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Pressemitteilungen aus dem Jahr 2007

    13.12.2007 - Antrag der NPD-Fraktion erfolglos

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen lehnte den Antrag der NPD-Fraktion auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, mit dem diese ihre Beteiligung an den Gesprächsrunden zum Verkauf der Sächsischen Landesbank erreichen wollte.


    Die NPD-Fraktion im Sächsischen Landtag hat am Abend des 12. Dezember 2007 beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
     
    Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Sächsischen Landesbank an die Landesbank Baden-Württemberg lud der Ministerpräsident am 11. Dezember 2007 Vertreter aller Fraktionen – mit Ausnahme der NPD – zu einer Gesprächsrunde ein. Darin sah die NPD-Fraktion unter anderem einen Verstoß gegen ihr in Art. 40 Sächsische Verfassung verankertes Recht auf Ausübung der Opposition und den Grundsatz der Chancengleichheit. Sie beantragte, den Ministerpräsidenten und die Staatsregierung im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen ihrer Vertreter zu künftigen Sitzungen der Antragsgegner mit anderen Fraktionsvertretern einzuladen, jedenfalls sie über diese zu informieren.

    Der Verfassungsgerichtshof lehnte den Antrag mit Beschluss vom gestrigen Tage ab, da das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache nach ihrem gegenwärtigen Vorbringen von vornherein unzulässig sei. Diesem lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Teilhabe an parlamentarischen Prozessen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise verkürzt oder ausgeschlossen worden sein könnte. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Gesprächsrunden anderen Zwecken als der politischen Willensbildung der Staatsregierung gedient hätten. Ein Recht auf Teilnahme hieran gewähre Art. 40 Sächsische Verfassung nicht, auch nicht bei Einbeziehung anderer Fraktionen. Dafür, dass durch diese Gespräche ein Abstimmungsgremium außerhalb des Landtages institutionalisiert worden sei, welches parlamentarische Prozesse ersetzen solle und Teilhaberechte der Opposition missbräuchlich unterlaufe, habe die Antragstellerin keine Anhaltspunkte vorgetragen.

    Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen,Beschluss vom 13. Dezember 2007 - Vf. 149-I-07 (e.A.)

    04.07.2007 - Anfechtung der Oberbürgermeisterwahl in Chemnitz ohne Erfolg

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 28. Juni 2007 eine Verfassungsbeschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Ungültigkeit der am 11. und 25. Juni 2006 in Chemnitz durchgeführten Oberbürgermeisterwahl geltend gemacht hat, zurückgewiesen.


    Der Beschwerdeführer war von der Partei Deutsche Soziale Union (DSU) als Bewerber zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt Chemnitz aufgestellt worden. Der Stadtwahlausschuss wies den Wahlvorschlag zurück, weil die nach Kommunalwahlgesetz erforderlichen Unterstützungsunterschriften nicht erbracht worden seien. Diese seien auch nicht entbehrlich gewesen, weil die DSU nicht aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages im Chemnitzer Stadtrat vertreten sei. Zwar gehöre ein DSU-Mitglied derzeit dem Stadtrat an, dieses sei jedoch nicht aufgrund eines Wahlvorschlages der DSU, sondern der Partei Die Republikaner in den Stadtrat gewählt worden. Die Oberbürgermeisterwahl wurde daraufhin ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlags der DSU durchgeführt. Nachdem die Rechtsbehelfe des Beschwerdeführers ohne Erfolg geblieben waren, erhob er Verfassungsbeschwerde zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung seines passiven Wahlrechts. Da die DSU durch ein Mitglied im Stadtrat vertreten sei, habe es keiner Unterstützungsunterschriften bedurft.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die von der Rechtsaufsichtsbehörde und den Fachgerichten vertretene Rechtsauffassung verstoße nicht gegen das in Art. 18 Abs. 1 Sächsische Verfassung und dem Demokratieprinzip verankerte passive Wahlrecht. Es sei ein legitimes Anliegen, nur ernstzunehmende Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl zuzulassen. Hierbei sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags einer Partei nur als nachgewiesen erachtet wird, wenn diese eine hinreichende Anzahl an Unterstützungsunterschriften erbracht oder ihre Legitimation durch die letzte regelmäßige Gemeinderatswahl erworben habe. Sei ein einzelnes Mitglied einer Partei über einen nicht von dieser Partei getragenen Wahlvorschlag in den Gemeinderat gewählt worden, biete dies allein noch nicht die Gewähr für das Vorliegen des erforderlichen Rückhalts der Partei unter den Wahlberechtigten.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28. Juni 2007 –
    Vf. 76-IV-07 (HS)/Vf. 77-IV-07 (eA)

    29.06.2007 - Sitzung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes in der Stadt Chemnitz

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat am 28. Juni 2007 eine seiner regelmäßigen Beratungen im Rathaus der Stadt Chemnitz durchgeführt. Im Anschluss hieran lud die Präsidentin der Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz zu einem Pressegespräch ein.


