraussetzungen für diese Parteien einheitlich ausrichte.

     
     

    SächsVerfGH, Urteil vom 27. März 2009 – Vf. 74-I-08

    31.01.2009 - Verfassungsgerichtshof stellt Verletzung von Minderheitenrechten durch den 2. Untersuchungsausschuss fest

    Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen auf den Antrag von fünf Mitgliedern des 2. Untersuchungsausschusses festgestellt, dass dieser die Antragsteller durch die mangelnde Umsetzung eines im Ausschuss gefassten Beweisbeschlusses in ihren Minderheitenrechten verletzt hat.


    Mit Landtagsbeschluss vom 19. Juli 2007 wurde der 2. Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Verantwortung der Staatsregierung für mögliche Mängel bei der Aufdeckung und Verfolgung krimineller und korruptiver Netzwerke zu klären. Am 11. Oktober 2007 beschloss der Untersuchungsausschuss zum Beweis eines etwaigen organisierten Zusammenwirkens von Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Justiz- und sonstigen Behörden die Vernehmung von sechs Zeugen, hierunter drei Rechtanwälten. In der Folgezeit beantragten einzelne Ausschussmitglieder wiederholt, die beschlossene Beweiserhebung auf die Tagesordnung zu setzen. Diese Anträge wurden von der Ausschussmehrheit jeweils abgelehnt. Den Antrag von fünf Mitgliedern, zwei der Zeugen zur Sitzung im Mai 2008 zu laden, lehnte die Mehrheit am 17. April 2008 ebenfalls ab. Hierauf begehrten die Antragsteller, die alle Mitlieder des 2. Untersuchungsausschusses sind, vor dem Verfassungsgerichtshof die Feststellung, dass der Ausschuss sie dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet habe, dass er die Durchführung von Beweisen auf der Grundlage des gefassten Beschlusses abgelehnt habe.
     
    Der zulässige Antrag hatte auch in der Sache Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass die Ablehnung der Beweisdurchführung die Antragsteller in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 54 Abs. 3 SächsVerf verletzt hat. Aus Art. 54 Abs. 3 SächsVerf folge die Verpflichtung des Untersuchungsausschusses, den auf einem Minderheitenantrag beruhenden Beweisbeschluss zu vollziehen. Allein dadurch lasse sich eine effektive Verwirklichung des Untersuchungsauftrages und damit der parlamentarischen Kontrolle sicherstellen. Zwar liege die Verfahrensherrschaft im Untersuchungsausschuss und damit insbesondere die Entscheidung über die Reihenfolge der Beweiserhebung und die Zweckmäßigkeit von Terminierungen grundsätzlich in der Hand der Ausschussmehrheit. Die Verwirklichung des mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses verfolgten Aufklärungszieles dürfe durch die Gestaltung des Verfahrens aber nicht in Gefahr geraten. Die gestalterischen Befugnisse der Ausschussmehrheit stießen dort an verfassungsrechtliche Grenzen, wo die Minderheit befürchten dürfe, dass durch das Vorgehen der Mehrheit Erschwernisse für weitere Tatsachenfeststellungen einträten. Eine solche Befürchtung sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn eine durch die Ausschussmehrheit verursachte Untätigkeit des Untersuchungsausschusses die ansonsten mögliche Erfüllung des Untersuchungsauftrages zu vereiteln drohe.

    Vorliegend hätten die Antragsteller angesichts des Zeitablaufs und des Umfangs des Untersuchungsthemas im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses befürchten dürfen, dass Erschwernisse für die von ihnen begehrte Tatsachenfeststellung einträten. Zwar sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, bei der Aufklärung eines Fragenkreises zunächst mit Beweismitteln zu beginnen, die aus dem unmittelbaren Verantwortungsbereich jener staatlichen Behörden stammten, deren Verhalten den Untersuchungsgegenstand bildete. Dieser Ansatz beanspruche aber keine uneingeschränkte Geltung. Insbesondere wenn es zu Verzögerungen bei der Vorlage dieser Beweismittel komme und die hierdurch freibleibenden Untersuchungskapazitäten nicht anderweitig genutzt würden, könne es zu einem Zeitverlust kommen, der bis zum Ende der Ausschusstätigkeit nicht mehr zu kompensieren sei. Daher komme ab einem gewissen Zeitpunkt dem Interesse der Minderheit an der Umsetzung ihres Beweisantrages der Vorrang gegenüber dem Interesse der Mehrheit an der Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge der Beweiserhebung zu. Dieser Zeitpunkt sei bei Ergehen des angegriffenen Beschlusses am 17. April 2008 erreicht gewesen.

    SächsVerfGH, Urteil vom 30. Januar 2009 – Vf. 99-I-08

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