    Dieses eröffnete sie mit einer Vorstellung des höchsten sächsischen Gerichts. Sie verwies darauf, dass der Verfassungsgerichtshof nicht nur Teil der rechtsprechenden Gewalt, sondern vor allem auch oberstes Staatsorgan ist. Als solches steht er gleichberechtigt neben dem Landtag und der Staatsregierung. Diese besondere Bedeutung zeigt sich u.a. darin, dass seine Entscheidungen nicht nur alle Gerichte und Behörden, sondern auch die anderen Verfassungsorgane binden. Aufgaben und Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofes sind äußerst vielgestaltig. So entscheidet er über Organstreitverfahren, Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden.
     
    Zudem berichtete Frau Munz über die Geschäftsentwicklung des Verfassungsgerichtshofes. Seit seiner Errichtung sind die Eingangszahlen stetig gestiegen. Dieser Trend setzt sich auch in diesem Jahr fort: die Verfahrenseingänge haben bereits jetzt einen Stand erreicht, der im vergangenen Jahr erst zu Beginn des 4. Quartals zu verzeichnen war. Mit einem Anteil von ca. 93 % haben Verfassungsbeschwerden zahlenmäßig die größte Bedeutung; mehr als 1000 Verfassungsbeschwerden sind seit Errichtung des Verfassungsgerichtshofes erhoben worden. Diese hohe Zahl, aber auch das breite Spektrum der Verfassungsbeschwerden, die sich auf nahezu alle Bereiche staatlichen Handelns beziehen, verdeutlichen, dass die Bürger ihre durch die Sächsische Verfassung gewährten Rechte gebührend wahrnehmen. An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass nur etwa 8 % aller Anträge jedenfalls ein Teilerfolg beschieden ist. Bei den Verfassungsbeschwerden ist die Erfolgsquote mit 6,4 % sogar noch etwas geringer, liegt allerdings höher als beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, das wenig mehr als 2 % der dort erhobenen Verfassungsbeschwerden stattgibt.

    Mehr als 80 % der Verfassungsbeschwerden bleibt der Erfolg bereits aus formellen Gründen versagt. Dies nahm Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes Alfred Graf von Keyserlingk anschließend zum Anlass, auf die häufigsten Fehler bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde hinzuweisen. So scheitert ein nicht unerheblicher Teil der Verfassungsbeschwerden, weil die beanstandete Gerichtsentscheidung nicht vorgelegt oder der behauptete Verstoß gegen Sächsische Grundrechte nicht hinreichend begründet wird. Vor diesem Hintergrund bemüht sich der Verfassungsgerichtshof seit dem vergangenem Jahr, vor allem den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern Hilfestellung zu geben, indem er Hinweise zum Verfassungsbeschwerdeverfahren in einer vom ihm herausgegebenen Informationsbroschüre und auf der Internetseite www.verfassungsgerichtshof.sachsen.de veröffentlicht, die zudem eine umfangreiche Entscheidungssammlung mit Suchfunktion bietet.

    26.06.2007 - Kurzfristige Abschaltung der Telekommunikationsanlage des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes

    Wegen Installationsarbeiten muss die Telekommunikationsanlage des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
     
    am Mittwoch, dem 27. Juni 2007 in der Zeit von 13:30 Uhr bis ca. 15:00 Uhr
     
    abgeschaltet werden. Das Gericht ist in dieser Zeit weder telefonisch noch per Fax erreichbar.

    In Notfällen ist der Verfassungsgerichtshof über die Funkrufnummer 0152-4933717 (Vorzimmer des Präsidenten des Landgerichts) zu erreichen.

    18.06.2007 - Einladung zur Pressekonferenz in Chemnitz

    Um seine besondere Rolle für das Staatswesen des gesamten Freistaates Sachsen stärker zu verdeutlichen, führt der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen einzelne seiner Beratungen außerhalb seines Sitzes Leipzig durch. Nachdem in der Vergangenheit bereits Bautzen und Dresden Tagungsort waren, werden die Verfassungsrichter in diesem Monat in Chemnitz beraten.


    Aus diesem Anlass lädt die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes Birgit Munz die Vertreter der Presse und der sonstigen Medien ein zu einer
     
    Pressekonferenz des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
     
    am Donnerstag, den 28. Juni 2007, 16.00 Uhr
    in das Rathaus Chemnitz, Markt 1, Ratssaal.
     
    Vorgesehener Ablauf und Themenschwerpunkte:
     
    1. Begrüßung durch die Präsidentin Birgit Munz
    2. Vorstellung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
    3. Geschäftsentwicklung beim Verfassungsgerichtshof
    4. Die Verfassungsbeschwerde – ein Rechtsbehelf für „Jedermann“?
    Mehr als 80 % aller zum Sächsischen Verfassungsgerichtshof erhobenen Verfassungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen. Ein Erfolg bleibt ihnen nicht selten versagt, weil die oftmals anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer die Einlegungsfrist versäumen oder die behauptete Grundrechtsverletzung nicht hinreichend begründen. Vizepräsident Alfred Graf von Keyserlingk wird aufzeigen, was bei der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu beachten ist.
    5. Ausblick auf wichtige Verfahren
     
    Das Ende der Veranstaltung ist gegen 17.00 Uhr vorgesehen.
     
    Es besteht die Gelegenheit zu Foto- und Filmaufnahmen.

    03.05.2007 - Verfassungsbeschwerden gegen die Einführung eines Bildungsplans für Kindertageseinrichtungen erfolglos

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom 3. Mai 2007 zwei Verfassungsbeschwerden gegen § 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) verworfen.


    Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsKitaG ist der Sächsische Bildungsplan der Gestaltung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen und in der Kinderpflege zugrunde zu legen. Er wird von den Staatsministerien für Soziales und Kultus erstellt und weiterentwickelt. Träger von Waldorfkindergärten und –horten sowie Eltern, deren Kinder diese Einrichtungen besuchen, sehen sich durch die gesetzliche Regelung in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Verbindlichkeit eines Bildungsplans lasse keinen Spielraum für eigene pädagogische Ziele und Methoden.
     
    Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Verfassungsbeschwerden als unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten nicht hinreichend begründet, dass eine Verletzung ihrer in der Verfassung des Freistaates Sachsen verankerten Grundrechte möglich sei. Insbesondere hätten die Träger der Kindertageseinrichtungen nicht substantiiert dargelegt, dass sie jedweder im Gesetz vorgesehener Bildungsplan in ihrer beruflichen Tätigkeit einschränke und dazu führe, dass alle Kindertageseinrichtungen das gleiche Bildungsangebot unterbreiten müssten. Auch die beschwerdeführenden Eltern hätten nicht zureichend dargetan, dass ihnen mit der Einführung eines Bildungsplans die elterliche Verantwortung nicht mehr im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang verbleibe.
     

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2007 – Vf. 114-IV-06 und Vf. 115-IV-06

    03.05.2007 - Streit um „Waldschlößchenbrücke“: Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden erfolglos

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden gegen einen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verworfen, mit dem ein beantragter Aufschub des Baubeginns der sog. Waldschlößchenbrücke abgelehnt wurde.


    2004 entschied das UNESCO-Welterbekomitee, das Dresdner Elbtal einschließlich des Gebiets der seit längerem geplanten Waldschlößchenbrücke als „sich entwickelnde Kulturlandschaft“ in die „Liste des Erbes der Welt“ aufzunehmen. Nachdem es über das Brückenbauprojekt auf kommunaler Ebene zu Kontroversen gekommen war, votierten bei einem Bürgerentscheid 67,92 % der Abstimmenden für den Bau der Waldschlößchenbrücke. 2006 wurde das Dresdner Elbtal wegen des Brückenbauprojekts auf die sogenannte Rote „Liste des gefährdeten Erbes der Welt“ gesetzt. Daraufhin beschloss die Landeshauptstadt Dresden, den Baubeginn der Waldschlößchenbrücke vorläufig auszusetzen. Das Regierungspräsidium Dresden hielt dies für rechtswidrig und gab der Beschwerdeführerin unter Anordnung des Sofortvollzuges auf, die notwendigen Vergabeentscheidungen zu treffen. Diese Maßnahmen bestätigte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. März 2007. Da das Gericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen erachtete, legte es seiner Entscheidung eine Interessenabwägung zugrunde. Eine unmittelbar verpflichtende Bindungswirkung der Welterbekonvention bestehe nicht. Vorrang komme deshalb dem Bürgerentscheid als Akt unmittelbarer Demokratie zu. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde. Mit dieser rügt sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, ihres Justizgewährungsanspruchs sowie ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit.
     
    Der Verfassungsgerichtshof erachtete die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Der als verletzt gerügt zu erachtende Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 38 Satz 1 Sächsische Verfassung stehe der Beschwerdeführerin als Trägerin öffentlicher Gewalt nicht zu. Darüber hinaus habe sie nicht hinreichend begründet, dass eine Verletzung ihrer in der Sächsischen Verfassung verankerten Grundrechte möglich sei. Es unterliege keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass sich das Oberverwaltungsgericht bei der zu treffenden Eilentscheidung auf eine Interessenabwägung beschränkt habe, weil sich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme bei summarischer Prüfung nicht hinreichend habe übersehen lassen. Die Abwägung zwischen dem drohenden Verlust des Welterbestatus und den Belangen der unmittelbaren Demokratie habe es ohne Verfassungsverstoß vorgenommen. Ebenso wenig erscheine eine Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren und auf rechtliches Gehör als möglich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Sicht der Dinge umfassend vortragen können. Auch zeige sie nicht auf, dass ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei bzw. dass dieses hätte entscheidungserheblich sein können.
     
    Da der Verfassungsgerichtshof bereits über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat, bedurfte es einer Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr.


    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 3. Mai 2007 – Vf. 53-IV-07/Vf. 54-IV-07

    20.04.2007 - Verfassungsgerichtshof: Sachsen LB-Untersuchungsausschuss gefährdet Minderheitsrechte von Abgeordneten der Linksfraktion.PDS

    Der Untersuchungsausschuss wurde auf Initiative der Linksfraktion.PDS, der die fünf Antragsteller angehören, am 21. April 2005 durch den Landtag eingesetzt. Auf Antrag der Antragsteller dieses Verfahrens beschloss der Untersuchungsausschuss, über Umstände der Abberufung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Sachsen LB Beweis zu erheben und hierfür Akten betreffend gerichtliche und außergerichtliche Verfahren von der Staatskanzlei, dem Büro des Ministerpräsidenten, dem Staatsministerium der Finanzen und der Sachsen LB beizuziehen. Nachdem diese mitgeteilt hatten, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Aktenherausgabe verpflichtet seien, beschloss die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses am 22. Januar 2007 gegen die Stimmen der Antragsteller, an die Adressaten des Beweisbeschlusses ein der Erläuterung des Beweisbeschlusses dienendes Schreiben zu versenden. Die Antragsteller sehen sich hierdurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil der von ihnen in Wahrnehmung ihres Minderheitenrechts gestellte und mit ihren Stimmen angenommene Beweisantrag durch einen Mehrheitsbeschluss abgeändert werde. Dies komme einer Verweigerung, jedenfalls aber einer Beschränkung der Beweiserhebung gleich.
     
    Der Antrag hatte Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass das mehrheitlich beschlossene Vorgehen des Sachsen LB-Untersuchungsausschusses die unmittelbare Gefahr verursache, die Tatsachenfeststellung des Untersuchungsausschusses zu erschweren und damit den Untersuchungsauftrag zu beeinträchtigen. Auf Grund der unklaren Formulierung sei nicht auszuschließen, dass die erläuternden Schreiben von den Adressaten des Beweisbeschlusses dahin interpretiert würden, dass der Untersuchungsausschuss sowohl die Beweisthemen als auch den Umfang der Beweismittelanforderung habe einengen wollen. Infolgedessen könnten sich diese darin bestärkt sehen, einzelne vom ursprünglichen Beweisbeschluss erfasste Akten nicht vorzulegen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die von den Adressaten des Beweisbeschlusses geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Aktenherausgabe gerechtfertigt sind, hatte der Verfassungsgerichtshof nicht zu treffen.
     
    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 20. April 2007 – Vf. 18-I-07 (HS)/Vf. 19-I-07 (eA)

    05.03.2007 - Mündliche Verhandlung im Verfahren über Beweiserhebung im Sachsen LB-Untersuchungsausschuss

    Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat in dem von fünf Mitgliedern des Sachsen LB-Untersuchungsausschusses eingeleiteten Organstreitverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf: Freitag, den 20. April 2007, 11.00 Uhr, Saal 115, Harkortstraße 9, Leipzig.


    Der Untersuchungsausschuss wurde auf Antrag der Linksfraktion.PDS, der die Antragsteller angehören, am 21. April 2005 durch den Landtag eingesetzt. Auf Antrag der Antragsteller beschloss der Untersuchungsausschuss, über Umstände der Abberufung von ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Sachsen LB Beweis zu erheben und hierfür Akten von abgeschlossenen und laufenden gerichtlichen sowie außergerichtlichen Verfahren von der Staatskanzlei, dem Büro des Ministerpräsidenten, dem Staatsministerium der Finanzen und der Sachsen LB beizuziehen. Nachdem diese mitteilten, dass sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Aktenherausgabe verpflichtet seien, beschloss die Mehrheit der Mitglieder des Untersuchungsausschusses in der Sitzung am 22. Januar 2007 gegen die Stimmen der Antragsteller, an die Adressaten des Beweisbeschlusses ein der Erläuterung des Beweisbeschlusses dienendes Schreiben zu versenden. Die Antragsteller sehen sich hierdurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt, weil der von ihnen in Wahrnehmung ihres Minderheitenrechts gestellte und mit ihren Stimmen angenommene Beweisantrag durch einen Mehrheitsbeschluss abgeändert worden sei. Dies komme einer Verweigerung der Beweiserhebung gleich.

    Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 18-I-07

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